Kollaps in Baden-Württemberg
Viele tausend Kinder könnten keinen Kita-Platz bekommen

Das Land hat­te bis zum 13. April erheb­li­che finan­zi­el­le und orga­ni­sa­to­ri­sche Aufwendungen erbracht zur Umsetzung der Testpflicht in Kitas.

Die Idee zur Lösung der Personalprobleme ist so ori­gi­nell wie im Pflegebereich: Mehr Belastung des Personals. Auf stutt​gar​ter​-zei​tung​.de ist am 26.7. unter obi­ger Überschrift zu lesen:

»Die Kommunen haben das Land vor einer dra­ma­ti­schen Verschärfung der Personal-Lage in den Kitas gewarnt. Der Präsident des Gemeindetages, Steffen Jäger, schlägt Alarm. „In hun­der­ten von Kommunen wur­den bereits Öffnungszeiten redu­ziert oder sogar Gruppen geschlos­sen“, sag­te er der Deutschen Presse-Agentur. Der Mangel an Erzieherinnen und Erziehern sei dra­ma­tisch. „Das früh­kind­li­che Bildungssystem steu­ert auf einen Kollaps zu“, warn­te Jäger. Das Land müs­se drin­gend gegensteuern.

Der Gemeindetagschef dringt dar­auf, dass das Kultusministerium es wei­ter zulässt, dass die Gruppengröße erhöht und der Mindestpersonalschlüssel gesenkt wer­den kann. Wegen der Sondersituation der Corona-Pandemie hat­te das Land dies mög­lich gemacht, doch die­se Regelung läuft am Ende August aus.

Viele tausend Kinder könnten keinen Kita-Platz bekommen

Steffen Jäger appel­lier­te an das Land, die Sonderregelung zu ver­län­gern. Alles ande­re hät­te aus sei­ner Sicht ern­ste Folgen: „Wenn das Kultusministerium sich gegen eine Verlängerung der zen­tra­len Flexibilisierungsmöglichkeiten ent­schei­det, dann trägt das Land die Verantwortung dafür, wenn vie­le tau­send Kinder kei­nen Kita-Platz bekom­men. Die Kommunen kön­nen das nicht lösen“, sag­te er. Man ver­ken­ne dabei nicht, dass der Kitaalltag mit mehr Kindern pro Gruppe und Erzieherin schwie­ri­ger wer­den kann. Aber: „Die Folgen für die Kinder, die kei­ne adäqua­te Betreuung erfah­ren wür­den, wären unse­res Erachtens aber noch gra­vie­ren­der.“…«


Bis zum 13.4. galt die "Corona-Verordnung Kita", die doku­men­tiert, daß deut­sche BeamtInnen es gewohnt sind, auch absur­de­ste und quä­le­risch­ste Vorschriften in eine per­fek­te Paragraphensprache zu bringen:

»§ 3 Zutritts- und Teilnahmeverbot, Betretungsverbot 

(1) Für die Einrichtungen besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für 

1. Kinder, die das erste Lebensjahr voll­endet haben, solan­ge sie den nach § 2 Absatz 2 erfor­der­li­chen Testnachweis nicht mit nega­ti­vem Ergebnis erbringen, 

2. das in den Einrichtungen täti­ge Personal, 

a) sofern es sich nicht an jedem Tag der Präsenz in der Einrichtung einem Schnelltest im Sinne von § 1 Nummer 3 CoronaVO Absonderung oder einem PCR-Test im Sinne von § 1 Nummer 2 CoronaVO Absonderung unter­zieht, der in der Einrichtung durch­zu­füh­ren und von einer wei­te­ren voll­jäh­ri­gen Person zu über­wa­chen ist und eine nega­ti­ves Ergebnis auf­wei­sen muss, oder 

b) sofern es nicht an jedem Tag der Präsenz in der Einrichtung einen nega­ti­ven Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 Nummer 3 IfSG vor­legt, des­sen zugrun­de­lie­gen­de Testung im Falle eines Antigen-Schnelltests maxi­mal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maxi­mal 48 Stunden zurück­lie­gen darf, sowie

3. Personen, die nicht in den Einrichtungen betreut wer­den und nicht zum Personal im Sinne von Nummer 2 gehö­ren und kei­nen nega­ti­ven Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 IfSG vor­le­gen, wobei die dem Testnachweis zugrun­de­lie­gen­de Testung im Falle eines Antigen-Schnelltests maxi­mal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maxi­mal 48 Stunden zurück­lie­gen darf. 

(2) Für die von einer Tagespflegeperson in einem pri­va­ten Haushalt oder in deren Geschäftsräumen aus­ge­üb­te Kindertagespflege gilt Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zutrittsverbots die Untersagung der Ausübung der Kindertagespflege tritt; die Testung ist nicht von einer wei­te­ren voll­jäh­ri­gen Person zu über­wa­chen, sofern die Kindertagespflege nicht im Zusammenschluss meh­re­rer Kindertagespflegepersonen aus­ge­übt wird…«

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Viele tausend Kinder könnten keinen Kita-Platz bekommen“

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