Viel darüber war in den Medien bisher nicht zu erfahren über die heutige Anhörung von Sachverständigen im Gesundheitsausschuß des Bundestags.
Am ausführlichsten war noch ein Gespräch mit Dr. Andrea Kießling von der Ruhr Universität Bochum im Deutschlandfunk, das hier angehört werden kann. Sie berichtet, daß alle sechs Sachverständigen Bedenken äußerten und geht davon aus, daß das Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht landet, falls es so beschlossen werden sollte.
Eine dpa-Meldung wird gebracht von wallstreet-online.de und finanznachrichten.de (!). Darin ist zu lesen:
»Juristen kritisieren geplante Änderung des Infektionsschutzgesetzes
BERLIN (dpa-AFX) – Juristen haben die von der Bundesregierung geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes als ungeeignet verworfen. Konkret ging es bei einer Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags am Donnerstag um den neuen Paragrafen 28a, der in das Gesetz eingefügt werden soll, um von Exekutive angeordnete Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie rechtssicher zu machen.
Dieser Paragraf "genügt den Vorgaben von Parlamentsvorbehalt und Bestimmtheitsgrundsatz nicht", heißt es in der schriftlichen Stellungnahme der Juristin Andrea Kießling von der Ruhr Universität Bochum. "In dieser Form werden die Gerichte die Vorschrift höchstwahrscheinlich nicht als Rechtsgrundlage für die Corona-Schutzmaßnahmen akzeptieren.
In der Stellungnahme von Prof. Anika Klafki von der Uni Jena heißt es, Paragraf 28a diene dazu, die erheblichen Grundrechtseingriffe im Zuge der Corona-Pandemie auf eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage zu stellen. Dies sei sehr zu begrüßen. "Leider bleibt der Gesetzesentwurf weit hinter dieser ambitionierten Zielvorgabe zurück", so die Rechtswissenschaftlerin. "Von einem Beschluss der Regelung in seiner derzeitigen Fassung wird abgeraten. Stattdessen bedarf es einer sorgsameren und ausführlicheren Regelung der infektionsschutzrechtlichen Bekämpfungsmaßnahmen."
Paragraf 28a enthält einen langen Maßnahmenkatalog wie Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen, Schließung von Freizeiteinrichtungen, Reisebeschränkungen oder Veranstaltungsverbote. Es handelt sich im wesentlichen um die Maßnahmen, die während des großen Lockdowns im Frühjahr ergriffen wurden und vielfach nun auch während des Teil-Lockdowns im November gelten. "Schwerwiegende Schutzmaßnahmen kommen insbesondere bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen in Betracht", heißt es darin. Ab einem 35er Wert kämen "stark einschränkende Schutzmaßnahmen" in Betracht.
Die FDP im Bundestag hatte die Norm von Anfang an als "Feigenblatt" kritisiert. Ihr Erster Parlamentarischer Geschäftsführer Marco Buschmann sagte nun der dpa, die Corona-Maßnahmen bedürften dringend einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage. "Der Vorschlag eines neuen Paragrafen 28a erfüllt diese Anforderung nicht." Die juristischen Sachverständigen seien fast einhellig der Auffassung gewesen, dass die Norm handwerklich schlecht gemacht oder sogar verfassungswidrig sei. "Die große Koalition muss dringend nachbessern", forderte Buschmann./sk/DP/zb«
Update: Ausführlicher wird aus den schriftlichen Stellungnahmen zitiert auf lto.de.
Eines muss man unseren Herrschenden zugestehen – clever gemacht. Keiner bekommt es mit, und wenn der Wahnsinn nicht mehr (nur) in Verordnungen steht, sondern GESETZ ist, können die Psychos noch härter durchgreifen. Als nächstes werden Demonstrationen und Widerspruch jeglicher Art gesetzlich untersagt und fertig ist die DDR 2.0
Zeit, um diesem früher so schönen Land den Rücken zu kehren.
Deutschland hat fertig – herzlichen Dank an unsere Betrüger in Berlin und München.
Mit dem Eingriff der Justiz in den Wahnsinn ist kaum mehr zu rechnen:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/11/rk20201111_1bvr253020.html
Peinlich: die kritiklose Übernahme der RKI-Legende (als ob es sich um unvoreingenommene Sachverständige handle!) .
"(…) Dafür sprechen angesichts der Gefahren, die ein ungehindertes Infektionsgeschehen für Leib und Leben der Menschen und die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems mit sich bringen kann, gute Gründe. Ob diese letztlich genügen, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen standzuhalten, bedarf jedoch eingehender Prüfung."
