Kindeswohl: Widersprüchliches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Auf 2020​news​.de ist am 25.6. zu lesen:

»Familiengerichte sind für § 1666 BGB zuständig

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 16. Juni 2021 ent­schie­den, dass Verfahren, die auf­grund einer Anregung gem. § 1666 BGB vor dem Familiengericht anhän­gig sind, nicht an das Verwaltungsgericht ver­wie­sen wer­den kön­nen. Die Familiengerichte blei­ben also zur Entscheidung über eine mög­li­che Kindswohlgefährung berufen.

In der Pressemitteilung heisst es: “Zwar ist eine Verweisung für das Gericht, an das das Verfahren ver­wie­sen wor­den ist, grund­sätz­lich bin­dend. Das gilt jedoch nicht, wenn die Entscheidung bei ver­stän­di­ger Würdigung nicht mehr nach­voll­zieh­bar erscheint und offen­sicht­lich unhalt­bar ist. Ein der­ar­tig qua­li­fi­zier­ter Verfahrensverstoß des Amtsgerichts liegt hier vor. Denn die Eltern hat­ten sich in ihrem Schreiben an das Amtsgericht aus­drück­lich dar­auf beschränkt, ein fami­li­en­ge­richt­li­ches Tätigwerden gegen die Schule auf der Grundlage des § 1666 Abs. 1 und 4 BGB anzu­sto­ßen. Unterlassungsansprüche gegen die Schule, über die die Verwaltungsgerichte zu ent­schei­den hät­ten, haben sie nicht gel­tend gemacht. Über Maßnahmen gemäß § 1666 BGB ent­schei­det das Amtsgericht/Familiengericht jedoch selb­stän­dig von Amts wegen. Es hät­te kei­ne Verweisung aus­spre­chen, son­dern – da fami­li­en­ge­richt­li­che Anordnungen gegen­über Behörden recht­lich aus­ge­schlos­sen sind – ent­we­der auf die Eröffnung eines Verfahrens ver­zich­ten oder ein bereits eröff­ne­tes Verfahren ein­stel­len müssen.”…

Interessant aller­dings, dass das Gericht in Gedankenstrichen ein­ge­fügt hat, dass “fami­li­en­ge­richt­li­che Anordnungen gegen­über Behörden recht­lich aus­ge­schlos­sen sind”, so dass Verfahren gem. § 1666 BGB ein­zu­stel­len sei­en… Indem das Bundesverwaltungsgericht Anregungen mit Blick auf behörd­li­ches Handeln… fak­tisch ver­sper­ren will, zwingt er Kinder aber genau in ein sol­ches Verfahren vor dem Verwaltungsgericht…«

14 Antworten auf „Kindeswohl: Widersprüchliches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts“

  1. Das heißt also, Behörden kön­nen das Kindeswohl nicht gefährden?

    Das ist eine Lüge.

    Im Übrigen: Seit wann ent­schei­det der Beklagte über sei­ne Zuständigkeit?

  2. Mich wür­de bren­nend inter­es­sie­ren, ob das Bundesverwaltungsgericht in der Begründung sei­nes Beschlusses über­haupt so weit gehen durfte?

    In der Presseerklärung des BVerwG heißt es wörtlich:

    „Das Verwaltungsgericht Münster wie­der­um hat mit Beschluss vom 26. Mai 2021 den Verwaltungsrechtsweg für unzu­läs­sig erklärt und das Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung der Zuständigkeit angerufen.“

    Das BVwerG teilt also mit, war­um es ange­ru­fen wur­de, näm­lich mit der Klärung der Zuständigkeit.
    Das hat es nun mit Beschluss vom 16.06.2021 getan.

    Bis hier­hin klingt alles sehr logisch!

    Durfte es aber über­haupt so weit gehen, dem Familiengericht vor­zu­ge­ben, wem gegen­über gericht­li­che Anordnungen recht­lich aus­ge­schlos­sen sind und wem gegen­über nicht und wann auf die Eröffnung eines Verfahrens ver­zich­tet oder ein bereits eröff­ne­tes Verfahren ein­ge­stellt wer­den muss?

