Hannover: Kläger gegen nächtliche Ausgangssperre erfolgreich

»In Hannover ist meh­re­ren Eilanträgen gegen die nächt­li­che Ausgangssperre statt­ge­ge­ben wor­den. Es bestün­den "Bedenken, ob die Anordnung der Ausgangssperre ver­hält­nis­mä­ßig sei", erklär­te die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover. Die Region Hannover hat­te ver­fügt, dass im Zeitraum vom 1. April bis ein­schließ­lich 12. April das Verlassen des Hauses jeweils von 22 Uhr bis 5 Uhr nur bei trif­ti­gen Gründen erlaubt sei. 

Die Kammer beton­te, dass ange­sichts der hohen Corona-Infektionszahlen nicht "das Ob" wei­ter­ge­hen­der infek­ti­ons­schutz­recht­li­cher Maßnahmen in Frage ste­he, son­dern allein die Wahl des Mittels der nächt­li­chen Ausgangsbeschränkung geprüft wor­den sei. Die Entscheidung des Gerichts gilt vor­erst nur für die Antragsteller. Diese sind nun von der nächt­li­chen Ausgangssperre aus­ge­nom­men. Die Region Hannover kann gegen das Urteil Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg ein­le­gen.«
tages​schau​.de (2.4.)

4 Antworten auf „Hannover: Kläger gegen nächtliche Ausgangssperre erfolgreich“

  1. "Die Entscheidung des Gerichts gilt vor­erst nur für die Antragsteller. Diese sind nun von der nächt­li­chen Ausgangssperre ausgenommen."

    Wie läuft sowas prak­tisch? Haben alle Kontrolleure von Polizei, Ordnungsamt und Denunziantenbürgern eine Liste aller Maßnahmen und er zuge­hö­ri­gen Menschen mit gericht­lich fest­ge­stell­ten Ausnahmen? Ist das DSGVO-kon­form? Muß man das Gerichtsurteil immer mit­füh­ren? Wird das genau­so akzep­tiert wie ein Maskenattest? Muß man irgend ein Symbol an der Kleidung tra­gen, das einen als Ausnahme ausweist?

    1. Das liegt auch am mise­ra­blen deut­schen Verwaltungs(gerichts)recht. Die über­prü­fen nur Einzelfälle. Auch wenn das gera­de bei Verordnungen oder Allgemeinverfügungen wenig bis gar kei­nen Sinn macht. Normenkontrollklagen, die unmit­tel­ba­re Wirkung gegen­über allen ent­fal­ten, sind nur ein­ge­schränkt (über die OVGe oder Landesverfassungsgerichte) mög­lich. Einige Länder schie­ben dem auch noch zusätz­li­che Riegel vor.

      Wenn wir die Zeit hät­ten, müss­ten wir auch drin­gend mal eine Diskussion dar­über füh­ren, inwie­fern die Praxis der inzwi­schen bestimmt mehr als Tausend Verordnungen und Allgemeinverfügungen mit dem Rechtsstaatsgebot des GG ver­ein­bar ist. Es nützt nie­man­dem etwas, wenn irgend­ein Oberverwaltungs- oder Verfassungsgericht in ein paar Jahren urtei­len wür­de, dass das alles ver­fas­sungs­wid­rig gewe­sen wäre. Mit effek­ti­vem Rechtsschutz hat das nichts zu tun; vor allem dann, wenn die Gerichte in den (sowie­so unzu­rei­chen­den) Eilverfahren im Zweifel immer für die Exekutive – und nicht den Kläger ent­schei­den. Eine Praxis, die jeg­li­cher Rechtsgrundlage entbehrt.

      Es steht aber natür­lich trotz­dem jedem frei, sich gegen­über der Büttelei auf jene Urteile der 1. Instanz zu beru­fen. Und sie an §§ 344 oder 239, 240 StGB zu erinnern.

  2. @DS-pektiven;
    Das sehe ich genau­so. Wir erle­ben gera­de jeden Tag, dass einer exzes­siv agie­ren­den Exekutive kaum mit juri­sti­schen Mitteln bei­zu­kom­men ist.
    Wenn z. B. das Bautzner OVG ein­fach so fest­legt, dass ein Rachen- oder Nasenabstrich kein kör­per­li­cher Eingriff sein soll, oder wenn sich die Gerichte immer wie­der auf die (wie all­ge­mein bekannt) sta­ti­stisch wert­lo­sen, weil nicht ins Verhältnis gesetz­ten "Infektionszahlen" aka Inzidenzen beru­fen ist der von staat­li­cher Willkür betrof­fe­ne Bürger am Ende mit sei­nem Latein.
    Bleibt am Ende (wahr­schein­lich) nur gedul­di­ger, hart­näcki­ger zivi­ler Ungehorsam.

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