Impfschäden: "Ein Verstoß gegen die gesetzliche Meldepflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden"

Theoretisch müß­ten da eini­ge Milliönchen zusam­men­kom­men, wenn ernst genom­men wür­de, was 2021 auf aerz​te​blatt​.de unter dem Titel "SARS-CoV‑2: Meldepflichten bei Impfkomplikationen" zu lesen ist:

»Aktuelle Erhebungen zei­gen, dass in Deutschland deut­lich weni­ger ver­mu­te­te Nebenwirkungen von COVID-19-Impfungen gemel­det wer­den als in Österreich und Großbritannien… Der recht­li­che Rahmen in den Vergleichsländern ist ähn­lich wie in Deutschland – und in allen Fällen sehr niederschwellig.

In Deutschland ist der Verdacht einer über das übli­che Ausmaß einer Impfreaktion hin­aus­ge­hen­den gesund­heit­li­chen Schädigung nament­lich zu mel­den (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG) – so sieht es die gesetz­li­che Meldepflicht vor. Meldepflichtig ist die fest­stel­len­de Ärztin bezie­hungs­wei­se der fest­stel­len­de Arzt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 8 IfSG). Die nament­li­che Meldung muss unver­züg­lich erfol­gen und dem zustän­di­gen Gesundheitsamt spä­te­stens 24 Stunden, nach­dem die oder der Meldende Kenntnis erlangt hat, vor­lie­gen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 IfSG). 

Eine Meldung darf wegen ein­zel­ner feh­len­der Angaben nicht ver­zö­gert wer­den (§ 9 Abs. 3 Satz 2 IfSG). Unverzüglich heißt: ohne schuld­haf­tes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Verstoß gegen die gesetz­li­che Meldepflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahn­det wer­den (§ 73 Abs. 2 Alt. 2 IfSG), weil ord­nungs­wid­rig han­delt, wer vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig ent­ge­gen § 6 IfSG eine Meldung nicht, nicht rich­tig, nicht voll­stän­dig, nicht in der vor­ge­schrie­be­nen Weise oder nicht recht­zei­tig macht (§ 73 Abs. 1 a Nr. 2 IfSG). Fahrlässigkeit ist bereits dann gege­ben, „wenn der Meldepflichtige Symptome […] wahr­nimmt, aber vor­werf­bar kei­nen Verdacht schöpft und des­halb die Meldung unter­lässt“. Sofern ein mit der Übermittlung der Meldung beauf­trag­ter Dritte den Auftrag nicht aus­führt, han­delt der Meldepflichtige eben­falls fahr­läs­sig, sofern er sich nicht vom Zugang der Meldung ver­ge­wis­sert hat…

So dif­fe­ren­ziert und kom­plex die recht­li­chen Regelungen sein mögen, so ein­fach ist dage­gen das Meldeverfahren für die mel­de­pflich­ti­gen Ärzte aus­ge­stal­tet. Sowohl die Meldung an das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) als auch an die AkdÄ [Arzneimittelkommission der deut­schen Ärzteschaft, AA] kann form­los – vor­zugs­wei­se aber online, per E‑Mail oder Fax – vor­ge­nom­men wer­den. Die ent­spre­chen­den Formulare fin­den sich auf den Webseiten des PEI und der AkdÄ…

Konkrete Einzelfälle

Schwieriger zu beant­wor­ten ist die Frage, wann im kon­kre­ten Einzelfall eine Meldepflicht besteht. Aus Vereinfachungsgründen soll hier nur die begriff­li­che Abgrenzung nach der gesetz­li­chen Meldepflicht dar­ge­stellt wer­den; die berufs­recht­li­chen Regelungen wei­chen hier in ledig­lich Juristen inter­es­sie­ren­den Nuancen ab.

