Im Hörsaal kann es kälter werden

»Die gegen­wär­tig zur Diskussion ste­hen­den Einsparmaßnahmen, wie zum Beispiel eine Drosselung der Raumtemperaturen in der Heizperiode, kön­nen zu Komforteinschränkungen bei Studierenden und Beschäftigten führen.«

Diese Einschätzung der Berliner Wissenschaftsverwaltung ist unter genann­ter Überschrift am 31.7. auf tages​spie​gel​.de zu lesen. Verantwortlich dafür ist dem­nach nicht die poli­ti­sche Entscheidung gegen rus­si­sche Energieimporte, son­dern es gilt, "auf dra­stisch stei­gen­de Energiekosten auf­grund der Drosselung rus­si­scher Gaslieferungen im Krieg gegen die Ukraine zu reagie­ren". Die Sprecherin der Technischen Universität Berlin (TU) erklärt, "eine 'Reduktion der Raumtemperatur' sei denk­bar."

»Die [Humboldt-Universität] HU befürch­tet, dass sich die Auswirkungen der stei­gen­den Energiekosten auf den Lehrbetrieb nicht ver­hin­dern las­sen…«

Für die Charité wird mitgeteilt:

»Motiviert wird das Personal damit unter ande­rem, Treppe zu stei­gen, statt den Aufzug zu benut­zen, Standby zu ver­mei­den oder rich­tig zu lüften…

Der Querschnitt durch die Berliner Hochschullandschaft zeigt, dass die Energiekrise die Einrichtungen tref­fen und wei­ter ver­än­dern wird. Wie dick die Pullover an der Uni im Herbst und Winter sein müs­sen, bleibt aber noch abzu­war­ten…«

Es steht zu erwar­ten, daß die "Omas für #ZeroCovid" den "geimpf­ten" Studis selbst gestrick­te Pullover spen­den werden.

17 Antworten auf „Im Hörsaal kann es kälter werden“

  1. Das Framing der Sozialproteste im Herbst als rech­te Verschwörungstheorie ist bereits im vol­lem Gang.
    Nicht nur an den Unis, son­dern über­all im Land wird gelten:
    Niemand soll frie­ren ohne zu hungern.
    Studenten ist das Angebot und Nachfrage Prinzip geläufig.
    Deshalb für mit­le­sen­de Studierende in leich­ter Sprache:
    Das Gas-Angebot wur­de durch Boykott ver­knappt. Gas wur­de teu­er. -> Teuerung.
    Lösung:
    NS2 muß nur geöff­net wer­den, dann muß kei­ner in Deutschland frie­ren., ‑mehr Gas-Angebot läßt die Preise wie­der auf das Vorjahresniveau sin­ken. Die poli­ti­sche Entscheidung liegt bei der Ampel in Deutschland. 

    Auf den Krieg im Jemen hat der Westen auch nicht mit Sanktionen gegen Saudi-Arabien reagiert, wie jetzt gegen Russland. Da wäre der Benzinpreis bereits vor acht Jahren durch die Decke gegan­gen und bei der Flutkatastrophe in Rheinland-Pfalz und NRW wären die Hilfstransporte wegen Spritmangels erst gar nicht in Gang gekom­men. Nach UN Angaben ist der Krieg im Jemen weit bar­ba­ri­scher als der in der Ukraine.
    "Kein Gas von Diktatoren" stand auf oliv-grü­nen Wahlplakaten. Das Gas soll des­halb nach der Ampel aus den Golfstaaten her die den Jemen bom­bar­die­ren, den isla­mi­schen Staat unter­stüt­zen, Frauen stei­ni­gen und Schwule hinrichten.^^

