Kühbacher-Drosten-Prozeß geht in Runde 2

Dr. Kühbacher teilt dazu am 7.3.26 mit:

»In dem gegen mich geführ­ten Strafbefehlsverfahren vor dem Amtsgericht Nürtingen (Az. 12 Cs 317 Js 60201/23) wer­de ich ein Ablehnungsgesuch gegen den zustän­di­gen Strafrichter wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 24 StPO ein­rei­chen. Das Gesuch, das ich Ihnen in geschwärz­ter Fassung als Anlage bei­fü­ge, stützt sich auf zwei Gründe.

Zum Hintergrund: Mir wird in zwölf Fällen unter ande­rem Beleidigung, üble Nachrede und fal­sche Verdächtigung zur Last gelegt. Die Vorwürfe ste­hen im Zusammenhang mit mei­nen öffent­li­chen Äußerungen über die Dissertation des Virologen Christian Drosten und das Verhalten eines Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg. Meine Verteidigungsstrategie zielt auf den soge­nann­ten Wahrheitsbeweis nach § 186 StGB – also den Nachweis, dass mei­ne Äußerungen der Wahrheit entsprechen.

Ablehnungsgrund Nr. 1: In der münd­li­chen Hauptverhandlung am 27.02.2026 kün­dig­te ich an, dass für den Wahrheitsbeweis meh­re­re Verhandlungstage erfor­der­lich sein wer­den, da es dabei fak­tisch auch um die beruf­li­che Zukunft des Strafantragstellers und des Virologen gehe. Der Richter ent­geg­ne­te, er wer­de in die­sem Verfahren nicht über deren beruf­li­che Zukunft ent­schei­den. Diese Aussage ist zwar for­mal­ju­ri­stisch zutref­fend, ver­kennt aber die mate­ri­ell-recht­li­che Realität: Gelingt der Wahrheitsbeweis, sind die gericht­li­chen Feststellungen geeig­net, zwin­gen­de straf- und dis­zi­pli­nar­recht­li­che Folgeverfahren gegen die Betroffenen aus­zu­lö­sen. Die Äußerung lässt befürch­ten, dass das Gericht den Wahrheitsbeweis nicht in der gebo­te­nen Tiefe zulas­sen wird. Zudem beraum­te das Gericht trotz der ange­kün­dig­ten umfang­rei­chen Beweisaufnahme ledig­lich einen ein­zi­gen Folgetermin ohne Zeugenladungen an.

Ablehnungsgrund Nr. 2: Als ich am Ende der Verhandlung einen unauf­schieb­ba­ren Antrag ankün­dig­te, schloss der Richter abrupt die Sitzung und ent­zog mir damit die Möglichkeit, das Ablehnungsgesuch frist­ge­recht zu Protokoll zu geben. Dieses Vorgehen stellt eine Beschneidung ele­men­ta­rer Verteidigungsrechte dar.

Der näch­ste Verhandlungstermin am Amtsgericht Nürtingen ist für Freitag, den 13. März 2026, 09:15 Uhr, anberaumt.

Das voll­stän­di­ge Ablehnungsgesuch mit der detail­lier­ten rechts­lin­gu­isti­schen und dog­ma­ti­schen Analyse fin­den Sie in der Anlage.

Um die Tragweite des Wahrheitsbeweises und damit die Dimension des­sen, was der Richter rhe­to­risch zur Seite wischt, kon­kret zu ver­deut­li­chen, möch­te ich Ihnen im Folgenden einen wesent­li­chen Bestandteil mei­ner Verteidigungsstrategie dar­le­gen: Ich wer­de im Rahmen der Hauptverhandlung unter ande­rem bewei­sen, dass der Virologe Christian Drosten die Öffentlichkeit bereits mehr­fach gezielt getäuscht hat. So hat er seit April 2003 als Autor sei­ner wis­sen­schaft­li­chen Publikation über SARS durch die Verwendung eines Doktorgrades die Öffentlichkeit gezielt dar­über getäuscht, dass er befugt sei, einen Doktorgrad zu führen.

