Let's party!

Auf welch' wack­li­gem Grund die Kontakverbote ste­hen, ist am 20.10. in einem Artikel auf faz​.net zu lesen. Etwas mau­lig stellt der Autor unter der Überschrift "Ein Verbot, das kei­nes ist"fest, daß es man­che Verbote gar nicht gibt und ande­re nicht recht­mä­ßig sind. Zum Beispiel gel­te in NRW:

»„Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eige­nen und eines wei­te­ren Hausstandes – bis maxi­mal fünf Personen – gestat­tet“, heißt es in einer Pressemitteilung des Landes Nordrhein-Westfalen. „Daneben ist im Zeitraum vom 24. bis zum 26. Dezember 2020 das Zusammentreffen des eige­nen Hausstandes mit höch­stens vier wei­te­ren Personen aus dem eng­sten Familienkreis (…) zulässig.“

Gestattet, zuläs­sig – das klingt nach einem kla­ren Verbot. Doch für so ein sol­ches Verbot ent­hält die Coronaschutzverordnung für Nordrhein-Westfalen mit sei­nen knapp 18 Millionen Einwohnern gar kei­ne Rechtsgrundlage. Die genann­ten Regeln fin­den sich dort als Ausnahmen vom Mindestabstandsgebot wie­der, und das gilt aus­schließ­lich „im öffent­li­chen Raum“.

„Für die eige­ne Wohnung kön­nen aus dem Text also gar kei­ne Kontaktbeschränkungen her­ge­lei­tet wer­den“, sagt die Rechtswissenschaftlerin Andrea Kießling von der Ruhr-Universität Bochum, der F.A.Z. „Letztlich bedeu­tet das, dass man in der Kommunikation mit der Bevölkerung Informationen ver­brei­tet, die die gel­ten­den Regelungen stren­ger erschei­nen las­sen, als es der Rechtslage entspricht.“…

Lediglich „Partys und ver­gleich­ba­re Feiern“ sind laut der Verordnung in NRW „gene­rell unter­sagt“, und damit auch im Privaten, aller­dings ohne dass eine Teilnehmerzahl genannt oder der Begriff „Party“ defi­niert wür­de. Gehört Tanz dazu oder lau­te Musik? Der Ausschank von Alkohol? „Ein Weihnachtstreffen zu Hause wäre also kom­plett ver­bo­ten, falls es eine Party dar­stellt, auch wenn die Höchstzahl an Personen unter­schrit­ten wird“, sagt Kießling, „ande­ren­falls wäre es kom­plett erlaubt, also ohne jede Beschränkung der Personenzahl.“

Ein Sprecher des nord­rhein-west­fä­li­schen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestä­tig­te der F.A.Z., dass im pri­va­ten Raum nur Partys ver­bo­ten sei­en. „Darüber hin­aus gilt die drin­gen­de Empfehlung, die Regeln für den öffent­li­chen Raum auch in den eige­nen vier Wänden zu beach­ten.“ Warum die Landesregierung eine drin­gen­de Empfehlung gegen­über der Öffentlichkeit als Kontaktverbot dar­stellt, erklärt er nicht.

Auch in Hessen geht es schon mal durcheinander

Auch in Hessen gel­ten die Kontaktbeschränkungen allein für „Aufenthalte im öffent­li­chen Raum“. Allerdings hat Ministerpräsident Volker Bouffier das in sei­nen Pressekonferenzen auch immer wie­der so gesagt. Im pri­va­ten Bereich hof­fe man auf die Vernunft der Menschen, sich schon im eige­nen Interesse an die Regeln zu hal­ten, so Bouffier. Es steht auch in Hessens Corona-Verordnung: Für pri­va­te Zusammenkünfte wird eine Beschränkung ledig­lich „drin­gend emp­foh­len“. Auf der Website der Hessischen Landesregierung geht das schon mal durch­ein­an­der, wenn es etwa heißt, über Weihnachten sei­en Treffen nur im „eng­sten Familienkreis gestattet“.