  2. Auf alle Fälle scha­det ein Abkühlen der erhitz­ten Hirne der in den Bibliotheken der TU, FU und HU Arbeitenden kei­nes­falls. Ein Benennen die­ser Mitarbeiter als "Bibliothekare" oder son­sti­ges Bibliotheksfachpersonal ent­fällt. Dazu müss­ten die­se Mitarbeiter erst ein­mal bewei­sen, was sie fach­lich draufhaben.
    Frieren für das Bruttosozialprodukt.
    "Jetzt wird wie­der in die Hände gespuckt, .…", siehe
    https://​www​.you​tube​.com/​w​a​t​c​h​?​v​=​7​D​f​3​v​R​c​o​A50

  3. Liebe Mitleser, sei­en Sie sich sicher, daß nie­mand in die­sem BRD-Staat die Absicht hat, hier irgend­je­mand zu ver­sor­gen. Weder mit Energie, noch mit Lebansmitteln, noch mit Kleidung, noch mit Trinkwasser und schon gar nicht gesund­heit­lich. Und auch nicht mit Wohnraum.

  4. Beim Stichwort Charité kom­men sofort Gedanken an erheb­li­che Einsparmöglichkeiten, die ein­ge­setzt wer­den soll­ten: Komplette Einstellung der Tätigkeit des viro­lo­gi­schen Instituts und unbe­ding­te Freisetzung des Leiters. Damit kön­nen erheb­li­che Mittel ein­ge­spart wer­den, um den Lehrbetrieb tra­di­tio­nell wich­ti­ger Bereiche, die sich NICHT mit Viren und Plandemien beschäf­ti­gen, geför­dert werden.

    Damit der so frei­ge­setz­te Institutsleiter nicht beschäf­ti­gungs­los ist, könn­te er durch­aus zu ein­fa­chen Tätigkeiten, z.B. Laubkehren, her­an­ge­zo­gen wer­den. Natürlich gegen ein gerin­ges Entgelt, damit er sei­ne Wohnung auf, sagen wir, erträg­li­che 10 Grad behei­zen kann.

    1. @ Clarence o'Mickron.
      Zu Ihrem Kommentar insgesamt: 🙂
      Ich ergänze:
      Etwa zwei Kilometer Luftlinie ent­fernt resi­die­ren die Bundestagsabgeordneten-Darsteller und rund her­um der Charité resi­die­ren in näch­ster Nähe und naher Nähe die Bundesminister (m, w, d). Dort und bei den Hofschranzen ist wei­te­res deut­li­ches Einsparponteitial.
      Ebenso bei der Ex-Bundeskanzlerrette A. M., die im Jahre 2020 Kindern in der Schule den "Rat" gab, beim Frieren im Klassenraum auf und nie­der­zu­hüp­fen. Frau A. M. täte es gut, tags­über bei 5 Grad über Null zu bib­bern. Frau A. M. ist noch jung genug, um zu Hause bei sich um den Küchentisch zu ren­nen, wenn sie vor Kälte in ihrer Wohnung bibbert.

      Die Mitläufer haben gefäl­ligst auch zu frie­ren. Des Weiteren die Sesselpuper vom Abgeordnetenhaus von Berlin (aka Landtag von Berlin).

  5. "Es steht zu erwar­ten, daß die "Omas für #ZeroCovid" den "geimpf­ten" Studis selbst gestrick­te Pullover spen­den werden."

    Exquisite Fiesigkeit. Chapeau!

  6. Für bestimm­te Bereiche der Charité emp­feh­le ich sogar ein abso­lu­tes Heizverbot und den Strom soll­te man da auch sofort abschalten.

    1. @ PeKaSa:
      Genau, im Drosten-Büro darf der "Saft" und darf die Gasversorgung den gesam­ten Winter über abge­stellt werden.

