Dr. Kühbacher teilt dazu am 7.3.26 mit:
»In dem gegen mich geführten Strafbefehlsverfahren vor dem Amtsgericht Nürtingen (Az. 12 Cs 317 Js 60201/23) werde ich ein Ablehnungsgesuch gegen den zuständigen Strafrichter wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 24 StPO einreichen. Das Gesuch, das ich Ihnen in geschwärzter Fassung als Anlage beifüge, stützt sich auf zwei Gründe.
Zum Hintergrund: Mir wird in zwölf Fällen unter anderem Beleidigung, üble Nachrede und falsche Verdächtigung zur Last gelegt. Die Vorwürfe stehen im Zusammenhang mit meinen öffentlichen Äußerungen über die Dissertation des Virologen Christian Drosten und das Verhalten eines Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg. Meine Verteidigungsstrategie zielt auf den sogenannten Wahrheitsbeweis nach § 186 StGB – also den Nachweis, dass meine Äußerungen der Wahrheit entsprechen.
Ablehnungsgrund Nr. 1: In der mündlichen Hauptverhandlung am 27.02.2026 kündigte ich an, dass für den Wahrheitsbeweis mehrere Verhandlungstage erforderlich sein werden, da es dabei faktisch auch um die berufliche Zukunft des Strafantragstellers und des Virologen gehe. Der Richter entgegnete, er werde in diesem Verfahren nicht über deren berufliche Zukunft entscheiden. Diese Aussage ist zwar formaljuristisch zutreffend, verkennt aber die materiell-rechtliche Realität: Gelingt der Wahrheitsbeweis, sind die gerichtlichen Feststellungen geeignet, zwingende straf- und disziplinarrechtliche Folgeverfahren gegen die Betroffenen auszulösen. Die Äußerung lässt befürchten, dass das Gericht den Wahrheitsbeweis nicht in der gebotenen Tiefe zulassen wird. Zudem beraumte das Gericht trotz der angekündigten umfangreichen Beweisaufnahme lediglich einen einzigen Folgetermin ohne Zeugenladungen an.
Ablehnungsgrund Nr. 2: Als ich am Ende der Verhandlung einen unaufschiebbaren Antrag ankündigte, schloss der Richter abrupt die Sitzung und entzog mir damit die Möglichkeit, das Ablehnungsgesuch fristgerecht zu Protokoll zu geben. Dieses Vorgehen stellt eine Beschneidung elementarer Verteidigungsrechte dar.
Der nächste Verhandlungstermin am Amtsgericht Nürtingen ist für Freitag, den 13. März 2026, 09:15 Uhr, anberaumt.
Das vollständige Ablehnungsgesuch mit der detaillierten rechtslinguistischen und dogmatischen Analyse finden Sie in der Anlage.
Um die Tragweite des Wahrheitsbeweises und damit die Dimension dessen, was der Richter rhetorisch zur Seite wischt, konkret zu verdeutlichen, möchte ich Ihnen im Folgenden einen wesentlichen Bestandteil meiner Verteidigungsstrategie darlegen: Ich werde im Rahmen der Hauptverhandlung unter anderem beweisen, dass der Virologe Christian Drosten die Öffentlichkeit bereits mehrfach gezielt getäuscht hat. So hat er seit April 2003 als Autor seiner wissenschaftlichen Publikation über SARS durch die Verwendung eines Doktorgrades die Öffentlichkeit gezielt darüber getäuscht, dass er befugt sei, einen Doktorgrad zu führen.
Der Tatbestand: Titelmissbrauch in einer SARS-Publikation
Mit der Einreichung der wissenschaftlichen Publikation „Identification of a Novel Coronavirus in Patients with Severe Acute Respiratory Syndrome“, die am 10. April 2003 online auf www.nejm.org veröffentlicht wurde und am 15. Mai 2003 in der Printausgabe des New England Journal of Medicine(NEJM 2003;348:1967–76) erschien, wurde der Tatbestand des Titelmissbrauchs (§ 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB) verwirklicht.
Im April 2003 existierte keine Promotionsurkunde, die Christian Drosten zur Führung eines Doktorgrades berechtigt hätte. Die Veröffentlichung seiner monographischen Dissertation erfolgte erst im Sommer 2020 – mithin 17 Jahre nach der angeblichen Verleihung des Doktorgrades. Nachdem ich monatelang die schlichte Unauffindbarkeit der Dissertationsschrift öffentlich problematisiert hatte, sah sich der Pressesprecher der Goethe-Universität Frankfurt a. M. zu einer kreativen Ausrede veranlasst. Er erfand einen vermeintlichen Wasserschaden und einen vermeintlichen Revisionsschein. Beide Behauptungen erwiesen sich als unwahr.