Impfschaden ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 11 IfSG die gesund­heit­li­che und wirt­schaft­li­che Folge einer über das übli­che Ausmaß einer Impfreaktion hin­aus­ge­hen­den gesund­heit­li­chen Schädigung durch die SchutzimpfungImpfkomplikation ist jede nach einer Impfung auf­ge­tre­te­ne Krankheitserscheinung, die in einem ursäch­li­chen Zusammenhang mit einer Impfung ste­hen „könn­te“ und die über das übli­che Ausmaß einer Impfreaktion hin­aus­geht. Impfschäden und Impfkomplikationen sind – auch schon im Verdachtsfall – mel­de­pflich­tig, auch dann, wenn sie in den Fach- und Gebrauchsinformationen der Impfstoffe bereits auf­ge­führt werden.

Nicht mel­de­pflich­tig sind hin­ge­gen Impfreaktionen. Hierunter wer­den ins­be­son­de­re kurz­zei­ti­ge vor­über­ge­hen­de Lokal- und Allgemeinreaktionen, die als Ausdruck der Auseinandersetzung des Organismus mit dem Impfstoff anzu­se­hen sind, ver­stan­den, zum Beispiel: Für die Dauer von einem bis drei Tagen (gele­gent­lich län­ger) anhal­ten­de Rötung, Schwellung oder Schmerzhaftigkeit an der Injektionsstelle, Fieber unter 39,5 °C (bei rek­ta­ler Messung), Kopf- und Gliederschmerzen, Mattigkeit, Unwohlsein, Übelkeit, Unruhe, Schwellung der regio­nä­ren Lymphknoten sowie im glei­chen Sinne zu deu­ten­de Symptome einer „Impfkrankheit“ (ein bis drei Wochen nach der Impfung). Krankheitserscheinungen, denen „offen­sicht­lich“ eine ande­re Ursache als die Impfung zugrun­de liegt, sind eben­falls nicht mel­de­pflich­tig. Für die Begründung des Verdachts einer Impfkomplikation genügt es aber, dass die Impfung für das Symptom nicht aus­schließ­bar mit­ur­säch­lich ist.

Nach alle­dem kommt es auf die Behandlungsbedürftigkeit nicht an, die weder not­wen­di­ge noch hin­rei­chen­de Bedingung der Verdachtsmeldung ist. Meldepflichtig sind aber Impfdurchbrüche, wor­un­ter die Erkrankung trotz voll­stän­di­ger Impfung ver­stan­den wird. Impfdurchbrüche umfas­sen sowohl die feh­len­de pri­mä­re Impfantwort (pri­mä­res Impfversagen) als auch den Verlust der Immunität (sekun­dä­res Impfversagen)…

Aus den erwähn­ten Definitionen kann juri­stisch die Zweifelsregel „in dubio pro nun­tio“ abge­lei­tet wer­den, nach der im Zweifel eine Meldung dann ange­zeigt ist, wenn das Symptom oder die Erkrankung – aus Sicht eines Arztes – nicht sicher und aus­schließ­lich einer ande­ren Ursache als der Impfung zuge­schrie­ben wer­den kann. Der Arzt trägt die Verantwortung für die Meldung des Verdachts, nicht dafür, dass sich der Verdacht (wahr­schein­lich) bestätigt.