Bayern, Berlin und Niedersachsen hin­ge­gen regeln die Kontakt­beschränkungen per Verordnung bis in die Wohnungen hin­ein. Damit set­zen sie den gemein­sa­men Beschluss der Bund-Länder-Konferenz voll­stän­dig um. In Baden-Württemberg geht die Regierung noch einen Schritt wei­ter und ver­bie­tet gleich alle „pri­va­ten Zusammenkünfte“ im öffent­li­chen Raum. Demnach dür­fen sich nicht ein­mal zwei befreun­de­te Mütter auf eine Parkbank set­zen, um sich zu unter­hal­ten. Juristin Kießling fin­det das recht­lich frag­wür­dig. „Schließlich ist das Infektionsrisiko drau­ßen viel gerin­ger als in geschlos­se­nen Räumen.“ Eine Ausnahme gibt es nur für „Sport und Bewegung“. Würden die Mütter Dehnübungen machen, wäre ihr Treffen im Park erlaubt.«

(Hervorhebungen nicht im Original.)

7 Antworten auf „Let's party!“

  1. Am besten ist es, sich die Veordnungen aus­drucken, sich auf­merk­sam durch­le­sen , das wich­tig­ste markieren
    und für den Fall der Fälle griff­be­reit haben.

  2. Ratschlag bei Ermittlungsverfahren wegen Verstoß gegen Kontaktbeschränkungen

    Wenn Ihnen die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens schrift­lich oder auch münd­lich mit­ge­teilt wird, so äußern Sie sich nicht zu dem Vorwurf, den man Ihnen macht. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt. Gehen Sie nicht zur Polizei, denn Sie sind nicht ver­pflich­tet, als Beschuldigter aus­zu­sa­gen oder auf dem Revier zu erschei­nen. Einer poli­zei­li­chen Vorladung zur Vernehmung müs­sen Sie kei­ne Folge leisten.

    s. https://​kanz​lei​-zier​vo​gel​.de/​v​e​r​s​t​o​s​s​-​g​e​g​e​n​-​k​o​n​t​a​k​t​b​e​s​c​h​r​a​e​n​k​u​n​g​e​n​-​w​e​g​e​n​-​c​o​r​o​n​a​-​p​a​n​d​e​m​ie/

  3. In Rheinland-Pfalz galt übri­gens wäh­rend der 9. und 10. CoBeLVO (also zwi­schen dem 10. Juni bis zum 16. September) die "Maskenpflicht" übri­gens auch nur im "öffent­li­chen Raum". Man woll­te das aller­dings nicht zuge­ben und hat in der 11. Verordnung die ent­spre­chen­den Tatbestandsmerkmale ganz heim­lich gestrichen.

    Bei Versammlungen in Wohnungen oder in ande­ren pri­va­ten Räumlichkeiten hat der Staat gem. Artikel 8 GG sowie­so nie­mals irgend­et­was verloren.

  4. "Bayern, Berlin und Niedersachsen hin­ge­gen regeln die Kontaktbeschränkungen per Verordnung bis in die Wohnungen hin­ein." – was will man auch ande­res von solch einem Lakaien, wie den Berliner OB auch erwarten?

  5. Anscheinend lau­tet das Motto der verantwortliche:

    Je beklopp­ter umso besser.

    Ich für mei­nen Teil lau­fe auf jeden Fall jetzt nicht mit einem dicken Buch (oder gar mit einem "Schmerztelefon") her­um, um in jeder Situation zu wis­sen, ob ich viel­leicht gegen irgend­wel­che regeln ver­sto­ssen könn­te. Auf Diskussionen, dass man bes­ser dies oder das vor als nach die­sem oder jenem Termin machen sol­le, las­se ich mich nicht ein.

    Und für die, die jetzt in Massen das sin­ken­de Schiff ver­las­sen (heu­te Nacht auf­fäl­lig häu­fi­ge Flugbewegungen nach­dem es sehr lan­ge am Himmel sehr still war) anstatt etwas gegen die Zumutungen zu unter­neh­men vor denen sie flie­hen, habe ich nur Verachtung übrig.

    1. @ Albrecht Storz

      "Und für die, die jetzt in Massen das sin­ken­de Schiff ver­las­sen (heu­te Nacht auf­fäl­lig häu­fi­ge Flugbewegungen nach­dem es sehr lan­ge am Himmel sehr still war) anstatt etwas gegen die Zumutungen zu unter­neh­men vor denen sie flie­hen, habe ich nur Verachtung übrig."

      Flucht per Privatjet? Oder was sol­len mir die beob­ach­te­ten "Flugbewegungen" sagen? Aber wer flieht denn dann? Vermutlich doch eher die, die ohne­hin nicht von den "Zumutungen" betrof­fen wären, oder?
      Wäre für Aufklärung dankbar.

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