Diese "Prüfung" wird wohl lange genug dauern um alle Ärsche zu retten, die derzeit ungestraft weiter dilettieren.
Deutscher Ethikrat
Big Data und Gesundheit – Datensouveränität als informationelle Freiheitsgestaltung
Stellungnahme
30. November 2017
https://www.ethikrat.org/fileadmin/Publikationen/Stellungnahmen/deutsch/stellungnahme-big-data-und-gesundheit.pdf
Arbeitsrechtler zu Impfverordnung – Arbeitgeber kann "pandemiekonformes Verhalten" verlangen
Kann ein Betrieb Mitarbeiter zur Corona-Impfung verpflichten? Es gibt keine gesetzliche Impfpflicht, stellt der Bonner Arbeitsrechtler Gregor Thüsing im Dlf klar. Aber ein Arbeitgeber darf sehr wohl Konsequenzen ziehen, wenn ein Mitarbeiter durch Impfverweigerung seiner Arbeit nicht nachgehen könne. Gregor Thüsing im Gespräch mit Birgid Becker
https://beta.ardaudiothek.de/wirtschaft-und-gesellschaft/impfverordnung-steht-arbeitsrechtliche-fragen-an-den-gregor-thuesing/84425182
( Prof. Dr. Gregor Thüsing ist Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherheit der Universität Bonn und gilt als einer der führenden deutschen Arbeitsrechtler. )
Arbeitsrechtler Gregor Thüsing erläutert im Interview, warum er eine Impfpflicht für Pfleger für legitim, aber trotzdem unwahrscheinlich hält.
cicero.de/innenpolitik/arbeitsrechtler-thuesing-impfpflicht-pfleger-soeder
Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. (Harvard)
Mitarbeiter ( unter anderem )
Dr. Yannik Beden, M.A.
Dr. Maike Flink
Dr. Melanie Jänsch
https://www.jura.uni-bonn.de/lehrstuhl-prof-dr-thuesing/mitarbeiter/
JuraExamen.info
Vertretungsberechtigter Vorstand
Yannik Beden, M.A. (Vorsitzender), Maike Flink, Melanie Jänsch
http://www.juraexamen.info/impressum/
JuraExamen.info
Suchbegriff
Corona
http://www.juraexamen.info/?s=Corona&searchsubmit.x=0&searchsubmit.y=0
Des Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 GG verdient angesichts der jüngsten Maßnahmen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus nähere Aufmerksamkeit.
Es stellt sich zunächst die Frage, ob es überhaupt zulässig ist, wenn die Länder zur Bekämpfung der Pandemie „in die Wohnung hineinregieren“. So verbietet beispielsweise die Hamburgische SARS-CoV-2-EindämmungsVO in ihrem § 4a Abs. 2 die Zusammenkunft von mehr als zehn Personen im privaten Wohnraum. Wenn aber ein Bürger das Recht hat, vom Staat in seinen eigenen vier Wänden in Ruhe gelassen zu werden, stellt dann nicht ein Verbot des Zusammenkommens in seiner Privatwohnung eine rechtfertigungsbedürftige Verkürzung des Gewährleistungsgehalts von Art. 13 Abs. 1 GG dar?
http://www.juraexamen.info/der-schutzbereich-von-art-13-abs-1-gg-im-spiegel-der-corona-krise/
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12.07.2021 WeLT
( Von Christine Haas, Redakteurin Wirtschaft und Finanzen )
Impfzwang für Lehrer und Erzieher? „Mit der Verfassung wäre das vereinbar“
Für Lehrer und Erzieher müsse es eine Impfpflicht geben, fordert ein Mitglied des Deutschen Ethikrats. Grundsätzlich wäre der Zwang für bestimmte Beschäftigte denkbar, im Ausland gibt es bereits Beispiele.
Im Kampf um eine höhere Corona-Impfquote wird die Forderung nach einem Zwang für bestimmte Berufsgruppen lauter. „Wir brauchen eine Impfpflicht für das Personal in Kitas und Schulen“, sagte Wolfram Henn, Mitglied des Deutschen Ethikrats. Doch ist eine solche Pflicht für Arbeitnehmer überhaupt durchsetzbar? „Mit der Verfassung wäre das vereinbar, solange der Gesetzgeber zielgenau arbeitet und die Verhältnismäßigkeit wahrt“, sagt der Bonner Professor für Arbeitsrecht Gregor Thüsing. Als Königsweg sieht er eine Impfpflicht allerdings nicht.
welt.de/wirtschaft/plus232450389/Impfzwang-fuer-Lehrer-und-Erzieher-Waere-mit-Verfassung-vereinbar.html