"Impfen" muß sich wieder lohnen (III). Jetzt auch außerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung

Es ist nicht leicht, die per­ma­nen­ten Änderungen an der "Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV" nach­zu­voll­zie­hen. Die aktu­el­le Fassung stammt vom 16.12. und ent­hält eine bereits am 15.11. ver­kün­de­te dra­sti­sche Erhöhung der Entgelte für "Impfende":

»§ 6 Vergütung ärzt­li­cher Leistungen
(1) Die Vergütung der Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 für die Leistungen nach § 1 Absatz 2, mit Ausnahme der Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes, beträgt je Anspruchsberechtigten und je Schutzimpfung 28 Euro und an Samstagen, Sonn- und gesetz­li­chen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember 36 Euro

Zuvor galt die­se Vergütungsregelung:

»Die Vergütung der Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 für die Leistungen nach § 1 Absatz 2, mit Ausnahme der Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 5 des Infektions- schutz­ge­set­zes, beträgt je Anspruchsberechtigten und je Schutzimpfung 20 Euro.«


Mit der Änderung vom 16.12. wur­de mal eben die "off-label-Impfung" zum Standard erklärt. In § 1 Abs. 2 heißt es nun:

»Die Verabreichung des Impfstoffes soll grund­sätz­lich im Rahmen der arz­nei­mit­tel­recht­li­chen Zulassung erfol­gen. Eine davon abwei­chen­de Verabreichung kann erfol­gen, wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft medi­zi­nisch ver­tret­bar ist oder im Rahmen nicht­kom­mer­zi­el­ler kli­ni­scher Studien erfolgt.«
bun​des​an​zei​ger​.de

(Hervorhebungen nicht in den Originalen.)

6 Antworten auf „"Impfen" muß sich wieder lohnen (III). Jetzt auch außerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung“

  1. Es gab zu Contergan-Zeiten schon kei­ne staat­li­che Prüfung von Arzneimitteln. Tausende Kinder kamen ohne Arme und ohne Beine zu Welt. Sie kamen als Krüppel und die­sem Dreckstaat ist das Schicksal die­ser Menschen scheißegal.

  2. Am besten den 1. und 2. Weihnachtstag jeweils 24 Stunden durchimpfen .

    Dann sei­ne Einnahmen zäh­len und einen Teil des kom­men­den Jahres die Praxis shlie­ßen und in Urlaub fahren.

  3. Thema expe­ri­men­tel­le gen­the­ra­peu­tisch wirk­sa­me Substanzen ("Impfstoffe") und von der arz­nei­mit­tel­recht­li­chen Zulassung abwei­chen­de Verabreichung: 

    "Wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft medi­zi­nisch ver­tret­bar ist oder im Rahmen nicht­kom­mer­zi­el­ler kli­ni­scher Studien erfolgt"

    Wichtig ist auch, dass § 1 Absatz 2 der Coronavirus-Impfverordnung am 17. Dezember 2021 dahin­ge­hend ange­passt wor­den ist, dass eine von der Zulassung abwei­chen­de Verabreichung erfol­gen kann, wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft medi­zi­nisch ver­tret­bar ist oder im Rahmen nicht­kom­mer­zi­el­ler kli­ni­scher Studien erfolgt. Somit kön­nen bei­spiels­wei­se auch Jugendliche eine Auffrischungsimpfung in Einzelfällen bei beruf­li­cher Indikation (zum Beispiel Tätigkeit im SeniorInnenheim oder Krankenhaus) erhal­ten. Außerdem ist damit die Booster-Impfung in kür­ze­ren Abständen als sechs Monate nach der Grundimmunisierung abge­si­chert. Die STIKO emp­fiehlt die Auffrischungsimpfung ab drei Monaten nach der Grundimmunisierung. Die arz­nei­mit­tel­recht­li­che Gefährdungshaftung bleibt unbe­rührt. Gleiches gilt für die Arzthaftung. 

    Zusammen gegen Corona | Stand: 21.12.2021

    https://​www​.zusam​men​ge​gen​co​ro​na​.de/​i​m​p​f​e​n​/​a​u​f​k​l​a​e​r​u​n​g​-​z​u​m​-​i​m​p​f​t​e​r​m​i​n​/​a​u​f​f​r​i​s​c​h​u​n​g​s​i​m​p​f​u​ng/

    STOP COVAX

    1. Bearbeitungsstand: 21.12.2021 11:12

      Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit 

      Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung 

      https://​www​.bun​des​ge​sund​heits​mi​ni​ste​ri​um​.de/​f​i​l​e​a​d​m​i​n​/​D​a​t​e​i​e​n​/​3​_​D​o​w​n​l​o​a​d​s​/​C​/​C​o​r​o​n​a​v​i​r​u​s​/​V​e​r​o​r​d​n​u​n​g​e​n​/​C​o​r​o​n​a​I​m​p​f​V​-​T​e​s​t​V​-​A​E​n​d​V​_​R​e​f​E​_​2​1​1​2​2​1​_​.​pdf

      Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)

      [ Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung (16.12.2021) – Bundesanzeiger ] 

      https://​www​.bun​des​ge​sund​heits​mi​ni​ste​ri​um​.de/​c​o​r​o​n​a​v​i​r​u​s​.​h​tml

      16.12.2021 Bundesministerium für Gesundheit 

      Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung

      Vom 16. Dezember 2021 

      (…) Artikel 1 

      Änderung der Coronavirus-Impfverordnung 

      Die Coronavirus-Impfverordnung vom 30. August 2021 (BAnz AT 31.08.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. November 2021 (BAnz AT 15.11.2021 V1) geän­dert wor­den ist, wird wie folgt geändert: 

      1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 

      a) In Satz 1 wer­den die Wörter „im Rahmen der arz­nei­mit­tel­recht­li­chen Zulassung oder im Rahmen nicht­kom­mer­zi­el­ler kli­ni­scher Studien,“ gestrichen. 

      b) Nach Satz 1 wer­den fol­gen­de Sätze eingefügt: 

      „Die Verabreichung des Impfstoffes soll grund­sätz­lich im Rahmen der arz­nei­mit­tel­recht­li­chen Zulassung erfol­gen. Eine davon abwei­chen­de Verabreichung kann erfol­gen, wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft medi­zi­nisch ver­tret­bar ist oder im Rahmen nicht­kom­mer­zi­el­ler kli­ni­scher Studien erfolgt.“ 

      https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/jeh8XaXHIu4JcaqDk5j/content/jeh8XaXHIu4JcaqDk5j/BAnz%20AT%2017.12.2021%20V1.pdf?inline

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