Was tun, wenn das – aus epi­de­mio­lo­gi­schen Gründen nach­voll­zieh­ba­rer­wei­se recht enge – Zeitfenster der gesetz­li­chen Meldepflicht ver­stri­chen ist und viel­leicht mona­te­lang (in Unkenntnis der Meldepflicht) ver­säumt wur­de, eine Impfkomplikation zu mel­den? Da ein etwa­iger Verbotsirrtum (§ 11 Abs. 2 OWiG) in die­sen Fällen regel­mä­ßig ver­meid­bar gewe­sen sein dürf­te, bleibt es beim Grundsatz „igno­ran­tia legis non excu­sat“: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Soweit zumin­dest die Theorie. In der Praxis bie­tet es sich an – zumal beim Verdacht schwe­rer Impfkomplikationen –, die Meldung nach­zu­ho­len. Bisher ist kein Fall bekannt gewor­den, bei dem bei nicht recht­zei­ti­ger Meldung einer Impfkomplikation der Melder belangt wor­den wäre, zumal die straf­fe Meldefrist weni­ger für Impfkomplikationen von Bedeutung ist als für die Verhinderung der Verbreitung mel­de­pflich­ti­ger Krankheiten und Krankheitserreger. Umgekehrt wird der zur Meldung Verpflichtete in arge Erklärungsnot kom­men, wenn er eine Meldung nicht nur nicht recht­zei­tig, son­dern über­haupt nicht gemacht hat.«

(Hervorhebungen nicht im Original. Fußnoten wur­den hier weggelassen.)

15 Antworten auf „Impfschäden: "Ein Verstoß gegen die gesetzliche Meldepflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden"“

  1. "Je nach Fall, kann dann durch­aus auch eine Haftung des Pharmaunternehmens in Betracht kom­men, bspw. wenn eine ein­ge­tre­te­ne Gesundheitsschädigung auf eine man­geln­de Qualität des Impfstoffes zurück­zu­füh­ren ist. Hierzu gibt es ver­schie­de­ne gesetz­li­che Grundlagen, wie bspw. das Arzneimittelrecht oder das Produkthaftungsgesetz."

    https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/janosch-dahmen/fragen-antworten/wer-haftet-fuer-impfschaeden-nach-einer-impfung-gegen-sars-cov‑2–0

  2. Alles eine Definitionsfrage:
    "In Deutschland ist der Verdacht einer über das übli­che Ausmaß einer Impfreaktion hin­aus­ge­hen­den gesund­heit­li­chen Schädigung nament­lich zu melden." 

    Da haben wir doch das juri­sti­sche Gummi: "(…)über das übli­che Ausmaß (…) hinausgehenden (…)"

    Wer defi­niert das "übli­che Ausmaß"? 

    S.P.

    1. "In Deutschland ist der Verdacht einer über das übli­che Ausmaß einer Impfreaktion hin­aus­ge­hen­den gesund­heit­li­chen Schädigung nament­lich zu melden." 

      @Sal Peregrin
      Ja, das ist wirk­lich ein Witz. Das ist mal wie­der genau so gemacht, dass es nach Patientenschutz aus­sieht, aber in Wahrheit ande­re schützt. Sowas wird man nie nach­wei­sen kön­nen, weil die Gerichte bei der Auslegung des Begriffs Ermessen aus­üben kön­nen und dass das Ermessen mitt­ler­wei­le von Abendessenrunden abhän­gen könn­te, die­sem Eindruck kann man sich lei­der nicht mehr ver­schlie­ßen… Aber auch vor­her war es schon so, dass Ermessen eben Ermessen ist und kei­ne Garantie. Gut begrün­det kann man fast alles als 'nach bil­li­gem Ermessen' verkaufen.

      Von daher kann man sich das mit den Anzeigen auf­grund des Meldeparagrafen ver­mut­lich doch spa­ren. Denn die­se recht­li­che Auseinandersetzung wün­sche ich kei­nem Impf'opfer': Dass dann womög­lich auch noch behaup­tet wird, der Herzinfarkt oder der Tod des eige­nen Kindes oder Partners sei kei­ne "über das ÜBLICHE Impfmaß hin­aus gehen­de Nebenwirkung". Wenn man so see­len­los und unmensch­lich behan­delt wird bzw. das Recht dahin­ge­hend gedreht wird, geht ja nicht nur jeg­li­ches Vertrauen in den Staat ver­lo­ren, son­dern die Menschen wer­den dadurch auch noch psy­chisch trau­ma­ti­siert, wenn sie mit Impfschäden nicht nur allei­ne gelas­sen, son­dern sogar ver­höhnt wurden.