  7. "Stanford Professor über @Karl_Lauterbach
    s Interpretation und Kommunikation von Studienergebnissen:

    "Das ist ein ver­blüf­fen­der Missbrauch von Autorität im Namen der öffent­li­chen Gesundheit und der Wissenschaft.""

    https://​twit​ter​.com/​m​u​s​i​k​u​tiv

    "oli­ver beige@oliverbeige

    @Karl_Lauterbach

    Um jede Ambiguität zu ver­mei­den: Das ist so ein hane­bü­che­ner Schwachsinn, dass jeder, der Kalles Tweet lik­ed, jeg­li­chen aka­de­mi­schen Titel aberkannt bekom­men soll­te, den er ver­se­hent­lich erwor­ben hat. Schland mal wieder."

    https://​twit​ter​.com/​o​l​i​v​e​r​b​e​i​ge/

    "March for sci­ence" nötig,
    da offen­sicht­lich sci­ence im Ars..

    Na, lie­be WissenschaftlerInnen,
    zeigt mal euer bis­her feh­len­des Rückgrat!

    Es war wohl schon zu allen Zeiten so, dass <90% der Forschenden über­an­ge­pass­te DuckmäuserINNEN waren…

  8. ACHTUNG! - EU kauft 85 Millionen Dosen „Adjupanrix Grippe-Impfstoff“ von GSK mit „Schweinegrippe Wirkverstärker“ und pot. Nebenwirkung Narkolepsie sagt:

    EU kauft 85 Millionen Dosen „Adjupanrix Grippe-Impfstoff“ von GSK
    – dar­in enthalten:
    der „Schweinegrippe Wirkverstärker“

    Vor weni­gen Jahren ging es durch sämt­li­che Medien: 

    der Wirkverstärker im Schweinegrippe-Impfstoff „Pandemrix“ von GlaxoSmithKline (GSK) löste tau­send­fach Narkolepsie aus. 

    Vor weni­gen Tagen schloss nun die EU einen Vertrag mit GSK über 85 Millionen Impfdosen von „Adjupanrix“, einem Grippeimpfstoff. 

    Dieser beinhal­tet den glei­chen Wirkstoffverstärker wie einst Pandemrix 

    und Narkolepsie ist sogar in den Nebenwirkungen aufgeführt. 

    Dass solch ein Deal durch­ge­zo­gen wer­den konn­te zeigt wie­der ein­mal mehr, welch unglaub­li­che Macht die Pharmakonzerne haben.
    Von Corona Blog
    Beitragsdatum 31. Juli 2022

    https://​coro​na​-blog​.net/​2​0​2​2​/​0​7​/​3​1​/​e​u​-​k​a​u​f​t​-​8​5​-​m​i​l​l​i​o​n​e​n​-​d​o​s​e​n​-​a​d​j​u​p​a​n​r​i​x​-​g​r​i​p​p​e​-​i​m​p​f​s​t​o​f​f​-​v​o​n​-​g​s​k​-​d​a​r​i​n​-​e​n​t​h​a​l​t​e​n​-​d​e​r​-​s​c​h​w​e​i​n​e​g​r​i​p​p​e​-​w​i​r​k​v​e​r​s​t​a​e​r​k​er/

  9. Medieninfo vom: PressRelease vom 14.06.2022 | Oberverwaltungsgericht des Saarlandes | Gerichte und Staatsanwaltschaft
    Pressemitteilung 4/22

    OVG: Corona-Schließungen für Gaststätten zeit­wei­se unwirksam

    Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Urteil vom 31. Mai 2022 – 2 C 319/20 – einem Normenkontrollantrag eines saar­län­di­schen Restaurantbetreibers statt­ge­ge­ben und fest­ge­stellt, dass die in einer von Anfang bis Mitte November 2020 (02.11.2020 bis 15.11.2020) gel­ten­den Vorschrift der dama­li­gen Corona-Verordnung[1] ange­ord­ne­te Betriebsschließung für gastro­no­mi­sche Unternehmen unwirk­sam war. Nach Auffassung des zustän­di­gen Senats war die im soge­nann­ten 2. Lockdown im Herbst 2020 erlas­se­ne Regelung for­mell rechts­wid­rig, weil sie nicht auf einer aus­rei­chen­den gesetz­li­chen Ermächtigungsgrundlage beruh­te. Denn die auf der Grundlage des frü­he­ren Infektionsschutzgesetzes des Bundes[2] ange­ord­ne­te Betriebsuntersagung für die Gastronomie genüg­te in dem hier maß­geb­li­chen Zeitraum nicht (mehr) den ver­fas­sungs­recht­li­chen Anforderungen des Bestimmtheitsgebots aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG). Außerdem sei der Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG von einer erheb­li­chen Intensität gewesen.

