Keine Maskenpflicht, kein Abstand: Diese Corona-Regeln gelten aktuell in Dänemark

Auf einer Sonderseite infor­miert shz​.de am 17.8:

»Trotz hoher Inzidenzen lockert die däni­sche Regierung wei­ter die Corona-Regeln. Ein Überblick.

In Dänemark wer­den alle Einschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bis zum 1. September auf­ge­ho­ben, außer für das Nachtleben, Reisen und Veranstaltungen mit mehr als 2000 Teilnehmern, wo bis zum 1. Oktober Corona-Pässe erfor­der­lich sind.«

Bereits seit dem 1.6. gab es kei­ne Maskenpflicht mehr, "außer in öffent­li­chen Verkehrsmitteln, wenn Passagiere ste­hen". Seit dem 1.8. ist auch die Abstandsanforderung entfallen.

»Ein Corona-Pass ist bei Veranstaltungsorten und Kinos mit weni­ger als 500 Zuschauern nicht mehr not­wen­dig. Das gilt auch für Museen und Vergnügungsparks.«

Zum 14.8. wur­de auch die Maskenpflicht in öffent­li­chen Verkehrsmitteln abge­schafft. Ab dem 1.9. gilt:

»Corona-Pass in Restaurants, Fitnessstudios und bei Dienstleistungen mit engem Körperkontakt nicht mehr notwendig.«

Seit dem 1.8. sind "coro­nabe­ding­te" Versammlungsverbote fortgefallen.

9 Antworten auf „Keine Maskenpflicht, kein Abstand: Diese Corona-Regeln gelten aktuell in Dänemark“

  1. Wenn die Landschaft nur nicht so öde wäre.
    Ich ver­ste­he schon, war­um die Wikinger immer unter­wegs waren.
    Ich bekom­me als Bayer in DK Beklemmungen, wenn ich übers Land fahre.

  2. Da kriegt man rich­tig Lust, in Dänemark zu wei­len. Leider muß man noch hin- und rück­zu einen C19-Test mit sich machen lassen… 🙁

  3. Bei uns herrscht irgend­ein "ismus".…Disco zu…Rest für alle auf!

    Unglaublich die­se poli­tisch ent­schul­dig­ten Idioten, am Ende wol­len die nichts gewusst haben.

  4. 17.08.2021
    Landkreis ver­langt zu Recht Einhaltung von Corona-Regeln in Arztpraxis
    Pressemitteilung Nr. 21/21

    Der Landkreis Bad Dürkheim hat von der Inhaberin einer Arztpraxis zu Recht die Einhaltung bestimm­ter Corona-Regeln gefor­dert. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße im Anschluss an die heu­ti­ge münd­li­che Verhandlung verkündet.

    Die Klägerin, eine appro­bier­te Ärztin und u.a. Fachärztin für Allgemeinmedizin, ist Inhaberin einer Arztpraxis im Landkreis Bad Dürkheim. Aufgrund von meh­re­ren Beschwerden von Bürgern nah­men eine Amtsärztin und Mitarbeiter des Vollzugsdienstes Mitte Mai 2020 mehr­mals unan­ge­mel­de­te Begehungen der Praxis vor. Ausweislich deren Feststellungen waren in der Praxis meh­re­re Aushänge ange­bracht, die fol­gen­den Wortlaut hatten:

    „Es besteht KEINE MASKENPFLICHT in unse­rer Praxis.“

    „In Hausarztpraxen besteht kei­ne Maskenpflicht. Ich respek­tie­re jedoch ihre Angst und set­ze ger­ne eine Maske auf, wenn Sie das möch­ten (auch wenn das aus wis­sen­schaft­li­cher Sicht nicht sinn­voll ist).“

    Weitere Plakate in den Praxisräumen hat­ten den Inhalt „Corona ist nicht gefähr­li­cher als eine Grippe!“ und „Politiker tref­fen Entscheidungen ohne zuver­läs­si­ge Datenbasis“.

    Bei der Überprüfung am 14. Mai 2020 hielt die Bestuhlung im Wartezimmer den von der zu die­sem Zeitpunkt gel­ten­den 7. Corona Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (CoBeLVO) gefor­der­ten Abstand von 1,5 m nicht ein. Anlässlich der Kontrollen am 15. und 18. Mai 2020 wur­de fest­ge­stellt, dass die genann­ten Plakate nicht ent­fernt wor­den waren. Die Mitarbeiter der Praxis und Patienten tru­gen kei­ne Schutzmasken. Allerdings war die Bestuhlung im Wartezimmer den Hygieneregeln ange­passt worden.

    Am 19. Mai 2020 erließ der beklag­te Landkreis Bad Dürkheim gegen­über der Klägerin die fol­gen­de Verfügung:

    „Sie wer­den ver­pflich­tet, dafür zu sor­gen, dass Patienten in Wartesituationen gemein­sam mit ande­ren Personen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.