Der Tatbestand: Titelmissbrauch in einer SARS-Publikation

Mit der Einreichung der wis­sen­schaft­li­chen Publikation „Identification of a Novel Coronavirus in Patients with Severe Acute Respiratory Syndrome“, die am 10. April 2003 online auf www​.nejm​.org ver­öf­fent­licht wur­de und am 15. Mai 2003 in der Printausgabe des New England Journal of Medicine(NEJM 2003;348:1967–76) erschien, wur­de der Tatbestand des Titelmissbrauchs (§ 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB) verwirklicht.

Im April 2003 exi­stier­te kei­ne Promotionsurkunde, die Christian Drosten zur Führung eines Doktorgrades berech­tigt hät­te. Die Veröffentlichung sei­ner mono­gra­phi­schen Dissertation erfolg­te erst im Sommer 2020 – mit­hin 17 Jahre nach der angeb­li­chen Verleihung des Doktorgrades. Nachdem ich mona­te­lang die schlich­te Unauffindbarkeit der Dissertationsschrift öffent­lich pro­ble­ma­ti­siert hat­te, sah sich der Pressesprecher der Goethe-Universität Frankfurt a. M. zu einer krea­ti­ven Ausrede ver­an­lasst. Er erfand einen ver­meint­li­chen Wasserschaden und einen ver­meint­li­chen Revisionsschein. Beide Behauptungen erwie­sen sich als unwahr.

„Die Aufnahme in den Katalog der Universitätsbibliothek erfolg­te kürz­lich aus­schließ­lich vor dem Hintergrund der wach­sen­den Prominenz von Herrn Prof. Drosten, die in der Folge zu immer mehr Nachfragen Externer nach der Dissertation von Herrn Drosten aus­lö­ste. Aufgrund eines Wasserschadens in wei­ten Teilen des Universitätsklinikums vor weni­gen Jahren, von dem auch das Archiv des Promotionsbüros betrof­fen war, konn­te kei­nes der damals von Herrn Drosten im Dekanat ein­ge­reich­ten Pflichtexemplare dafür noch her­an­ge­zo­gen wer­den. Diese waren beschä­digt und für den Leihverkehr nicht mehr geeignet.“

Die Veröffentlichungspflicht stellt als kon­sti­tu­ti­ver Bestandteil der Promotion eine zwin­gen­de Voraussetzung für die Verleihung des Doktorgrades dar. Es exi­stiert auch kein Gewohnheitsrecht, das eine vor­zei­ti­ge Führung des Titels erlau­ben wür­de. Die Bezeichnung „M.D.“ in der Autorenliste ist hier irrele­vant, da sie nicht Gegenstand der Vorwürfe ist und als rhe­to­ri­scher Strohmann dient.

I.Rechtliche Grundlage: § 132a StGB

Der Straftatbestand des Titelmissbrauchs schützt das öffent­li­che Vertrauen in die Echtheit und Zuverlässigkeit von Titeln und Bezeichnungen, die eine beson­de­re Qualifikation oder Berechtigung signa­li­sie­ren. § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB lau­tet: „Wer unbe­fugt inlän­di­sche oder aus­län­di­sche Titel, aka­de­mi­sche Grade, Ehrenbezeichnungen, Berufsbezeichnungen oder öffent­li­che Würden führt oder trägt, […] wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

1. Unbefugtes Führen eines Titels oder Grades

Dies umfasst jede Verwendung eines aka­de­mi­schen Grades (ein­schließ­lich Abkürzungen wie „Dr.“ oder „Drs.“), die den Eindruck erweckt, der Betroffene sei zu des­sen Führung berech­tigt. Das Führen muss öffent­lich oder in einer Weise erfol­gen, die geeig­net ist, Dritte zu täu­schen. Es reicht aus, wenn der Titel oder aka­de­mi­sche Grad in schrift­li­cher Form (z.B. in Publikationen) ver­wen­det wird, da dies eine Wahrnehmbarkeit durch die Öffentlichkeit ermöglicht.