    Nach Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG müs­sen Gesetze, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermäch­ti­gen, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteil­ten Ermächtigung bestim­men. Hierzu führt das Oberverwaltungsgericht aus, dass die Übergangszeit, in der aus über­ge­ord­ne­ten Gründen des Gemeinwohls ein Rückgriff der Verwaltung auf Generalklauseln mög­lich sei, jeden­falls im hier maß­geb­li­chen Zeitpunkt Oktober/November 2020 bereits abge­lau­fen gewe­sen sei. Dem Gesetzgeber wäre es mög­lich gewe­sen, jeden­falls bis zur par­la­men­ta­ri­schen Sommerpause oder spä­te­stens unmit­tel­bar danach die erfor­der­li­che spe­zi­el­le par­la­ments­ge­setz­li­che Grundlage für die pan­de­mie­be­ding­ten Betriebsschließungen für Gastronomieunternehmen zu erlas­sen. In Anbetracht der Eingriffstiefe und ‑brei­te habe eine Pflicht zum Tätigwerden des par­la­men­ta­ri­schen Gesetzgebers bereits in den auf die ersten, im März und April 2020 ergrif­fe­nen Maßnahmen fol­gen­den Wochen bis zur par­la­men­ta­ri­schen Sommerpause, spä­te­stens aber unmit­tel­bar danach bestan­den. Das Infektionsschutzgesetz sei aber vom Bundesgesetzgeber erst Mitte November 2020, also nach dem Inkrafttreten der hier strei­ti­gen Verordnung, mit den ent­spre­chen­den weit­rei­chen­den Rechtsfolgen aus­ge­stat­tet wor­den. Die ange­grif­fe­ne Verordnungsregelung vom 30.10.2020 habe daher in dem hier maß­geb­li­chen Zeitraum bis Mitte November 2020 gemes­sen an den Anforderungen des Wesentlichkeitsprinzips bezie­hungs­wei­se des sich dar­aus erge­ben­den Parlamentsvorbehalts nicht mehr auf einer den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genü­gen­den Ermächtigungsgrundlage beruht.

    Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grund­sätz­li­cher Bedeutung zugelassen.

    Das Urteil ist auf der Internetseite des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in anony­mi­sier­ter Fassung veröffentlicht.[3]

    [1] § 7 Abs. 1 Satz 1 der Rechtsverordnung der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 30.10.2020 (Amtsbl. 2020 I, 1046 vom 31.10.2020); nach § 14 Abs. 2 VO-CP gül­tig bis zum 15.11.2020

    [2] §§ 28, 32 IfSG a.F. des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Men­schen – Infektionsschutzgesetz –, vom 20.07.2000, zuletzt geän­dert durch Art. 4 Gesetz vom 18.03.2022 (BGBl. I, 473)

    [3] https://​www​.saar​land​.de/​o​v​g​/​D​E​/​i​n​s​t​i​t​u​t​i​o​n​/​a​k​t​u​e​l​l​e​-​m​e​l​d​u​n​g​e​n​/​s​p​r​u​c​h​p​r​a​x​i​s​/​s​p​r​u​c​h​p​r​a​x​i​s​_​n​o​d​e​.​h​tml

    https://​www​.saar​land​.de/​o​v​g​/​D​E​/​i​n​s​t​i​t​u​t​i​o​n​/​a​k​t​u​e​l​l​e​-​m​e​l​d​u​n​g​e​n​/​p​r​e​s​s​e​m​i​t​t​e​i​l​u​n​g​e​n​/​2​0​2​2​/​p​m​_​2​2​_​0​4​.​h​tml

  10. Jessica Hamed Retweeted
    Robert
    @DrE01052020
    Seit lan­gem ein inter­es­san­tes Urteil zu Corona-Maßnahmen. Feststellungsklage. 

