Lockdown-Urteil: Stuttgarter Richter stellt Verfassungsmäßigkeit von Verboten infrage

Das berich­tet focus​.de am 13.3.:

»Im Kampf gegen die Pandemie greift der Staat tief in die Freiheitsrechte der Bürger ein, für vie­le bedeu­ten die Maßnahmen zum Infektionsschutz eine Art Berufsverbot. Ein Musiker klag­te vor dem Landgericht Stuttgart auf Entschädigung – und ver­lor. Doch die FOCUS Online vor­lie­gen­de Urteilsbegründung lässt aufhorchen…

Ganz am Ende der Urteilsbegründung, auf Seite 13, löst sich der Stuttgarter Richter vom kon­kre­ten Streitfall und stellt all­ge­mei­ne Überlegungen zur Verfassungsmäßigkeit von Paragraf 28 des Infektionsschutzgesetzes an. Dieser Paragraf ermäch­tigt die Behörden, zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten „Veranstaltungen oder son­sti­ge Ansammlungen von Menschen zu beschrän­ken oder verbieten“…

Zweifel an Verhältnismäßigkeit bestimm­ter Maßnahmen
Das Landgericht Stuttgart schreibt: Sofern in der Rechtsliteratur „Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der hier in Rede ste­hen­den Maßnahme gel­tend gemacht wür­den und dabei ein Verstoß gegen Artikel 80 des Grundgesetzes ange­mahnt wer­de, kön­ne „man die­se Auffassung durch­aus teilen“.

Das Gericht bezieht sich dabei expli­zit auf einen Aufsatz des ehe­ma­li­gen Bundesverfassungsrichters Hans-Jürgen Papier in der Deutschen Richterzeitung. Er trägt den Titel „Freiheitsrechte in Zeiten der Pandemie“.

In dem Text habe Papier die Frage auf­ge­wor­fen, „ob die Eingriffe in Eigentum und Berufsfreiheit … nicht durch gesetz­li­che Entschädigungsregelungen von Verfassungs wegen aus­zu­glei­chen wären“.

Dann folgt der zen­tra­le Satz des Stuttgarter Urteils: „Dem tritt das hier ent­schei­den­de Gericht bei.“

Trotz sei­ner offen­kun­di­gen ver­fas­sungs­recht­li­chen Bedenken hat der Richter den Fall nicht nach Karlsruhe wei­ter­ge­lei­tet. Grund: Für sei­ne Entscheidung im kon­kre­ten Fall kam es nicht dar­auf an, ob die Corona-Verordnung ver­fas­sungs­ge­mäß ist oder nicht. Er hat­te nur zu prü­fen, ob es der­zeit eine gesetz­li­che Anspruchsgrundlage für die Entschädigung von Lockdown-Opfern wie Martin Kilger gibt. Da dies nicht der Fall ist, wies er die Klage des Musikers ab…

Anwalt des Klägers: Fall muss Karlsruhe vor­ge­legt werden
Kilgers Rechtsanwalt Niko Härting aus Berlin kri­ti­sier­te die­se Entscheidung gegen­über FOCUS Online hart: „Ein Gericht, das ein Gesetz für ver­fas­sungs­wid­rig hält, muss den Fall dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor­le­gen. Dies steht so in Artikel 100 Grundgesetz.“ Dass dies vom Stuttgarter Gericht nicht gemacht wur­de, sei „voll­kom­men unverständlich“…

Möglicherweise dient der Fall des Musikers Martin Kilger als kon­kre­te Vorlage für eine höchst­rich­ter­li­che Entscheidung. Der Musiker zu FOCUS Online: „Wir wer­den auf jeden Fall in Berufung gehen.“«

15 Antworten auf „Lockdown-Urteil: Stuttgarter Richter stellt Verfassungsmäßigkeit von Verboten infrage“

  1. Dann wird sich wohl die Harbarth-Clique ja jetzt staat­recht­lich diri­gie­rend ein­schal­ten kön­nen und den gewünsch­ten Weg auf­zei­gen können?

    1. Ja, auch das Bundesverfassungsgericht ist kei­ne siche­re Instanz mehr. Heute besteht wie nie zuvor seit WK II die rea­le Gefahr, dass von Seiten der Exekutive Druck aus­ge­übt und die­sem nach­ge­ge­ben wird. 