„Die Aufnahme in den Katalog der Universitätsbibliothek erfolgte kürzlich ausschließlich vor dem Hintergrund der wachsenden Prominenz von Herrn Prof. Drosten, die in der Folge zu immer mehr Nachfragen Externer nach der Dissertation von Herrn Drosten auslöste. Aufgrund eines Wasserschadens in weiten Teilen des Universitätsklinikums vor wenigen Jahren, von dem auch das Archiv des Promotionsbüros betroffen war, konnte keines der damals von Herrn Drosten im Dekanat eingereichten Pflichtexemplare dafür noch herangezogen werden. Diese waren beschädigt und für den Leihverkehr nicht mehr geeignet.“
Die Veröffentlichungspflicht stellt als konstitutiver Bestandteil der Promotion eine zwingende Voraussetzung für die Verleihung des Doktorgrades dar. Es existiert auch kein Gewohnheitsrecht, das eine vorzeitige Führung des Titels erlauben würde. Die Bezeichnung „M.D.“ in der Autorenliste ist hier irrelevant, da sie nicht Gegenstand der Vorwürfe ist und als rhetorischer Strohmann dient.
I.Rechtliche Grundlage: § 132a StGB
Der Straftatbestand des Titelmissbrauchs schützt das öffentliche Vertrauen in die Echtheit und Zuverlässigkeit von Titeln und Bezeichnungen, die eine besondere Qualifikation oder Berechtigung signalisieren. § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB lautet: „Wer unbefugt inländische oder ausländische Titel, akademische Grade, Ehrenbezeichnungen, Berufsbezeichnungen oder öffentliche Würden führt oder trägt, […] wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
1. Unbefugtes Führen eines Titels oder Grades
Dies umfasst jede Verwendung eines akademischen Grades (einschließlich Abkürzungen wie „Dr.“ oder „Drs.“), die den Eindruck erweckt, der Betroffene sei zu dessen Führung berechtigt. Das Führen muss öffentlich oder in einer Weise erfolgen, die geeignet ist, Dritte zu täuschen. Es reicht aus, wenn der Titel oder akademische Grad in schriftlicher Form (z.B. in Publikationen) verwendet wird, da dies eine Wahrnehmbarkeit durch die Öffentlichkeit ermöglicht.
2. Titel oder akademischer Grad
Der Doktorgrad (Dr. med.) ist ein akademischer Grad im Sinne des § 132a StGB. Die Führung ist nur befugt, wenn der Grad durch den konstitutiven Akt der Urkundenausstellung wirksam verliehen wurde. Erst der Nachweis über die Veröffentlichung der Dissertation berechtigt zur Aushändigung der Promotionsurkunde und letztendlich zur Führung des Doktorgrades (vgl. Kultusministerkonferenz-Beschluss vom 28.9.1977, bestätigt 24.10.1997; Maurer, Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1, S. 775; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl., Rn. 348; Epping in Leuze/Epping, HG NRW, § 97 Rn. 46; Hochschulrektorenkonferenz).
Die bestandene mündliche Prüfung schafft lediglich ein Anwartschaftsrecht, das unter dem Vorbehalt der fristgerechten Veröffentlichung steht. Eine vorzeitige Führung, auch mit Zusätzen, stellt Titelmissbrauch dar.
3. Vorsatz
Der Täter muss vorsätzlich handeln, d.h. wissen oder billigend in Kauf nehmen, dass er unbefugt ist und die Öffentlichkeit täuscht. Eventualvorsatz genügt.
4. Täuschungswirkung
Die Handlung muss geeignet sein, die Öffentlichkeit über die Berechtigung zum Führen des Grades zu täuschen. Dies ist bei wissenschaftlichen Publikationen gegeben, da sie an ein internationales Fachpublikum gerichtet sind und der Titel Glaubwürdigkeit und Expertise signalisiert. Die Strafbarkeit setzt keine konkrete Täuschung eines Einzelnen voraus, sondern die abstrakte Gefährdung des öffentlichen Vertrauens.
II. Anwendung auf den konkreten Fall
In der genannten Publikation wird Christian Drosten als Corresponding Author explizit mit dem Singular „Dr. Drosten“ bezeichnet: „Address reprint requests to Dr. Drosten at the Department of Virology, Bernhard Nocht Institute for Tropical Medicine, Bernhard-Nocht Str. 74, 20359 Hamburg, Germany, or at drosten@bni-hamburg.de.“ Zudem wird im Plural „Drs. Drosten and Günther contributed equally to this article.“ verwendet. Diese Formulierungen erfolgen in einem Kontext, der den Eindruck erweckt, Drosten sei zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (April 2003) berechtigt, den Doktorgrad zu führen.
