Es ist nicht leicht, die permanenten Änderungen an der "Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV" nachzuvollziehen. Die aktuelle Fassung stammt vom 16.12. und enthält eine bereits am 15.11. verkündete drastische Erhöhung der Entgelte für "Impfende":
»§ 6 Vergütung ärztlicher Leistungen
(1) Die Vergütung der Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 für die Leistungen nach § 1 Absatz 2, mit Ausnahme der Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes, beträgt je Anspruchsberechtigten und je Schutzimpfung 28 Euro und an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember 36 Euro.«
Zuvor galt diese Vergütungsregelung:
»Die Vergütung der Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 für die Leistungen nach § 1 Absatz 2, mit Ausnahme der Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 5 des Infektions- schutzgesetzes, beträgt je Anspruchsberechtigten und je Schutzimpfung 20 Euro.«
Mit der Änderung vom 16.12. wurde mal eben die "off-label-Impfung" zum Standard erklärt. In § 1 Abs. 2 heißt es nun:
»Die Verabreichung des Impfstoffes soll grundsätzlich im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung erfolgen. Eine davon abweichende Verabreichung kann erfolgen, wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft medizinisch vertretbar ist oder im Rahmen nichtkommerzieller klinischer Studien erfolgt.«
bundesanzeiger.de
(Hervorhebungen nicht in den Originalen.)
Es gab zu Contergan-Zeiten schon keine staatliche Prüfung von Arzneimitteln. Tausende Kinder kamen ohne Arme und ohne Beine zu Welt. Sie kamen als Krüppel und diesem Dreckstaat ist das Schicksal dieser Menschen scheißegal.
Am besten den 1. und 2. Weihnachtstag jeweils 24 Stunden durchimpfen .
Dann seine Einnahmen zählen und einen Teil des kommenden Jahres die Praxis shließen und in Urlaub fahren.
Thema experimentelle gentherapeutisch wirksame Substanzen ("Impfstoffe") und von der arzneimittelrechtlichen Zulassung abweichende Verabreichung:
"Wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft medizinisch vertretbar ist oder im Rahmen nichtkommerzieller klinischer Studien erfolgt"
Wichtig ist auch, dass § 1 Absatz 2 der Coronavirus-Impfverordnung am 17. Dezember 2021 dahingehend angepasst worden ist, dass eine von der Zulassung abweichende Verabreichung erfolgen kann, wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft medizinisch vertretbar ist oder im Rahmen nichtkommerzieller klinischer Studien erfolgt. Somit können beispielsweise auch Jugendliche eine Auffrischungsimpfung in Einzelfällen bei beruflicher Indikation (zum Beispiel Tätigkeit im SeniorInnenheim oder Krankenhaus) erhalten. Außerdem ist damit die Booster-Impfung in kürzeren Abständen als sechs Monate nach der Grundimmunisierung abgesichert. Die STIKO empfiehlt die Auffrischungsimpfung ab drei Monaten nach der Grundimmunisierung. Die arzneimittelrechtliche Gefährdungshaftung bleibt unberührt. Gleiches gilt für die Arzthaftung.
Zusammen gegen Corona | Stand: 21.12.2021
https://www.zusammengegencorona.de/impfen/aufklaerung-zum-impftermin/auffrischungsimpfung/
STOP COVAX
Bearbeitungsstand: 21.12.2021 11:12
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit
Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/CoronaImpfV-TestV-AEndV_RefE_211221_.pdf
Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)
[ Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung (16.12.2021) – Bundesanzeiger ]
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html
16.12.2021 Bundesministerium für Gesundheit
Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung
Vom 16. Dezember 2021
(…) Artikel 1
Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
Die Coronavirus-Impfverordnung vom 30. August 2021 (BAnz AT 31.08.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. November 2021 (BAnz AT 15.11.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung oder im Rahmen nichtkommerzieller klinischer Studien,“ gestrichen.
b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Verabreichung des Impfstoffes soll grundsätzlich im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung erfolgen. Eine davon abweichende Verabreichung kann erfolgen, wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft medizinisch vertretbar ist oder im Rahmen nichtkommerzieller klinischer Studien erfolgt.“
https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/jeh8XaXHIu4JcaqDk5j/content/jeh8XaXHIu4JcaqDk5j/BAnz%20AT%2017.12.2021%20V1.pdf?inline
Einfach jeden impfen, der noch Puls hat.
Dann passt das schon.
https://www.youtube.com/watch?v=7A7jH9lT71s
Sehr sachliches Interview mit dem Leiter der Intensivstation des UKM Murnau.