Keine Wahl

»Als Staatsstreich von oben wird die Situation bezeich­net, in der nicht Militärangehörige als Anführer agie­ren, son­dern ursprüng­lich demo­kra­tisch in ihr Amt gewähl­te Staatsoberhäupter bzw. Präsidenten die Institutionen ihres Landes unter­gra­ben.« (Wikipedia)

»Merkel will Corona-Lockdown offen­bar mas­siv verschärfen
… Auch eine Ausgangssperre sei im Gespräch… Dazu sol­le in der kom­men­den Woche eine Ministerpräsidentenkonferenz ein­be­ru­fen wer­den.
« (focus​.de)

»Thüringen-Wahl erst im Herbst
LEIPZIG taz | Die Entscheidung schien alter­na­tiv­los: Steigende Coronazahlen, Inzidenzwerte an der bun­des­deut­schen Spitze und ver­schärf­te Lockdown-Regelungen ver­hin­dern die für den 25. April geplan­te Landtagswahl in Thüringen. Am Donnerstag beschlos­sen die Vorsitzenden und die Parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktionen sowie die Parteichefs von Linken, SPD, Grünen und CDU bei einem Treffen, die Landtagswahl auf den 26. September zu verschieben.«

https://​taz​.de/​L​a​n​d​t​a​g​s​w​a​h​l​e​n​-​i​n​-​d​e​r​-​C​o​r​o​n​a​k​r​i​s​e​/​!​5​7​3​9​2​73/

»Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 18
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, ins­be­son­de­re die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungs­freiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief‑, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die frei­heit­li­che demo­kra­ti­sche Grundordnung miß­braucht, ver­wirkt die­se Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß wer­den durch das Bundes­verfassungs­gericht ausgesprochen.

Art 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demo­kra­ti­scher und sozia­ler Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch beson­de­re Organe der Gesetzgebung, der voll­zie­hen­den Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die ver­fas­sungs­mä­ßi­ge Ordnung, die voll­zie­hen­de Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unter­nimmt, die­se Ordnung zu besei­ti­gen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn ande­re Abhilfe nicht mög­lich ist.« (geset​ze​-im​-inter​net​.de)

21 Antworten auf „Keine Wahl“

  1. Quelle: https://​www​.bun​des​tag​.de/​d​o​k​u​m​e​n​t​e​/​t​e​x​t​a​r​c​h​i​v​/​2​0​1​3​/​4​7​8​7​8​4​2​1​_​k​w​5​0​_​g​r​u​n​d​g​e​s​e​t​z​_​2​0​-​2​1​4​054

    Das Recht auf Widerstand zum Schutz der Verfassung
    Artikel 20 des Deutschen Grundgesetzes
    Das Grundgesetz ist für den „Alltag“ gemacht. Seine Artikel – und die Gesetze, die auf ihnen fußen, fin­den jeden Tag Anwendung. Anders ist es jedoch mit Artikel 20 Absatz 4, dem Widerstandsrecht. Es ist für den Ausnahme- und Notfall gemacht und wird auch nur dann wirk­sam. Doch was heißt Notfall? Worum geht es eigent­lich genau bei die­sem Widerstandsrecht im Grundgesetz? Wer hat das Recht zum Widerstand? Und: Wann ist die­ser legi­tim, wann nicht?

    Adressat sind die Bürger
    In Artikel 20 Absatz 4 der Verfassung heißt es: „Gegen jeden, der es unter­nimmt, die­se Ordnung zu besei­ti­gen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn ande­re Abhilfe nicht mög­lich ist.“ Gemeint ist die Ordnung der par­la­men­ta­ri­schen Demokratie, des sozia­len und föde­ra­len Rechtsstaates, die in Artikel 20 Absatz 1 bis 3 genannt werden.

    Der Widerstandsartikel rich­tet sich an die Bürger – ganz anders als die Regelungen, die gleich­zei­tig als Notstandsverfassung ins Grundgesetz ein­ge­fügt wur­den. Während die­se die Handlungsfähigkeit des Staates in Krisensituationen stär­ken sol­len, ermäch­tigt Artikel 20 Absatz 4 aus­drück­lich die Bürger.

