Das ist heute auf focus.de zu lesen:
»10.18 Uhr: Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in letzter Instanz einer Frau rechtgegeben, die gegen das Ausgehverbot in Zusammengang mit Corona-Infektionen an einer Schule in Dortmund geklagt hatte. Das geht aus einem Beschluss hervor, der FOCUS Online vorliegt.
Bei einer Party hatten sich dutzende Oberstufenschüler mit dem Coronavirus infiziert. Es mussten nicht nur ihre Mitschüler in Quarantäne, sondern das Dortmunder Gesundheitsamt schickte auch deren Eltern und Geschwister in die angeordnete Isolation.
Diese großzügige Auslegung der Quarantäne-Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts wollte das Oberverwaltungsgericht nicht folgen. "Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet." Man könne zwar mit einer guten Begründung im Einzelfall von der Empfehlung abweichen, aber nicht pauschal – keine Sippenhaft. Denn eine Erklärung hatte die Stadt Dortmund nicht geliefert. Da es sich um die letzte Instanz handelt, ist die Gerichtsentscheidung nicht anfechtbar.
"Sie [die klagende Frau] selbst sei keine Kontaktperson der Kategorie I, für die nach den Hinweisen des Robert-Koch-Instituts zur Kontaktpersonennachverfolgung ein 'erhöhtes Infektionsrisiko' infolge eines Kontakts mit einer infizierten Person bestehe und für die deshalb eine häusliche Absonderung von 14 Tagen empfohlen werde", heißt es in dem Beschluss des OVG vom Dienstag. Sie lebe zwar mit ihrer Tochter in einem Haushalt, allerdings sei diese bislang nicht positiv getestet worden und damit nicht nachweislich infiziert. Die Tochter gilt jedoch als Kontaktperson der Kategorie I, weil sie im Schulunterricht Kontakt zu einer nachweislich infizierten Mitschülerin hatte.«
weil sie im Schulunterricht Kontakt zu einer nachweislich infizierten Mitschülerin hatte.
–
Äh?
Nachweislich infiziert?
Wohl kaum.