Unbefugtes Führen des Grades
Im April 2003 existierte keine Promotionsurkunde, die Drosten zur Führung des Doktogrades berechtigt hätte. Die Veröffentlichung der Dissertation – eine zwingende Voraussetzung für die Urkundenausstellung – erfolgte erst im Sommer 2020. Das Promotionsverfahren war somit unvollständig: Zulassung, Einreichung, Begutachtung und mündliche Prüfung (Disputation/Rigorosum) mögen abgeschlossen gewesen sein, doch die Publikationspflicht als „Einheit im Sinne der wissenschaftlichen Leistung“ (Kultusministerkonferenz) war nicht erfüllt. Ohne Urkunde lag lediglich ein Anwartschaftsrecht vor, das keine Führung des Grades erlaubt.
Die unwahren Tatsachenbehauptungen in einer Pressemitteilung der Goethe-Universität (z.B. zur Notwendigkeit eines dritten Gutachters oder Beteiligung des Fachbereichsrats) unterstreichen, dass keine qualitativen Mängel vorlagen, aber die formelle Vollendung (Veröffentlichung und Urkunde) fehlte. Ein Gewohnheitsrecht zur vorzeitigen Führung existiert nicht; im Gegenteil warnen Promotionsordnungen explizit davor.
Die Verwendung der Abkürzungen „Dr.” und „Drs.” in der Publikation verwirklicht das Tatbestandsmerkmal des aktiven Führens eines akademischen Grades im Sinne des § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Hierbei ist zwischen zwei Sachverhaltskonstellationen zu differenzieren, die jedoch beide zum selben strafrechtlichen Ergebnis führen. Erstens: Hat Christian Drosten die Formulierungen selbst verfasst, liegt unmittelbares eigenhändiges Führen vor. Zweitens: Hat ein Koautor oder die Redaktion des New England Journal of Medicine die Bezeichnungen eingefügt, so liegt jedenfalls ein zurechenbares Führen durch konkludente Autorisierung vor, da Drosten als Corresponding Author nach den Einreichungsrichtlinien der Zeitschrift die alleinige Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit des Manuskripts trug, die Druckfahnen vor Veröffentlichung freigegeben hat und zu keinem Zeitpunkt eine Korrektur der Bezeichnungen veranlasst hat. Welche der beiden Konstellationen tatsächlich vorliegt, obliegt der Aufklärung durch das Gericht im Rahmen der Beweisaufnahme; strafrechtlich ist die Unterscheidung jedoch unerheblich, da beide Varianten den objektiven Tatbestand des § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllen.
Täuschung der Öffentlichkeit
Die Publikation richtet sich an ein globales wissenschaftliches Publikum (NEJM als führende medizinische Zeitschrift). Die Bezeichnung „Dr. Drosten“ und „Drs. Drosten and Günther“ erweckt gezielt den Eindruck einer abgeschlossenen Promotion und damit höherer fachlicher Autorität. Dies täuscht Leser – Kollegen, Forscher, Behörden – über Drostens Qualifikation, da der Titel Expertise in der Virologie signalisiert, die in der SARS-Forschung entscheidend ist.
Die Täuschung ist gezielt, da die Formulierungen nicht versehentlich oder neutral sind, sondern in sensiblen Stellen (Reprint-Anfragen, Beitragshinweis) platziert wurden, wo sie die Wahrnehmbarkeit maximieren. Ohne Urkunde war Drosten unbefugt, was er als Promotionsbeteiligter wissen musste (Vorsatz).
Strafrechtliche Relevanz
Der Tatbestand des § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist erfüllt, da die Handlung die abstrakte Gefährdung des Vertrauens in akademische Grade darstellt. Eine Strafbarkeit liegt vor, unabhängig von einem konkreten Schaden.
Die vorstehenden Ausführungen verdeutlichen, warum die im Ablehnungsgesuch dokumentierte richterliche Äußerung so besorgniserregend ist. Das Strafverfahren gegen mich und meine Verteidigung sind untrennbar mit der Frage verbunden, ob Christian Drosten die Öffentlichkeit über seine akademische Qualifikation getäuscht hat. Ein Gericht, das diese Dimension des Verfahrens rhetorisch zur Seite wischt, gibt berechtigten Anlass zu der Besorgnis, dass es den Wahrheitsbeweis nicht in der rechtsstaatlich gebotenen Tiefe zulassen wird.«