    Geschützt wird der Verfassungsstaat
    „Sie sind das letz­te Aufgebot zum Schutz der Verfassung. Wenn nichts ande­res mehr hilft, drückt die­se ihnen die Waffe des Widerstandsrechts in die Hand, um ihr eige­nes Überleben zu sichern“, schreibt der Staatsrechtler Josef Isensee in sei­nem Aufsatz „Widerstandsrecht im Grundgesetz“ im 2013 erschie­nen „Handbuch Politische Gewalt“.

    So set­ze das Widerstandrecht pri­va­te Gewalt frei und durch­bre­che die Bürgerpflicht zum Rechtsgehorsam. Das Ziel: Es geht in Artikel 20 Absatz 4 um eine Nothilfe der Bürger zu dem Zweck, Angriffe auf die Verfassung und die grund­ge­setz­li­che Ordnung abzu­weh­ren. Das Schutzgut ist damit eng umris­sen: der Verfassungsstaat.

    „Der Widerstandsfall ist ein Staatsstreich“
    Doch in wel­chen Situationen ist der Widerstand durch Artikel 20 Absatz 4 legi­ti­miert? Laut Isensee geht es um Angriffe, die sich gegen die Verfassung als Ganzes rich­ten und die grund­ge­setz­li­che Ordnung als sol­che von Grund auf bedro­hen. „Der Widerstandsfall ist ein Staatsstreich“, schreibt er.

    Der Widerstandsfall tre­te nicht ein, wenn „bei einer Bundestagswahl Unkorrektheiten“ auf­tauch­ten, die Regierung Grundrechte ver­let­ze oder der „Bundespräsident den Bundestag zu Unrecht“ auf­lö­se, argu­men­tiert der frü­he­re Bonner Rechtsprofessor. Das allein sei nicht ausreichend.

    Artikel 20 recht­fer­tigt kei­nen zivi­len Ungehorsam
    „Das Widerstandsrecht reagiert nicht auf ein­zel­ne Rechtsverstöße, für die ohne­hin Abhilfe besteht.“ Daher decke es auch nicht den zivi­len Ungehorsam, der sich gegen ein­zel­ne Handlungen oder Einrichtungen rich­te, die als „rechts­wid­rig, unmo­ra­lisch gefähr­lich“ emp­fun­den wür­den – die Abschiebung eines Ausländers etwa, ein Verkehrsprojekt oder der Transport von Nuklearmaterial.

    Um die Frage zu beant­wor­ten, wann denn Widerstand im Sinne des Artikel 20 gerecht­fer­tigt ist, geben die letz­ten sechs Wörter Aufschluss: „…, wenn ande­re Abhilfe nicht mög­lich ist.“ Es geht also um den abso­lu­ten Ausnahmefall: Es müss­ten „alle Mittel der Normallage“ ver­sa­gen, um die Gefahr abzu­weh­ren, ehe die Bürger zu den „heik­len Mitteln des Rechtsbruchs und der Gewaltsamkeit grei­fen“, betont Isensee. Doch solan­ge „Konflikte noch in zivi­len Formen“ aus­ge­tra­gen wer­den kön­nen, das demo­kra­ti­sche System intakt ist und solan­ge „fried­li­cher Protest noch Gehör“ fin­den kann, dürf­ten sie es nicht.

    „Staat soll hand­lungs­fä­hig bleiben“
    Fast 20 Jahre fehl­te ein sol­cher Widerstandsartikel in der deut­schen Verfassung. Vom Parlamentarischen Rat 1949 mit gro­ßer Mehrheit zunächst abge­lehnt, da man ihn als eine „Aufforderung zum Landfriedensbruch“ (Carlo Schmid) ansah, fand er sei­nen Weg ins Grundgesetz erst 1968 – gemein­sam mit der Notstandsverfassung, den als Zusatz zum Grundgesetz vom Bundestag ver­ab­schie­de­ten Notstandsgesetzen.

