JuristInnen kritisieren geplante Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Viel dar­über war in den Medien bis­her nicht zu erfah­ren über die heu­ti­ge Anhörung von Sachverständigen im Gesundheitsausschuß des Bundestags.

Am aus­führ­lich­sten war noch ein Gespräch mit Dr. Andrea Kießling von der Ruhr Universität Bochum im Deutschlandfunk, das hier ange­hört wer­den kann. Sie berich­tet, daß alle sechs Sachverständigen Bedenken äußer­ten und geht davon aus, daß das Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht lan­det, falls es so beschlos­sen wer­den sollte.

Eine dpa-Meldung wird gebracht von wall​street​-online​.de und finanz​nach​rich​ten​.de (!). Darin ist zu lesen:

»Juristen kri­ti­sie­ren geplan­te Änderung des Infektionsschutzgesetzes
BERLIN (dpa-AFX) – Juristen haben die von der Bundesregierung geplan­ten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes als unge­eig­net ver­wor­fen. Konkret ging es bei einer Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags am Donnerstag um den neu­en Paragrafen 28a, der in das Gesetz ein­ge­fügt wer­den soll, um von Exekutive ange­ord­ne­te Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie rechts­si­cher zu machen.

Dieser Paragraf "genügt den Vorgaben von Parlamentsvorbehalt und Bestimmtheitsgrundsatz nicht", heißt es in der schrift­li­chen Stellungnahme der Juristin Andrea Kießling von der Ruhr Universität Bochum. "In die­ser Form wer­den die Gerichte die Vorschrift höchst­wahr­schein­lich nicht als Rechtsgrundlage für die Corona-Schutzmaßnahmen akzeptieren.

In der Stellungnahme von Prof. Anika Klafki von der Uni Jena heißt es, Paragraf 28a die­ne dazu, die erheb­li­chen Grundrechtseingriffe im Zuge der Corona-Pandemie auf eine hin­rei­chend bestimm­te Ermächtigungsgrundlage zu stel­len. Dies sei sehr zu begrü­ßen. "Leider bleibt der Gesetzesentwurf weit hin­ter die­ser ambi­tio­nier­ten Zielvorgabe zurück", so die Rechtswissenschaftlerin. "Von einem Beschluss der Regelung in sei­ner der­zei­ti­gen Fassung wird abge­ra­ten. Stattdessen bedarf es einer sorg­sa­me­ren und aus­führ­li­che­ren Regelung der infek­ti­ons­schutz­recht­li­chen Bekämpfungsmaßnahmen."

Paragraf 28a ent­hält einen lan­gen Maßnahmenkatalog wie Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen, Schließung von Freizeiteinrichtungen, Reisebeschränkungen oder Veranstaltungsverbote. Es han­delt sich im wesent­li­chen um die Maßnahmen, die wäh­rend des gro­ßen Lockdowns im Frühjahr ergrif­fen wur­den und viel­fach nun auch wäh­rend des Teil-Lockdowns im November gel­ten. "Schwerwiegende Schutzmaßnahmen kom­men ins­be­son­de­re bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner inner­halb von sie­ben Tagen in Betracht", heißt es dar­in. Ab einem 35er Wert kämen "stark ein­schrän­ken­de Schutzmaßnahmen" in Betracht.

Die FDP im Bundestag hat­te die Norm von Anfang an als "Feigenblatt" kri­ti­siert. Ihr Erster Parlamentarischer Geschäftsführer Marco Buschmann sag­te nun der dpa, die Corona-Maßnahmen bedürf­ten drin­gend einer ver­fas­sungs­ge­mä­ßen gesetz­li­chen Grundlage. "Der Vorschlag eines neu­en Paragrafen 28a erfüllt die­se Anforderung nicht." Die juri­sti­schen Sachverständigen sei­en fast ein­hel­lig der Auffassung gewe­sen, dass die Norm hand­werk­lich schlecht gemacht oder sogar ver­fas­sungs­wid­rig sei. "Die gro­ße Koalition muss drin­gend nach­bes­sern", for­der­te Buschmann./sk/DP/zb«

Update: Ausführlicher wird aus den schrift­li­chen Stellungnahmen zitiert auf lto​.de.