    Hier das OVG Saarland vom 21.7.22.

    Nicht unbe­deu­tend, da es am Rande um Entschädigung geht. 

    Revision wur­de zuge­las­sen. Thread (1/7)
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    10:05 PM · Jul 30, 2022·Twitter for iPhone
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    Robert
    @DrE01052020
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    Jul 30
    Replying to
    @DrE01052020
    In der Sache ging es um die miss­glück­ten Corona-VOen vom 23.12., 30.12.21 und 12.01.22. Hier wur­den Elektrofachläden benach­tei­ligt. Der Senat hat­te am 21.01.22 per Beschluss die Regelung man­gels Bestimmtheit auf­ge­ho­ben. (2/7)
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    Robert
    @DrE01052020
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    Jul 30
    Der ASt stell­te recht­zei­tig sei­ne Anträge um, als die VOen aus­lie­fen. Zudem begrün­de­te er recht auf­wän­dig, wes­halb sein Feststellungsinteresse fort­be­steht. (3/7)
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    Robert
    @DrE01052020
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    Jul 30
    Sein Fall unter­schei­det sich des­we­gen vom BGH-Fall vom 17.3.2021, als dass es dort um „recht­mä­ßi­ge“ Beschränkungen ging. Hier waren die­se rechts­wid­rig und es geht nicht um legis­la­ti­ves, son­dern um nor­ma­ti­ves Unrecht. (4/7)
    Robert
    @DrE01052020
    ·
    Jul 30
    Der Unterscheid ist wich­tig, da der ent­eig­nungs­glei­che Eingriff bei legis­la­ti­ven Unrecht nicht greift. Im Raum steht Entschädigung auf­grund § 68 Abs 1 S 2 PolG und aus dem ent­eig­nungs­glei­chen Eingriff. Anspruch auf Entschädigung wird nicht offen­sicht­lich aus­ge­schlos­sen. (5/7)
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    Robert
    @DrE01052020
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    Jul 30
    Grund für die Unwirksamkeit der VOen war übri­gens neben der Unbestimmtheit, dass der VOgeber bei Art. 3 GG seu­chen­recht­lich irrele­van­te Tatbestände ein­be­zo­gen hat sowie im Weiteren auch nur ein­ge­schränkt Sachgründe benen­nen konn­te. Die Handhabung war dann rei­ne Willkür. (6/7)
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    Robert
    @DrE01052020
    ·
    Jul 30
    Dass die Revision wegen der unge­klär­ten Fragen und der Brisanz zuge­las­sen wur­de, wun­dert nicht. (7/7)
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    Robert
    @DrE01052020
    ·
    Jul 30
    P.S. Die Konstellation im Saarland war eine beson­de­re und nicht „abwürg­bar“. Was am Ende tat­säch­lich als Entschädigung her­aus­kommt, sei mal dahingestellt.

    sie­he dazu:
    Medieninfo vom: PressRelease vom 30.12.2021 | Oberverwaltungsgericht des Saarlandes | Gerichte und Staatsanwaltschaft
    Pressemitteilung 31/21

    Elektronikmärkte wen­den sich gegen 2G-Regelung

    Bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes sind heu­te (30.12.2021) ein Normenkontrollverfahren und ein Eilverfahren meh­re­rer saar­län­di­scher Fachmärkte für Elektronikartikel eines bun­des­weit mit zahl­rei­chen Standorten ver­tre­te­nen Unternehmens eingegangen.