    Mit die­ser Begründung hat das BVwerG m. E. allen Familiengerichten die Linie vor­ge­ge­ben, wie die­se zu ent­schei­den haben …

    Bisher ken­nen wir ja nur die Pressemitteilung; viel­leicht hat das BVwerG das ja in sei­nem Beschluss aus­führ­li­cher begründet …

  3. “fami­li­en­ge­richt­li­che Anordnungen gegen­über Behörden recht­lich aus­ge­schlos­sen sind”

    ist ein fal­scher Ritter: Das Familiengericht soll kei­ne Anordnungen tref­fen, son­dern ein Urteil über die Rechtslage aus sei­ner Sicht fäl­len. Die Schulbehörde muss dann ihr Handeln in Einklang mit dem Familienrecht brin­gen. Wenn kein Kompromiss oder Auslegung der Maßnahmenverordnung mög­lich ist, muss der Verordnungsgeber von sich aus nach­bes­sern. Problem ist, das bei VO nach IfSG wegen der Gefahrenabwehr im Zweifelsfall kei­ne auf­schie­ben­de Wirkung besteht.

    Natürlich ist das Gericht kei­ne Exekutive, die Behörden fol­gen aber meist den Empfehlungen.

    1. @Erkus

      es gibt kei­ne Dreiteilung Legislative, Executive, Judikative. Das sind alle­samt Machtorgane ein­und­des­sel­ben Staates, der nur eine Aufgabe hat: Die Macht der herr­schen­den Klasse durch­zu­set­zen und zu erhal­ten. Eben mit den Mitteln der Justiz und mit Hilfe der Polizei.

      MFG

      1. Die Bevölkerung ist der Souverän. Der hat dafür zu sor­gen, dass die herr­schen­de Klasse in ihre Schranken gewie­sen wird. Tut er dies nicht, ist er sel­ber schuld. That's demo­cra­cy. Man hat sich zu küm­mern. Auch wenn der Klassenfeind es schwer zu machen versucht.

        Ihre Äußerung ist eine devo­te, inso­fern sie "fata­li­stisch" ist.

  4. Das heißt dann doch aber, dass die Behörden, höchst­rich­ter­lich bestä­tigt, machen kön­nen was sie wol­len, inklu­si­ve einer Aufforderung zur Impfung und dies NICHT gegen das Kindeswohl verstößt. 

    Wenn das eine Schulbehörde ist …

  5. “fami­li­en­ge­richt­li­che Anordnungen gegen­über Behörden recht­lich aus­ge­schlos­sen sind”

    Ist ein fal­scher Ritter. Das Familiengericht soll kei­ne Anordnungen gegen­über der Politik oder der Verwaltung tref­fen, son­dern ein Urteil fäl­len! Natürlich ist ein Gericht kei­ne Exekutive, die Behörden hal­ten sich aber meist an die Empfehlungen. Die Schulbehörde muss ihr Hygienekonzept ent­spre­chend anpas­sen oder der Verordnungsgeber von sich aus nachbessern.

    Diese ver­steck­te "Empfehlung" die Verfahren mit völ­lig vor­ge­scho­be­ner Begründung nicht anzu­neh­men, ist ein kla­rer Rechtsbruch – eine Klageerzwingung soll­te geprüft und Beschwerde ein­ge­legt wer­den. Das Problem ist, das hier der Weg ein­fach nur in die Länge gezo­gen wer­den soll, denn Rechtsmittel gegen Anordnungen nach IfSG haben im Zweifel wegen der Gefahrenabwehr kei­ne auf­schie­ben­de Wirkung.

  6. Auf 2020news argu­men­tiert man schlüs­sig; es kann nicht sein, dass zwi­schen struk­tu­rell orga­ni­sier­tem Missbrauch in einer pri­va­ten und öffent­li­chen Schule (oder von mir aus auch Kirche) unter­schied­li­che Rechtswege ein­zu­schla­gen sind.