    Diese sol­len die Handlungsfähigkeit des Staates in Krisensituationen wie dem Katastrophen‑, Verteidigungs- und Spannungsfall sichern und dür­fen vor­über­ge­hend auch Grundrechte ein­schrän­ken. Aus Furcht vor Missbrauch die­ser Notstandsbefugnisse durch die Staatsgewalt war schließ­lich 1968 auch das Widerstandsrecht ein­ge­fügt wor­den. Doch den Ausnahmefall, die Voraussetzung, die es braucht, um über­haupt grei­fen zu kön­nen, hat es seit­dem nicht gege­ben. (sas/11.12.2013)

    1. Artikel 20 Absatz 4 zeigt die gan­ze Lächerlichkeit des deut­schen Obrigkeitsglaubens, über den sich wohl schon Lenin mokier­te. Eine Revolution, die von oben erlaubt wer­den muss, wird nie­mals statt­fin­den. – Dieser Paragraph zeigt nicht, dass Revolutionen unmög­lich sind oder nicht zum Erfolg füh­ren kön­nen. Er zeigt aber, dass die größ­te ein­zu­rei­ßen­de Mauer in den Köpfen der Menschen steht.

  2. Alternativlos, da ist es wie­der… Aber eigent­lich stimmt das sogar, denn es gibt ja gar kei­nen ver­nünf­ti­gen Grund dafür, daher braucht es auch kei­ne Alternative.

    1. doch es gibt einen sehr guten Grund und der hat nichts mit Corona zu tun. 

      Denn die Pattsituation im Parlament besteht laut Umfragen nach wie vor. Die Gefahr das CDU+FDP+AfD eine hauch­dün­ne Mehrheit stel­len wie vor einem Jahr auch. Natürlich ist die AfD auch mit Höcke eine demo­kra­ti­sche Partei solan­ge sie nicht offi­zi­ell ver­bo­ten ist. Aber das sie irgend­wann regie­ren könn­te macht eben nicht weni­gen, wie z.B. der Kanzlerin und dem poli­ti­schen Berlin Kopfschmerzen (sie­he Berichterstattung vor einem Jahr). Zur Zeit regiert Ramelow mit einer Minderheitskoalition und einer Duldung durch CDU "an der AfD vorbei"
      Die CDU hat laut Umfragen genau­so viel Stimmen wie die AfD (22%). Die Linke liegt zwar bei 33 %, die SPD jedoch bei 9 %, die Grünen bei 6%, und die FDP bei 5%. Viel Spaß beim Koalitionsknobeln …
      https://​dawum​.de/​T​h​u​e​r​i​n​g​en/

  3. Wenn man ganz ehr­lich ist: Wer hat­te etwas ande­res erwar­tet. Die Wahlen zu den übri­gen Landesparlamenten dürf­ten auch zur Disposition ste­hen. Bundestagswahl ist eine Sache, die Corona-Verordnungen sind jedoch durch die Landesregierungen zu ver­ant­wor­ten. Da darf kein Bundesland aus­sche­ren, das könn­te ja einen Präzedenzfall schaffen.

  4. Zur Not hät­te man die Wahl ja kom­plett als Briefwahl lau­fen las­sen kön­nen. Statt Wahlkarten halt gleich die Wahlunterlagen ver­schicken und fer­tig… Da hofft man wohl auf ein bes­se­res Wahlergebnis im Herbst. Verdient haben sie es nicht. 

    Zum Thema schär­fe­rer Lockdown, bin vor­hin am Hamburger Rathaus vor­bei gekom­men, erstaun­lich vie­le beleuch­te­te Büroräume da drin… So unfass­bar dra­ma­tisch kann es dann wohl eigent­lich gar nicht sein, wenn selbst dort nicht schon längst jeder im Homeoffice arbeitet.

  5. Ich fin­de lei­der kei­ne Infos dazu.… Aber mich wür­de mal inter­es­sie­ren ab wann sich Den Haag ein­schal­tet? Was es bräuch­te? Weiß das jemand?
    Das alles kann doch echt nicht mehr mit rech­ten Dingen zu gehen.

    Im übri­gen bin ich froh über die­se Seite.… Gute Arbeit.