2. Titel oder aka­de­mi­scher Grad

Der Doktorgrad (Dr. med.) ist ein aka­de­mi­scher Grad im Sinne des § 132a StGB. Die Führung ist nur befugt, wenn der Grad durch den kon­sti­tu­ti­ven Akt der Urkundenausstellung wirk­sam ver­lie­hen wur­de. Erst der Nachweis über die Veröffentlichung der Dissertation berech­tigt zur Aushändigung der Promotionsurkunde und letzt­end­lich zur Führung des Doktorgrades (vgl. Kultusministerkonferenz-Beschluss vom 28.9.1977, bestä­tigt 24.10.1997; Maurer, Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1, S. 775; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl., Rn. 348; Epping in Leuze/Epping, HG NRW, § 97 Rn. 46; Hochschulrektorenkonferenz).

Die bestan­de­ne münd­li­che Prüfung schafft ledig­lich ein Anwartschaftsrecht, das unter dem Vorbehalt der frist­ge­rech­ten Veröffentlichung steht. Eine vor­zei­ti­ge Führung, auch mit Zusätzen, stellt Titelmissbrauch dar.

3. Vorsatz

Der Täter muss vor­sätz­lich han­deln, d.h. wis­sen oder bil­li­gend in Kauf neh­men, dass er unbe­fugt ist und die Öffentlichkeit täuscht. Eventualvorsatz genügt.

4. Täuschungswirkung

Die Handlung muss geeig­net sein, die Öffentlichkeit über die Berechtigung zum Führen des Grades zu täu­schen. Dies ist bei wis­sen­schaft­li­chen Publikationen gege­ben, da sie an ein inter­na­tio­na­les Fachpublikum gerich­tet sind und der Titel Glaubwürdigkeit und Expertise signa­li­siert. Die Strafbarkeit setzt kei­ne kon­kre­te Täuschung eines Einzelnen vor­aus, son­dern die abstrak­te Gefährdung des öffent­li­chen Vertrauens.

II. Anwendung auf den kon­kre­ten Fall

In der genann­ten Publikation wird Christian Drosten als Corresponding Author expli­zit mit dem Singular „Dr. Drosten“ bezeich­net: „Address reprint requests to Dr. Drosten at the Department of Virology, Bernhard Nocht Institute for Tropical Medicine, Bernhard-Nocht Str. 74, 20359 Hamburg, Germany, or at drosten@​bni-​hamburg.​de.“ Zudem wird im Plural „Drs. Drosten and Günther con­tri­bu­ted equal­ly to this artic­le.“ ver­wen­det. Diese Formulierungen erfol­gen in einem Kontext, der den Eindruck erweckt, Drosten sei zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (April 2003) berech­tigt, den Doktorgrad zu führen.

Unbefugtes Führen des Grades

Im April 2003 exi­stier­te kei­ne Promotionsurkunde, die Drosten zur Führung des Doktogrades berech­tigt hät­te. Die Veröffentlichung der Dissertation – eine zwin­gen­de Voraussetzung für die Urkundenausstellung – erfolg­te erst im Sommer 2020. Das Promotionsverfahren war somit unvoll­stän­dig: Zulassung, Einreichung, Begutachtung und münd­li­che Prüfung (Disputation/Rigorosum) mögen abge­schlos­sen gewe­sen sein, doch die Publikationspflicht als „Einheit im Sinne der wis­sen­schaft­li­chen Leistung“ (Kultusministerkonferenz) war nicht erfüllt. Ohne Urkunde lag ledig­lich ein Anwartschaftsrecht vor, das kei­ne Führung des Grades erlaubt.

Die unwah­ren Tatsachenbehauptungen in einer Pressemitteilung der Goethe-Universität (z.B. zur Notwendigkeit eines drit­ten Gutachters oder Beteiligung des Fachbereichsrats) unter­strei­chen, dass kei­ne qua­li­ta­ti­ven Mängel vor­la­gen, aber die for­mel­le Vollendung (Veröffentlichung und Urkunde) fehl­te. Ein Gewohnheitsrecht zur vor­zei­ti­gen Führung exi­stiert nicht; im Gegenteil war­nen Promotionsordnungen expli­zit davor.

