"Impfen" geht immer, auch ohne irgendeinen Ausweis

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»Corona-Schutzimpfungen
Aufgrund der anhal­ten­den Corona-Pandemie gel­ten in Berlin der­zeit beson­de­re Maßnahmen und Verhaltensvorgaben. Hier fin­den Sie eine Übersicht der aktu­ell gel­ten­den Vorgaben.

Geflüchtete haben die Möglichkeit, sich in den Corona-Impfzentren und Corona-Impfstellen des Landes Berlin imp­fen zu las­sen. Dies gilt auch, wenn Sie kei­nen amt­li­chen Lichtbildausweis vor­wei­sen kön­nen.«

6 Antworten auf „"Impfen" geht immer, auch ohne irgendeinen Ausweis“

  1. Hauptsache Profit für die Pharma! Lasst euch so schnell wie mög­lich sprit­zen. Denn jeder soll­te soli­da­risch mit der Pharma sein.

  2. Man scheint die Not der Menschen aus­zu­nut­zen und sie zu sprit­zen, bevor sie über­haupt in der Lage sind, wie­der klar zu den­ken und Entscheidungen zu tref­fen. Stattdessen wären Untersuchungen rat­sam, damit kei­ne rich­ti­gen Krankheiten/Parasiten ein­ge­schleppt werden.

    Aber das erin­nert irgend­wie an die Flutkatastrophe im Ahrtal letz­ten Sommer, als Lauterbach es für das Wichtigste über­haupt hielt, mobi­le Spritztrupps in das Katastrophengebiet zu ent­sen­den, weil die Leute dort nichts drin­gen­der als die sog. "Impfung" bräuch­ten – dabei hat­ten die Menschen ganz ande­re Probleme, Sorgen und Nöte (und haben sie heu­te zum Teil noch immer).

  3. Übrigens … zur Frage, ob 3G/2G im Rahmen des Hausrechts wei­ter zuläs­sig ist, oder nicht, weil es gegen das „Diskriminierungsverbot“ ver­sto­ßen würde:

    Wann greift der Diskriminierungsschutz?

    Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt im Bereich Arbeitsleben sowie bei soge­nann­ten Massengeschäften. Darunter fällt bei­spiels­wei­se auch der Zugang zu Geschäften des Einzelhandels, der Gastronomie und Freizeitveranstaltungen.

    Der Diskriminierungsschutz nach dem AGG greift nur, wenn Menschen wegen ihrer eth­ni­schen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexu­el­len Identität benach­tei­ligt werden.

    Der Impfstatus als sol­cher und die Tatsache geimpft, gene­sen oder gete­stet zu sein, ist kei­ne nach dem AGG geschütz­te Eigenschaft bzw. kein gesetz­lich ver­bo­te­ner Unterscheidungsgrund.

    Kein Diskriminierungsschutz wegen der Weltanschauung

    Kein Diskriminierungsschutz nach dem AGG besteht außer­dem in den Fällen, in denen sich Personen aus poli­ti­schen oder ideo­lo­gi­schen Überzeugungen, bspw., weil sie Impfungen gene­rell ableh­nen oder die Wirksamkeit und Sinnhaftigkeit anzwei­feln, nicht imp­fen lassen.

    Derartige Überzeugungen und Begründungen sind nicht vom Merkmal der Weltanschauung im Sinne des AGG umfasst. Darunter fal­len nach der gefe­stig­ten Rechtsprechung (vgl. bspw. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Februar 1992 – 6 C 5/91) nur Gewissheiten und Einstellungen zum Weltganzen, also gesamt­ge­sell­schaft­li­che Theorien und nicht nur Ansichten zu Teilfragen oder bestimm­ten Lebensbereichen. Damit han­delt es sich bei der indi­vi­du­el­len Haltung spe­zi­ell zum Impfen nicht um eine Frage der Weltanschauung im recht­li­chen Sinne.

    Ohnehin sind welt­an­schau­li­che Überzeugungen im zivil­recht­li­chen Bereich nicht nach dem AGG geschützt. Denn der Gesetzgeber hat bewusst davon Abstand genom­men, das Diskriminierungsverbot im Geschäftsverkehr auch auf Benachteiligungen wegen der Weltanschauung zu erstrecken. Das wider­spricht weder dem Grundgesetz noch den Vorgaben des euro­päi­schen Rechts (Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. März 2012 – V ZR 115/11).

    Nur wenn die Impfung wegen

    des Alters (Kinder, für die es noch kei­nen zuge­las­se­nen Impfstoff gibt),

    einer Behinderung (oder chro­ni­schen Krankheit),

    einer Schwangerschaft,

    aus zwin­gen­den medi­zi­ni­schen Gründen nicht mög­lich ist und sich das nach­tei­lig auswirkt, 

    kann es sich um eine Diskriminierung im Sinne des AGG han­deln. Bei ande­ren betrof­fe­nen Personengruppen besteht der beson­de­re Diskriminierungsschutz des AGG nicht.

    Soweit sich Menschen also aus per­sön­li­chen Gründen gegen eine Schutzimpfung ent­schei­den, etwa weil sie Nebenwirkungen oder Impfrisiken befürch­ten, sind sie nicht durch das AGG vor Ungleichbehandlungen geschützt“.

    https://​www​.anti​dis​kri​mi​nie​rungs​stel​le​.de/​D​E​/​w​a​s​-​w​i​r​-​m​a​c​h​e​n​/​p​r​o​j​e​k​t​e​/​C​o​r​o​n​a​/​g​e​i​m​p​f​t​_​g​e​n​e​s​e​n​/​g​e​i​m​p​f​t​_​g​e​n​e​s​e​n​_​n​o​d​e​.​h​tml

    1. Ich hat­te gehofft, dass bei einer Impfpflicht Ü50 man auf Altersdiskrimierung im Sinne des AGG an sei­nem Arbeitsplatz ver­wei­sen bzw. kla­gen könnte.

      1. @Kooka: Wenn ich das rich­tig sehe, dann dür­fen sie dis­kri­mi­niert wer­den, solan­ge sie "impf­fä­hig" sind. Sich also imp­fen las­sen könn­ten, sich aber dage­gen ent­schie­den haben. Man könn­te mit die­sem Argument höch­stens gegen das Gesetz selbst vor­ge­hen. Also vor­brin­gen, dass der Gesetzgeber hier Altersdiskriminierung betreibt. Ob das aber mehr Aussicht auf Erfolg hat, als auf Dinge wie kör­per­li­che Unversehrtheit zu setzen?

    2. Vollkommen rich­tig.

      Das Hausrecht erlaubt sogar das Verwehren des Zugangs zur Diskothek wegen "fal­scher" Kleidung, oder son­sti­gem Gusto des Türstehers.
      Was Geschlecht oder sexu­el­le Identität angeht, darf auch dis­kri­mi­niert wer­den – es gibt schließ­lich Cafés aus­schließ­lich für Frauen, Bars für Homosexuelle, und frei­en Eintritt für Frauen in vie­len Sexclubs.

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