  3. "Ein Verstoß gegen die gesetz­li­che Meldepflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahn­det wer­den (§ 73 Abs. 2 Alt. 2 IfSG)"

    Das ist doch eine ganz wich­ti­ge Info!!! Diejenigen Geimpften mit Impfschäden, deren Nebenwirkungen von den Ärzten nicht ernst genom­men wer­den und die des­we­gen wirk­lich einen Ärztemarathon hin­ter sich haben, könn­ten sich auf die­se Vorschrift stüt­zen und den Arzt, der geimpf­te hat, anzeigen!

    Ich gehe davon aus, dass die­ser Arzt die Meldung vor­neh­men muss. Möglicherweise muss jeder Arzt die Meldung vor­neh­men, dem die Nebenwirkung vor­ge­stellt wird. Da müss­te man noch­mal genau­er ins Infektionsschutzgesetz schau­en, damit man nicht die Falschen belangt. 

    Das Problem dabei wird sein, dass der Patient in den wenig­sten Fällen Beweise hat, ob eine Meldung vor­ge­nom­men wur­de oder nicht und der Arzt mög­li­cher­wei­se auch im Nachhinein Nebenwirkungsmeldungen gene­rie­ren kann? Die Patientenrechte schei­nen mir auch an der Stelle mal wie­der eher Makulatur zu sein. Das ist aber auch alles offen­bar nicht erwünscht in Deutschland, wenn sogar die deut­sche Behörden die Nebenwirkungsregister im eige­nen Land abschal­ten und an die EU verweisen.

    Ich kann immer wie­der nur sagen, dass mir die Menschen, die geimpft sind und schwe­re Nebenwirkungen ent­wickeln (trotz der Häme, die ich teil­wei­se emp­fin­de) den­noch sehr leid tun, wenn sie mit ihren Nebenwirkungsproblemen nicht ernst genom­men wer­den und allei­ne ste­hen­ge­las­sen wer­den. Es wird ihnen aber hof­fent­lich eine Lehre sein. Denn selbst wenn nicht erfolg­te Impfschadensmeldungen geahn­det wer­den kön­nen, den Schaden am Menschen (durch die Nebenwirkungen selbst und ein unem­pa­thi­sches Eingehen bzw. Abstreiten von Nebenwirkungen im Zusammenhang mit einer Impfung) kann auch eine Anzeige oder ein Schuldspruch nie­mals wettmachen.

    —-

    Was ich aber viel wich­ti­ger fin­de: Lauterbach dreht momen­tan wie­der frei und kün­dig­te 3G und 2G ab Herbst an. Wir soll­ten uns syste­ma­tisch über­le­gen, wie wir damit umge­hen. Die mitt­ler­wei­le fast 3 Jahre andau­ern­de Aushebelung unse­rer Grundrechte durch Pharmalobbyisten ist nicht mehr zu akzep­tie­ren. Wenn es im Herbst wie­der los­geht, wird es tat­säch­lich NIE MEHR auf­hö­ren. Wir müs­sen das der Bevölkerung klar­ma­chen!!! Ich kann mir nicht vor­stel­len, wenn der Bevölkerung bewusst wäre, was auf sie zukommt, dass sie dies noch gut­heißt. Wir wer­den von Verbrechern regiert und das müs­sen noch mehr Menschen begreifen.
    Und falls hier wie­der der VS oder sonst­wer mit­liest: Mein ein­zi­ges Ziel ist eine (fried­li­che) Rückkehr zu den Grundrechten, die das Grundgesetz allen Menschen gewährt. Ich bin gegen gekauf­te Pharmalobbyisten, gegen Lügner in den Reihen der Politik, gegen skru­pel­lo­se Menschen, die die Menschenwürde mit Füßen tre­ten. DIE MENSCHENWÜRDE IST UNANTASTBAR!!! Auch in einer soge­nann­ten Pandemie. GERADE DANN!!!

