»Auch nach dem Wegfall der allgemeinen Corona-Maskenpflicht für Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen können Betreiber von Arztpraxen gegenteilige Anordnungen treffen. Das hat das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur in Düsseldorf klargestellt.«
»Jeder Arbeitgeber sei gesetzlich verpflichtet, Gefährdungen für seine Beschäftigten zu ermitteln und diese auf ein Mindestmaß zu reduzieren oder zu beseitigen, erklärte ein Sprecher. Das schließe die Gefährdung durch Viren wie Corona ein. Schutzausrüstungen wie Corona-Masken seien weiterhin eine mögliche Gegenmaßnahme. Wenn der Arbeitgeber nach entsprechender Gefährdungsbeurteilung Masken zur Verfügung stelle, hätten seine Beschäftigten eine arbeitsrechtliche Mitwirkungspflicht, diese auch zu tragen.
Die Maskenpflicht für Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen ist zum 1. März ausgelaufen. Für Patienten und Besucher in Praxen, Kliniken und Pflegeheimen gilt sie gemäß Bundesinfektionsschutzgesetz hingegen noch bis zum 7. April, um Risikogruppen weiter zu schützen.
Auch nach dieser Frist könnten sich Ärzte allerdings auf ihr Hausrecht berufen und sogar von ihren Patienten verlangen, weiter Schutzmasken zu tragen, teilte das Gesundheitsministerium mit. In Notfällen müssten sie jedoch auch ohne Maske behandeln…«
Laumann hat den Aschermittwoch offenbar verschlafen.
Genau – das dürfen sie. Im umgekehrten Fall – Maske war nicht obligatorisch in der Praxis – gab es einen mit dem grossen Regierungshammer. Praxis zu – Affe tot
»Jeder Arbeitgeber sei gesetzlich verpflichtet, Gefährdungen für seine Beschäftigten zu ermitteln und diese auf ein Mindestmaß zu reduzieren oder zu beseitigen,…"
Gilt dies ebenso für Gefährdung AUFGRUND der Masken?
Sauerstoffmangel, Co2-Werte, Mikroplastik, Verkeimung usw.