3 Antworten auf „JuristInnen kritisieren geplante Änderung des Infektionsschutzgesetzes“

  1. Eines muss man unse­ren Herrschenden zuge­ste­hen – cle­ver gemacht. Keiner bekommt es mit, und wenn der Wahnsinn nicht mehr (nur) in Verordnungen steht, son­dern GESETZ ist, kön­nen die Psychos noch här­ter durch­grei­fen. Als näch­stes wer­den Demonstrationen und Widerspruch jeg­li­cher Art gesetz­lich unter­sagt und fer­tig ist die DDR 2.0
    Zeit, um die­sem frü­her so schö­nen Land den Rücken zu kehren.
    Deutschland hat fer­tig – herz­li­chen Dank an unse­re Betrüger in Berlin und München.

  2. Mit dem Eingriff der Justiz in den Wahnsinn ist kaum mehr zu rechnen:
    https://​www​.bun​des​ver​fas​sungs​ge​richt​.de/​S​h​a​r​e​d​D​o​c​s​/​E​n​t​s​c​h​e​i​d​u​n​g​e​n​/​D​E​/​2​0​2​0​/​1​1​/​r​k​2​0​2​0​1​1​1​1​_​1​b​v​r​2​5​3​0​2​0​.​h​tml

    Peinlich: die kri­tik­lo­se Übernahme der RKI-Legende (als ob es sich um unvor­ein­ge­nom­me­ne Sachverständige handle!) .
    "(…) Dafür spre­chen ange­sichts der Gefahren, die ein unge­hin­der­tes Infektionsgeschehen für Leib und Leben der Menschen und die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems mit sich brin­gen kann, gute Gründe. Ob die­se letzt­lich genü­gen, um den ver­fas­sungs­recht­li­chen Anforderungen stand­zu­hal­ten, bedarf jedoch ein­ge­hen­der Prüfung."
    Diese "Prüfung" wird wohl lan­ge genug dau­ern um alle Ärsche zu ret­ten, die der­zeit unge­straft wei­ter dilettieren.

  3. Deutscher Ethikrat
    Big Data und Gesundheit – Datensouveränität als infor­ma­tio­nel­le Freiheitsgestaltung
    Stellungnahme
    30. November 2017 

    https://​www​.ethik​rat​.org/​f​i​l​e​a​d​m​i​n​/​P​u​b​l​i​k​a​t​i​o​n​e​n​/​S​t​e​l​l​u​n​g​n​a​h​m​e​n​/​d​e​u​t​s​c​h​/​s​t​e​l​l​u​n​g​n​a​h​m​e​-​b​i​g​-​d​a​t​a​-​u​n​d​-​g​e​s​u​n​d​h​e​i​t​.​pdf

    Arbeitsrechtler zu Impfverordnung – Arbeitgeber kann "pan­de­mie­kon­for­mes Verhalten" verlangen 

    Kann ein Betrieb Mitarbeiter zur Corona-Impfung ver­pflich­ten? Es gibt kei­ne gesetz­li­che Impfpflicht, stellt der Bonner Arbeitsrechtler Gregor Thüsing im Dlf klar. Aber ein Arbeitgeber darf sehr wohl Konsequenzen zie­hen, wenn ein Mitarbeiter durch Impfverweigerung sei­ner Arbeit nicht nach­ge­hen kön­ne. Gregor Thüsing im Gespräch mit Birgid Becker 

    https://​beta​.ard​au​dio​thek​.de/​w​i​r​t​s​c​h​a​f​t​-​u​n​d​-​g​e​s​e​l​l​s​c​h​a​f​t​/​i​m​p​f​v​e​r​o​r​d​n​u​n​g​-​s​t​e​h​t​-​a​r​b​e​i​t​s​r​e​c​h​t​l​i​c​h​e​-​f​r​a​g​e​n​-​a​n​-​d​e​n​-​g​r​e​g​o​r​-​t​h​u​e​s​i​n​g​/​8​4​4​2​5​182

    ( Prof. Dr. Gregor Thüsing ist Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der sozia­len Sicherheit der Universität Bonn und gilt als einer der füh­ren­den deut­schen Arbeitsrechtler. ) 

    Arbeitsrechtler Gregor Thüsing erläu­tert im Interview, war­um er eine Impfpflicht für Pfleger für legi­tim, aber trotz­dem unwahr­schein­lich hält. 

    cice​ro​.de/​i​n​n​e​n​p​o​l​i​t​i​k​/​a​r​b​e​i​t​s​r​e​c​h​t​l​e​r​-​t​h​u​e​s​i​n​g​-​i​m​p​f​p​f​l​i​c​h​t​-​p​f​l​e​g​e​r​-​s​o​e​der

    Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. (Harvard)
    Mitarbeiter ( unter anderem )
    Dr. Yannik Beden, M.A.
    Dr. Maike Flink
    Dr. Melanie Jänsch 

    https://​www​.jura​.uni​-bonn​.de/​l​e​h​r​s​t​u​h​l​-​p​r​o​f​-​d​r​-​t​h​u​e​s​i​n​g​/​m​i​t​a​r​b​e​i​t​er/

    JuraExamen​.info
    Vertretungsberechtigter Vorstand
    Yannik Beden, M.A. (Vorsitzender), Maike Flink, Melanie Jänsch 

    http://​www​.jur​a​ex​amen​.info/​i​m​p​r​e​s​s​um/

    JuraExamen​.info
    Suchbegriff
    Corona 

    http://​www​.jur​a​ex​amen​.info/​?​s​=​C​o​r​o​n​a​&​s​e​a​r​c​h​s​u​b​m​i​t​.​x​=​0​&​s​e​a​r​c​h​s​u​b​m​i​t​.​y=0

    Des Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 GG ver­dient ange­sichts der jüng­sten Maßnahmen zur Verhinderung einer wei­te­ren Ausbreitung des Coronavirus nähe­re Aufmerksamkeit. 

    Es stellt sich zunächst die Frage, ob es über­haupt zuläs­sig ist, wenn die Länder zur Bekämpfung der Pandemie „in die Wohnung hin­ein­re­gie­ren“. So ver­bie­tet bei­spiels­wei­se die Hamburgische SARS-CoV-2-EindämmungsVO in ihrem § 4a Abs. 2 die Zusammenkunft von mehr als zehn Personen im pri­va­ten Wohnraum. Wenn aber ein Bürger das Recht hat, vom Staat in sei­nen eige­nen vier Wänden in Ruhe gelas­sen zu wer­den, stellt dann nicht ein Verbot des Zusammenkommens in sei­ner Privatwohnung eine recht­fer­ti­gungs­be­dürf­ti­ge Verkürzung des Gewährleistungsgehalts von Art. 13 Abs. 1 GG dar? 

    http://​www​.jur​a​ex​amen​.info/​d​e​r​-​s​c​h​u​t​z​b​e​r​e​i​c​h​-​v​o​n​-​a​r​t​-​1​3​-​a​b​s​-​1​-​g​g​-​i​m​-​s​p​i​e​g​e​l​-​d​e​r​-​c​o​r​o​n​a​-​k​r​i​se/

    ,

    12.07.2021 WeLT 

    ( Von Christine Haas, Redakteurin Wirtschaft und Finanzen ) 

    Impfzwang für Lehrer und Erzieher? „Mit der Verfassung wäre das ver­ein­bar“

    Für Lehrer und Erzieher müs­se es eine Impfpflicht geben, for­dert ein Mitglied des Deutschen Ethikrats. Grundsätzlich wäre der Zwang für bestimm­te Beschäftigte denk­bar, im Ausland gibt es bereits Beispiele. 

    Im Kampf um eine höhe­re Corona-Impfquote wird die Forderung nach einem Zwang für bestimm­te Berufsgruppen lau­ter. „Wir brau­chen eine Impfpflicht für das Personal in Kitas und Schulen“, sag­te Wolfram Henn, Mitglied des Deutschen Ethikrats. Doch ist eine sol­che Pflicht für Arbeitnehmer über­haupt durch­setz­bar? „Mit der Verfassung wäre das ver­ein­bar, solan­ge der Gesetzgeber ziel­ge­nau arbei­tet und die Verhältnismäßigkeit wahrt“, sagt der Bonner Professor für Arbeitsrecht Gregor Thüsing. Als Königsweg sieht er eine Impfpflicht aller­dings nicht. 

    welt​.de/​w​i​r​t​s​c​h​a​f​t​/​p​l​u​s​2​3​2​4​5​0​3​8​9​/​I​m​p​f​z​w​a​n​g​-​f​u​e​r​-​L​e​h​r​e​r​-​u​n​d​-​E​r​z​i​e​h​e​r​-​W​a​e​r​e​-​m​i​t​-​V​e​r​f​a​s​s​u​n​g​-​v​e​r​e​i​n​b​a​r​.​h​tml

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