    1. Wenn man abge­wim­melt wird, weil ganz sicher nicht an der Impfung lag, dann ist eine unter­las­se­ne Meldung zu ver­mu­ten. Hier ein­fach mal auf gut Glück anzeigen. 😉

  4. Mit Bußgeldern wegen Meldepflichtverletzungen wür­de der Staat das Geld für die Coronamaßnahmen schnel­ler zusam­men bekom­men als mit Bußgeldern für Masken- und Pflegeverbrecher. Ich war­te noch auf die erste Meldung eines Falles, wo ein Arzt tat­säch­lich ein Bußgeld wegen eines Meldeverstoßes zah­len muss. Tatsächlich han­delt sich momen­tan eher der­je­ni­ge Arzt Schwierigkeiten ein, der dem Gesundheitsamt wahr­heits­ge­mäß mel­det. Denn da die mei­sten Ärzte nicht mel­den, wird der kor­rekt mel­den­de Arzt den Verdacht nicht kor­rekt durch­ge­führ­ter Piekse auf sich ziehen.

  5. Gegen den Weimarer Amtsrichter wird jetzt wegen Rechtsbeugung ermittelt:
    https://www.stern.de/gesellschaft/regional/thueringen/justiz-maskenurteil-hat-nachspiel–weimarer-amtsrichter-angeklagt-31918492.html

    es darf halt nicht sein was nicht sein darf und des­halb ist nach­tre­ten auch erlaubt:
    Im Fazit sei­ner Mitteilung setzt das Erfurter Ministerium den Gerichtsbeschluss fak­tisch außer Kraft. Wörtlich heißt es dort: "Zum Umgang mit den zwei von der Entscheidung betrof­fe­nen Kindern steht das Bildungsministerium mit den Schulen im Austausch. Im Übrigen gel­ten an den zwei betrof­fe­nen Schulen in Weimar und im gan­zen Freistaat die Infektionsschutzmaßnahmen für alle Lehrkräfte und Schüler unver­än­dert weiter."

    Zuvor hat­te es im Netz sogar mas­si­ve Zweifel an der Echtheit des Gerichtsbeschlusses gege­ben. Offiziell bestä­tig­te zuerst der stell­ver­tre­ten­de Vorsitzende der Linken im Thüringer Landtag, Steffen Dittes, dass das Urteil des Weimarer Amtsgerichts tat­säch­lich echt ist. Er kri­ti­sier­te am Samstag auf Twitter, das Gericht habe die höchst umstrit­te­nen Auffassungen einer Gutachterin zur Entscheidungsgrundlage gemacht. Medienberichten zufol­ge han­delt es sich dabei um eine Biologin, die die Nachweisbarkeit des Coronavirus durch PCR-Tests bezwei­felt. Eine wei­te­re Gutachterin ist als beken­nen­de Maskengegnerin auf­ge­tre­ten. Das Urteil war am Wochenende lan­ciert und mas­sen­haft in Querdenkerkreisen geteilt wor­den. (11.04.2021)
    https://www.n‑tv.de/panorama/Weimarer-Maskenurteil-sorgt-fuer-Wirbel-article22483029.html

    Aber kei­ne Sorge nie­mand ist ver­ges­sen – nichts wird vergessen …

  6. "…das Gericht habe die höchst umstrit­te­nen Auffassungen einer Gutachterin zur Entscheidungsgrundlage gemacht. "

    Wo ist das Problem?
    Diskurs gehört zu einer Demokratie!

    Und nur weil umstrit­ten, muß es ja nicht falsch sein.

  7. Beate Bahner ist übri­gens kein Fall bekannt, in dem ein Arzt wegen Unterlassen einer Nebenwirkungsmeldung zur Verantwortung gezo­gen wurde!

    Aus einem Video auf ihrer Seite oder Youtube.

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