Kapitulation der "unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder"

In der "Anwendungshilfe der Konferenz der unab­hän­gi­gen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder" vom 20.12. wer­den "Häufige Fragestellungen nebst Antworten zur Verarbeitung von Beschäftigtendaten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie" behan­delt. Etwa solche:

»1. Dürfen Beschäftigtendaten zur Pandemiebekämpfung ver­ar­bei­tet werden?
Antwort: Ja, in sehr engen Grenzen…

2. Dürfen Beschäftigtendaten mit­tels eines „Kontakt-Tagebuches“ (berufs­be­ding­te bezie­hungs­wei­se inner­be­trieb­li­che Kontakte) zur Pandemiebekämpfung ver­ar­bei­tet werden?
Antwort: Grundsätzlich ja…

3. Dürfen pri­va­te Kontaktdaten der Beschäftigten zur Pandemiebekämpfung ver­ar­bei­tet werden?
Antwort: Ja, zumin­dest wenn eine wirk­sa­me Einwilligung der Beschäftigten vorliegt…

4. Dürfen posi­tiv gete­ste­te Beschäftigte inner­halb der gesam­ten Belegschaft oder gegen­über ihren (mög­li­chen) Kontaktpersonen nament­lich bekannt gege­ben werden?
Antwort: Grundsätzlich nein…

5. Dürfen zur Befreiung der Beschäftigten von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (MNB) ärzt­li­che Bescheinigungen mit kon­kre­ten Gesundheitsangaben ver­ar­bei­tet werden?
Antwort: Nein, nur in Ausnahmefällen…

6. Dürfen Beschäftigtendaten mit­tels Einsatz von soge­nann­ten Wärmebildkameras zur Pandemiebekämpfung ver­ar­bei­tet werden?
Antwort: Grundsätzlich Nein…

7. Dürfen Beschäftigtendaten bei der Nutzung von Videokonferenzsystemen ver­ar­bei­tet werden?
Antwort: Grundsätzlich Ja…

8. Dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die „3‑G-Daten“ ihrer Beschäftigten verarbeiten?
Antwort: Ja, aber nur in gesetz­lich gere­gel­ten Fällen…

9. Dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Beschäftigten Impftermine orga­ni­sie­ren und in die­sem Zusammenhang pbD verarbeiten?
Antwort: Ja, mit wirk­sa­mer Einwilligung ihrer Beschäftigten…
«

Zusammengefaßt:

Sind "ArbeitnehmerInnen" in der "Pandemie" rechtlos?
Antwort: Ja, das ist im Kapitalismus so.

Sind Datenschutzbehörden unabhängig?
Antwort: Ja, von Interessen der "ArbeitnehmerInnen".

10 Antworten auf „Kapitulation der "unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder"“

  1. Bei genau­em Hinsehen beginnt der Antwortsatz mit "ja", um dann in einem "nein" zu enden. Praktisch alle Fälle oben haben das JA nur bei Einwilligung der Beschäftigten. Der Rest fällt unter NEIN.

    Die Strategie der Erfindung neu­er Inhalte zu gewohn­ten Begriffen zeigt sich an jeder Stelle… von Verordnungen bis Rechtsauskünften wie den zitier­ten FAQ. 

    Ich selbst bin in den letz­ten 22 Monaten noch von kei­ner ein­zi­gen Massnahme betrof­fen gewe­sen, wenn ich die Verordnungen wört­lich auffasse.

  2. Anfrage an Radiosender Jerewan:
    Gibt es Datenschutz für Angestellte?
    Im Prinzip ja, es dür­fen zwar alle Leute dei­ne Daten sehen, aber jeder muss hoch und hei­lig ver­spre­chen, sie nicht weiterzugeben.

  3. Alleine schon ein­mal an Punkt 4 oben kann man erken­nen, dass die „Datenschützer“ ein gewis­ses Wunschdenken an den Tag legen.

    Wenn ich als Nichtgeimpfter in eine Quarantäne gehen muss und dazu dann auch noch die Entgeltfortzahlung aus­ge­setzt ist, habe ich ein berech­tig­tes Interesse dar­an, dass mir als „Kontakt“ die Indexperson genannt wird. Die Nachvollziehbarkeit muss gege­ben sein; anson­sten ist eine Quarantäneanordnung haltlos.

    Ich gehe also ent­we­der bei Nichtauskunft sofort aus der Quarantäne raus oder man nennt mir Namen, Datum, Zeit, Dauer und Ort des Zusammentreffens. Dies dürf­te so man­chem Unternehmen Probleme berei­ten, ins­be­son­de­re dann, wenn her­aus­kommt, dass dies als Ergebnis aus nicht erstell­ten oder feh­ler­haf­ten Gefährdungsbeurteilungen resultiert

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