    Sie wer­den ver­pflich­tet, durch geeig­ne­te Maßnahmen einen Mindestabstand von 1,5 m bei Wartesituationen sicherzustellen.

    Sie wer­den ver­pflich­tet, dafür zu sor­gen, dass die Mitarbeiter ihrer Praxis eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

    Sie wer­den auf­ge­for­dert, das Aufhängen von Plakaten mit dem Inhalt „kei­ne Maskenpflicht“ zu unterlassen.“

    Die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 19. Mai 2020 nach erfolg­lo­ser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im Februar 2021 mit der Begründung Klage erho­ben, der Beklagte habe für sei­ne Anordnungen kei­ne Grundlage. Es feh­le schon dar­an, dass sie, die Klägerin, Patienten oder Mitarbeiter nicht zu einer bestimm­ten Verhaltensweise zwin­gen kön­ne, auch nicht nach der CoBeLVO. Adressaten der Abstands- und Maskenpflichten sei­en aus­schließ­lich die jewei­li­gen Personen sel­ber. Medizinisch sei der Nutzen der Masken ohne­hin höchst zwei­fel­haft. Es bestehe auch kei­ne Notwendigkeit, das Mobiliar so anord­nen zu müs­sen, dass Patienten einen Mindestabstand ein­hal­ten könn­ten. Das könn­ten die­se auch ohne Bevormundung oder Repression.

    Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage heu­te abge­wie­sen. Bei dem Bescheid vom 19. Mai 2020 han­de­le es sich um einen sog. Dauerverwaltungsakt, so dass sich der maß­geb­li­che Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gericht­li­chen Entscheidung rich­te. Zu die­sem Zeitpunkt sähen die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes und der 24. CoBeLVO eine aus­rei­chen­de Ermächtigungsgrundlage für die im Bescheid vom 19. Mai 2020 getrof­fe­nen Anordnungen des Beklagten vor. Soweit die Klägerin monie­re, sie kön­ne Patienten oder Mitarbeiter nicht zu einer bestimm­ten Verhaltensweise zwin­gen, kön­ne sie damit nicht durch­drin­gen, denn sie habe nach der Verfügung vom 19. Mai 2020 ledig­lich als Betreiberin einer Gesundheitseinrichtung dar­auf hin­zu­wir­ken, dass die not­wen­di­gen Hygiene- und Schutzmaßnahmen beach­tet wür­den. Dies schlie­ße es ein, dass der Klägerin auf­ge­ge­ben wer­den kön­ne, das Aufhängen von Plakaten mit dem Inhalt „kei­ne Maskenpflicht“ zu unterlassen.

    Gegen das Urteil kann inner­halb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ein­ge­legt werden.

    Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 17. August 2021 – 5 K 125/21.NW

    Die Entscheidung kann per E‑Mail: poststelle(at)vgnw.jm.rlp.de beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße grund­sätz­lich kosten­pflich­tig ange­for­dert wer­den. Gegebenenfalls kann die Entscheidung dem­nächst auch unter „Service & Informationen“ → „Landesrecht und Rechtsprechung Rheinland-Pfalz“ abge­ru­fen werden.

    https://​vgnw​.justiz​.rlp​.de/​d​e​/​s​t​a​r​t​s​e​i​t​e​/​d​e​t​a​i​l​/​n​e​w​s​/​N​e​w​s​/​d​e​t​a​i​l​/​l​a​n​d​k​r​e​i​s​-​v​e​r​l​a​n​g​t​-​z​u​-​r​e​c​h​t​-​e​i​n​h​a​l​t​u​n​g​-​v​o​n​-​c​o​r​o​n​a​-​r​e​g​e​l​n​-​i​n​-​a​r​z​t​p​r​a​x​is/

    1. @Der "all­mäch­ti­ge Landkreis Bad Dürkheim"

      "Aufgrund von meh­re­ren Beschwerden von Bürgern …"

      So sind sie halt, die Deutschen. Während man in Dänemark die Freiheit fei­ert, ergöt­zen sie sich dar­an, ihre Mitbürger bei der CoHyPo* anzu­schwär­zen. Das Volk der Denunzianten und Henker.

      * Corona Hygiene Polizei

  5. Warum die vie­len Ausnahmen, ins­be­son­de­re zum Reisen? Warum wird der EU Green Pass über­haupt noch ver­langt und nicht VERBOTEN? Ja, man müss­te sich mit den Diktatoren über die Verwalter in der EU Kommission aus­ein­an­der­set­zen. Na und? Ein paar der kri­mi­nel­len Vertreter von Pfizer und Microsoft ein­buch­ten und gut ist.

    So ähn­lich lief die Nummer mit dem Green Pass schon in Israel. Kurzzeitig teil­wei­se weg, dann mit aller Gewalt wie­der da. Delta Variante.

    Hoffnung ist immer eine Zugabe des Terrorregimes. Ohne Hoffnung gäbe es Gegenwehr auf brei­ter Front.

    Ich traue dem Spiel nicht.

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