    Auch zivil­recht­lich betrach­tet ist das doch abso­lu­ter Bullshit, staat­li­che Behörden als "Dritte" ein­fach her­aus­zu­neh­men. Das ist ein gefähr­li­cher Persilschein – und pure Willkür; die vor­aus­setzt, dass Behörden (oder auch Missbrauch anord­nen­de Ministerien) sich stets kor­rekt verhielten.

    Behörden unter­lie­gen aber grund­sätz­lich auch den all­ge­mei­nen Regelungen des Zivilrechts, wenn sie nicht hoheit­lich tätig wer­den. Deshalb kann der Elektriker auch die Behörde ver­kla­gen, wenn sie sei­ne Rechnung nicht bezahlt. Wenn ein Beamter einen Bürger sei­ner Freiheit beraubt, unter­liegt er dem StGB. Und wenn eine Behörde gro­ben Mist baut, dann haf­tet sie auch straf- und zivil­recht­lich. Das heißt, vie­le Rechtskreise über­schnei­den sich. Warum soll dies bei fami­li­en­recht­li­chen Verfahren grund­sätz­lich anders sein?

    Der Bindestrich-Einschub war also voll­kom­men unnö­tig – und daher rein poli­tisch moti­viert. Man woll­te die Kuh irgend­wie vom Eis krie­gen, ohne an den Prozessordnungen grö­ße­re Schäden zu verursachen.

    Hätten wir nicht Harbarth in Karlsruhe, hät­te man die Sache final auch dort klä­ren können.

  7. Da war doch was .…
    "Grünes Licht für das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz"
    https://​www​.bun​des​tag​.de/​d​o​k​u​m​e​n​t​e​/​t​e​x​t​a​r​c​h​i​v​/​2​0​2​1​/​k​w​1​6​-​d​e​-​k​i​n​d​e​r​-​j​u​g​e​n​d​s​t​a​e​r​k​u​n​g​s​g​e​s​e​t​z​-​8​3​4​838
    Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)
    https://​dser​ver​.bun​des​tag​.de/​b​t​d​/​1​9​/​2​6​1​/​1​9​2​6​1​0​7​.​pdf
    Bitte genau lesen. Damit wird die Zuständigkeit von Familiengerichten indi­rekt ein­ge­schränkt und statt des­sen einer Behörde oder einem Amt über­tra­gen. Auf die zukünf­ti­ge Rolle der "Kinder- und Jugendhilfe" darf jeder gespannt sein.

  8. "Der Aufklärungs-Bestseller
    Das neue Buch von Wolfgang Wodarg aus dem Rubikon-Verlag ist auf Platz 1 etli­cher Bestsellerlisten gelandet—die eta­blier­ten Medien ver­har­ren in Schockstarre.

    Wolfgang Wodarg scheint mit sei­nem neue­sten Werk den Nerv der Zeit getrof­fen zu haben. Prompt erklomm das Buch Platz Eins der Spiegel-Bestsellerliste in der Kategorie „Sachbuch—Paperback“. Ein wich­ti­ger Teil der Bevölkerung starrt dem zufol­ge nicht apa­thisch auf die Mattscheibe, um die neue­sten Befehle der „Pandemisten“ ent­ge­gen­zu­neh­men. Das macht Hoffnung, die wir drin­gend benötigen. .."

    https://​www​.rubi​kon​.news/​a​r​t​i​k​e​l​/​d​e​r​-​a​u​f​k​l​a​r​u​n​g​s​-​b​e​s​t​s​e​l​ler

    🙂

  9. Wenn das Familiengericht kei­ne Anordnungen gegen Behörden (also juri­sti­sche Personen) tref­fen kön­nen soll, dann doch aber immer noch gegen natür­li­che Personen wie Schulleiter und Lehrer, oder wie?

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