Die Verwendung der Abkürzungen „Dr.” und „Drs.” in der Publikation ver­wirk­licht das Tatbestandsmerkmal des akti­ven Führens eines aka­de­mi­schen Grades im Sinne des § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Hierbei ist zwi­schen zwei Sachverhaltskonstellationen zu dif­fe­ren­zie­ren, die jedoch bei­de zum sel­ben straf­recht­li­chen Ergebnis füh­ren. Erstens: Hat Christian Drosten die Formulierungen selbst ver­fasst, liegt unmit­tel­ba­res eigen­hän­di­ges Führen vor. Zweitens: Hat ein Koautor oder die Redaktion des New England Journal of Medicine die Bezeichnungen ein­ge­fügt, so liegt jeden­falls ein zure­chen­ba­res Führen durch kon­klu­den­te Autorisierung vor, da Drosten als Corresponding Author nach den Einreichungsrichtlinien der Zeitschrift die allei­ni­ge Verantwortung für die inhalt­li­che Richtigkeit des Manuskripts trug, die Druckfahnen vor Veröffentlichung frei­ge­ge­ben hat und zu kei­nem Zeitpunkt eine Korrektur der Bezeichnungen ver­an­lasst hat. Welche der bei­den Konstellationen tat­säch­lich vor­liegt, obliegt der Aufklärung durch das Gericht im Rahmen der Beweisaufnahme; straf­recht­lich ist die Unterscheidung jedoch uner­heb­lich, da bei­de Varianten den objek­ti­ven Tatbestand des § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllen.

Täuschung der Öffentlichkeit

Die Publikation rich­tet sich an ein glo­ba­les wis­sen­schaft­li­ches Publikum (NEJM als füh­ren­de medi­zi­ni­sche Zeitschrift). Die Bezeichnung „Dr. Drosten“ und „Drs. Drosten and Günther“ erweckt gezielt den Eindruck einer abge­schlos­se­nen Promotion und damit höhe­rer fach­li­cher Autorität. Dies täuscht Leser – Kollegen, Forscher, Behörden – über Drostens Qualifikation, da der Titel Expertise in der Virologie signa­li­siert, die in der SARS-Forschung ent­schei­dend ist.

Die Täuschung ist gezielt, da die Formulierungen nicht ver­se­hent­lich oder neu­tral sind, son­dern in sen­si­blen Stellen (Reprint-Anfragen, Beitragshinweis) plat­ziert wur­den, wo sie die Wahrnehmbarkeit maxi­mie­ren. Ohne Urkunde war Drosten unbe­fugt, was er als Promotionsbeteiligter wis­sen muss­te (Vorsatz).

Strafrechtliche Relevanz

Der Tatbestand des § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist erfüllt, da die Handlung die abstrak­te Gefährdung des Vertrauens in aka­de­mi­sche Grade dar­stellt. Eine Strafbarkeit liegt vor, unab­hän­gig von einem kon­kre­ten Schaden.

Die vor­ste­hen­den Ausführungen ver­deut­li­chen, war­um die im Ablehnungsgesuch doku­men­tier­te rich­ter­li­che Äußerung so besorg­nis­er­re­gend ist. Das Strafverfahren gegen mich und mei­ne Verteidigung sind untrenn­bar mit der Frage ver­bun­den, ob Christian Drosten die Öffentlichkeit über sei­ne aka­de­mi­sche Qualifikation getäuscht hat. Ein Gericht, das die­se Dimension des Verfahrens rhe­to­risch zur Seite wischt, gibt berech­tig­ten Anlass zu der Besorgnis, dass es den Wahrheitsbeweis nicht in der rechts­staat­lich gebo­te­nen Tiefe zulas­sen wird.«

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