    1. @Sugarhoneyicedtea
      Da müss­te noch viel passieren.…
      Ein Täter muss vor­sätz­lich und syste­ma­tisch Zivilbevölkerung schä­di­gen. Das könn­te dann der Fall sein, wenn trotz mas­si­ver Vorkommnisse und Todesfälle die Impferei der Wehrlosen wei­ter durch­ge­zo­gen wird, denn dann ist der Vorsatz beleg­bar, sonst nicht.

  6. Was Bürgern Recht ist, ist allen Beamten Pflicht. Teilweise auch nicht ver­be­am­te­ten Staatsbediensteten. 

    Ich habe mal in BaWü als unge­lern­te Aushilfskraft im Büchereiwesen gear­bei­tet, damals habe ich einen EID auf die VERFASSUNG geleistet.
    Nicht auf den Dienstherrn.

    Vielleicht gilt er heu­te noch – der eines Beamten ganz sicher.

  7. @some1
    Danke für die Antwort. Nur zufrie­den­stel­lend is die lei­der nicht. Aber da kannst du ja nix für.
    Is aber nicht den­noch eine beleg­ba­re syste­ma­ti­sche Schädigung gege­ben? Ich mei­ne, die jüng­ste Studie das Lockdowns mehr scha­den als hel­fen, selbst die WHO sich dage­gen aus­spricht, kei­ne lang­fri­sti­ge Strategie gege­ben ist, sich nicht an die "Fristen" gehal­ten wird son­dern immer mehr Regelungen und Maßnahmen vor­ge­zo­gen werden…etc? Und kämen die dann von allei­ne oder müss­te auch hier wie­der ne Klage durch gefühl­te 150tausend Instanzen?
    Ich ver­mis­se die Judikative insgesamt…

  8. Unsere Verfassung und Richter immer noch fassungslos.
    Ich fas­se es nicht.

    Habe mal ein wenig "Urlaub" gemacht von die­sem Verfassungsbruch
    um mei­ne Verfassung mal sel­ber wie­der zu fangen
    und es geht wei­ter und wei­ter und weiter.

    Sind wir schon Kollaborateure wenn wir nicht mit Kochtoepfen schla­gend auf die Strasse gehen?
    Mal einen alten Gaense-brat­topf aus dem Keller holen.
    Wie in Daenemark, ach das wae­re schoen.
    (Was ist aus denen denn geworden?)

    Kommt mir fast so vor wie ein Idiotentest.
    Die machen solan­ge wei­ter bis wir end­lich aufstehen.
    Und dann lachen die alle uns sagen "Warum habt Ihr das nicht gleich gemacht?"
    So wie der Torwaechter. Also Kafka.

    Moin moin.

  9. Nachtrag:
    17.06.20: "Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Christian Wirth, Dr. Bernd Baumann, Beatrix von Storch, wei­te­rer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/19741 – Strafanzeigen gegen die Bundeskanzlerin und den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
    … 2020: 32 Anzeigen, davon 15 wegen Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans (§ 106 StGB) und zwei wegen
    Beihilfe durch Unterlassen zum Mord. Die rest­li­chen 15 Anzeigen wur­den im AR-Register erfasst.
    Aufgrund der genann­ten Strafanzeigen wur­den kei­ne Ermittlungsverfahren ein­ge­lei­tet; denn es lagen kei­ne zurei­chen­den tat­säch­li­chen Anhaltspunkte für eine
    ver­folg­ba­re Straftat vor."
    https://​dip21​.bun​des​tag​.de/​d​i​p​2​1​/​b​t​d​/​1​9​/​2​0​0​/​1​9​2​0​0​9​6​.​pdf

  10. Was GG Art.20 (4) angeht, ist mei­ne Meinung:

    Dieses Widerstandsrecht ist genau das, was wir, die Bürger, dar­aus machen!

    Wenn wir der Meinung sind, jetzt ist es soweit und wenn wir der Meinung sind, die­ser Satz gibt uns das Recht, uns gegen genau so etwas wie die­ses Corona-Regime zu weh­ren: dann ist das so, dann wird das wahr.

    Wir machen die­sen Satz zu dem, was er für uns sein soll. Denn es ist unser Land, unser Grundgesetz, unse­re Freiheit, die hier Stück für Stück flö­ten gehen.

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