Kreis Viersen: Bis zu 28 Tage Quarantäne

»Wer im Kreis Viersen mit einem an Corona erkrank­ten Menschen zusam­men­wohnt, muss für bis zu 28 Tage in Quarantäne bleiben.

Diese beson­ders lan­ge Quarantänezeit wird ver­hängt, wenn sich die Haushaltsmitglieder von dem Infizierten nicht iso­lie­ren können.

Der Kreis begrün­det die stren­ge Vorgehensweise auch mit den Virusmutationen. Knapp die Hälfte aller aktu­ell Infizierten im Kreis Viersen trägt eine Mutante in sich. Insbesondere die anstecken­de­re süd­afri­ka­ni­sche Mutation kommt hier häu­fi­ger vor als in umlie­gen­den Städten und Kreisen.

Außerdem ori­en­tiert sich das Gesundheitsamt dabei laut einer Sprecherin an aktu­el­len Empfehlungen des Robert Koch-Instituts. Schon im ver­gan­ge­nen Jahr sei die­se lan­ge Quarantäne bereits regel­mä­ßig ange­ord­net werden.

Das NRW-Gesundheitsministerium bestä­tig­te auf WDR-Anfrage, dass die Entscheidung über die­se Maßnahme bei den Landkreisen und kreis­frei­en Städten liegt.«
www1​.wdr​.de

Der Landkreis Viersen hat es in mehr als einem Jahr geschafft, gan­ze 3,2 Prozent sei­ner Bevölkerung als "Fall" zu iden­ti­fi­zie­ren. In die­ser Zeit hat die "Seuche" 0,09 Prozent der VierserInnen dahingerafft.

Quelle: RKI (9.4.)

7 Antworten auf „Kreis Viersen: Bis zu 28 Tage Quarantäne“

  1. Klagen. Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen.

    Apropos Pflegenotstand – Wieso hat sich 2020 die Zahl der arbeits­lo­sen Pfleger um 23 Prozent bzw. bei den aus­län­di­schen um 28 Prozent erhöht?
    https://​www​.aerz​te​blatt​.de/​n​a​c​h​r​i​c​h​t​e​n​/​1​1​5​8​6​8​/​M​e​h​r​-​A​r​b​e​i​t​s​l​o​s​i​g​k​e​i​t​-​u​n​d​-​v​e​r​b​r​e​i​t​e​t​-​N​i​e​d​r​i​g​l​o​e​h​n​e​-​i​n​-​d​e​r​-​P​f​l​ege

    Müssen wir zu Hause blei­ben, damit die Krankenhäuser spa­ren können?

  2. Neben den pri­vat­recht­li­chen Klagen, gehö­ren hier auch die Strafanzeigen gegen die Anordnende etc. dazu. Das ist Freiheitsberaubung, Nötigung und es fin­den sich bestimmt noch mehr.

  3. Komme ab sofort als Zeuge zu jedem Prozess. Lasse mich ger­ne vom Beschuldigten im Gerichtssaal mit 1 m Abstand anspre­chen, anla­chen, ansin­gen und anhu­sten – natür­lich ohne Masken. Nach einer 14 tägi­gen Vertagung bin ich dann der leben­de Beweis – der Angklagte wur­de zu Unrecht als mög­li­cher Überträger und Sonstwas beschul­digt. Dann steht die RKI Aussage gegen die der Angeklagten "Virenschleuder".

  4. Absoluter Wahnsinn über wel­che Macht die Gesundheitsämter verfügen,
    ohne Gerichtsverhandlung ein­fach stand­recht­lich auf Anordnung zu Hause ein­ge­sperrt werden,
    bei Widersetzung geht es dann in den Corona-Knast.
    Die han­deln­den Personen müs­sen sehr zufrie­den mit die­sen Befugnissen sein. Ein Interesse die­se wie­der abzu­ge­ben, ist sicher­lich sehr gering.

  5. Ist es mög­lich, die 28 Tage zu ver­kür­zen. Zum Beispiel wird ein Häftling nach 14 Tagen ent­las­sen und der­je­ni­ge, der mit ihm zusam­men­lebt, muss 28 Tage in Isolation blei­ben. Es ist ein wenig seltsam

  6. Ist es mög­lich, die 28 Tage zu ver­kür­zen. Zum Beispiel wird eine mit dem Virus infi­zier­te Person nach 14 Tagen ent­las­sen und der­je­ni­ge, der mit ihr zusam­men­lebt, muss 28 Tage in Isolation blei­ben. Es ist ein wenig selt­sam. Kann die­se Person, die 28 Tage Isolation hat, durch einen PCR-Test ver­kürzt werden.
    Grüße

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