    Die Antragsteller wen­den sich gegen Regelungen in der aktu­el­len Corona-Verordnung der Landesregierung, nach der nicht-immu­ni­sier­ten Personen der Zutritt zu den von ihr betrie­be­nen Fachmärkten ver­wehrt ist (sog. 2G-Konzept). Sie sehen sich dadurch in ihren Grundrechten auf Berufsausübungsfreiheit und auf Schutz des Eigentums ver­letzt. Die 2G-Regelung ist ihres Erachtens weder geeig­net und erfor­der­lich noch ange­mes­sen. Außerdem machen sie einen Verstoß gegen den all­ge­mei­nen Gleichheitssatz gel­tend und beru­fen sich inso­weit auf eine aktu­el­le Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Bezug auf einen Mischsortimenter.[1] Sie müss­ten mit anse­hen, wie benach­bar­te Einzelhändler mit Mischsortiment auf zum Teil gro­ßen Verkaufsflächen Elektronikwaren auch an Ungeimpfte ver­kauf­ten, die sie selbst in ihrem Markt der­zeit nur immu­ni­sier­ten Personen anbie­ten dürften.

    Die Verfahren wer­den unter den Aktenzeichen 2 B 295/21 und 2 C 294/21 geführt.[2]

    [1] Beschluss vom 27.12.2021 – 2 B 282/21 – (sie­he dazu Pressemitteilung vom 28.12.2021 – 1274-PM-30–21 -)

    [2] Hinweis: Ein Entscheidungszeitpunkt ist noch nicht abseh­bar; der Landesregierung wur­de eine Frist zur Stellungnahme bis zum 11.01.2022 gesetzt.
    https://​www​.saar​land​.de/​o​v​g​/​D​E​/​i​n​s​t​i​t​u​t​i​o​n​/​a​k​t​u​e​l​l​e​-​m​e​l​d​u​n​g​e​n​/​p​r​e​s​s​e​m​i​t​t​e​i​l​u​n​g​e​n​/​2​0​2​1​/​p​m​_​2​1​_​3​1​.​h​tml

  11. Klaus Stöhr
    @stohr_klaus
    ·
    52m
    Lieber Herr @mKreutzfeldt
    , wird nicht genug über Affenpocken gesprochen?

    Die erwar­te­te Todesfallrate war 1/100.

    Zum Glück gab es noch nicht einen Todesfall in D bei jetzt ca. 2.5k berich­te­ten Fällen. 

    Keine Gefährdung der Allgemeinbevölkerung…

    Quote Tweet
    Malte Kreutzfeldt
    @MKreutzfeldt
    · 22h
    Aber ger­ne doch, @stohr_klaus.
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    Klaus Stöhr
    @stohr_klaus
    2. Rechtzeitiges Erkennen der Infektion und hygie­ni­sche Vorsichtsmassnahmen sind der Schlüssel für die Eindämmung.

    Die Impfung ent­we­der meta­phy­lak­tisch (für Exponierte) oder Immungeschwächte. 

    Dafür braucht es sicher­lich kei­ne 200k Impfdosen.

    Falls eine Impfung aller…
    8:43 AM · Aug 1, 2022·Twitter Web App
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    Klaus Stöhr
    @stohr_klaus
    ·
    51m
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    @stohr_klaus
    3. … Risikopersonen auch nur ange­dacht wäre (was infek­tio­lo­gisch sicher­lich nicht ange­bracht ist), 

    wür­de man mit 200k Dosen viel, viel zu wenig Impfstoff haben.

    Genau wir bei #SARSCoV2 fehlt es bei der Politik vor der Bestellung der Impfstoffe an einem Bekämpfungsziel.

    https://​twit​ter​.com/​s​t​o​h​r​_​k​l​a​u​s​/​s​t​a​t​u​s​/​1​5​5​4​0​2​4​9​3​5​5​9​6​7​2​0​128

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