      Wie konn­te es so weit kommen? 

      Offenbar wird unse­re augen­blick­li­che Regierung von einer unhei­li­gen Allianz zwei­er Gruppen gebil­det bzw. gestützt, deren Kurzschluss die gan­ze über uns her­ein­ge­bro­che­ne Katastrophe ver­ur­sacht: Da gibt es (1) zum einen die Clique der Pharmalobbyisten um Jens Spahn, Herrn Drosten, Herrn Lauterbach, Herrn Merkel usw. (2) Und da sind zwei­tens die glo­ba­li­sti­schen Resetter wie Gates, Rockefeller, Klaus Schwab usw., denen sich Frau Merkel ange­schlos­sen hat.

      Die erste Gruppe ist nicht ideo­lo­gisch, son­dern nur gie­rig unter­wegs, und nutzt Gesetzeslücken zur Selbstbereicherung. Die zwei­te Gruppe ist viel gefähr­li­cher, weil einer men­schen­feind­li­chen Ideologie ver­pflich­tet; sie hebelt das Grundgesetz aus und han­delt verfassungswidrig. 

      Jede Gruppe für sich allein hät­te noch nicht geschafft, was zur Zeit läuft. Zusammen aber rui­nie­ren sie unse­re Wirtschaft, unse­re Gesellschaft und unse­ren Staat.

    2. @Law rules, es ist nicht ganz so schlimm, denn es ist eigent­lich nur Harbarth allein. Die ande­ren Richter und Richterinnen sind die­sel­ben wie immer.
      Die sind eigent­lich gar nicht das Problem, obwohl ich denen auch nicht traue.

  2. Toll – und war­um igno­riert der Knilch dann sei­ne eige­nen Erkenntnisse und Ausführungen? Juristischer Doppeldenk.

    Es gibt ja übri­gens auch noch 16 Landesverfassungsgerichte. Warum die wenig bis gar nicht bemüht wer­den, obwohl es hier um Landesverordnungen geht und in den mei­sten Landesverfassungen auch noch ein­mal zusätz­lich zum GG ange­grif­fe­ne Grundrechte ver­brieft sind, ist mir eben­falls etwas schleierhaft.

    Ich glau­be zwar auch nicht, dass die anders ent­schei­den wür­den, als das Harbarth'sche Großindustrieverfassungsgericht – aber hiel­te es dort wenig­stens für nicht voll­kom­men aus­sichts­los. Jenes von Thüringen hat­te ja immer­hin, wenn auch nur aus for­ma­len Gründen, eine kom­plet­te Verordnung für nich­tig und ver­fas­sungs­wid­rig erklärt.

    Und auch hier die Frage, die ich mir stel­le: Warum stößt da der juri­sti­sche Widerstand jetzt nicht mas­siv straf­recht­lich rein? Alle "Maßnahmen", die in die­ser Zeit durch­ge­führt wur­den, erfolg­ten ohne Rechtsgrundlage. Das heißt (m. E.), mas­sen­haf­te Fälle staat­li­cher Freiheitsberaubung, Verfolgung Unschuldiger, Nötigung usw.

    1. @ , viel­leicht hilft das wei­ter – ich kopi­er das mal von den Rechtsanwälten für Aufklärung rein:

      "Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte gegründet

      Es tritt ein für die voll­stän­di­ge Wiederherstellung der Grundrechte und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Handeln des Staates. Zugleich ver­steht es sich als Ansprechpartner und Stimme der Kolleginnen und Kollegen in der Justiz, deren Arbeit und Unabhängigkeit durch anders­lau­ten­de poli­ti­sche Vorgaben unter Druck ist."
      https://​netz​werk​kri​sta​.de/​2​0​2​1​/​0​3​/​1​1​/​d​e​n​-​r​e​c​h​t​s​s​t​a​a​t​-​v​e​r​t​e​i​d​i​g​e​n​-​n​e​t​z​w​e​r​k​-​k​r​i​t​i​s​c​h​e​-​r​i​c​h​t​e​r​-​u​n​d​-​s​t​a​a​t​s​a​n​w​a​e​l​t​e​-​g​e​g​r​u​e​n​d​et/

      und dar­aus folg­te sogleich mehr Druck auf Karlsruhe:

      "Der Richter Dr. Pieter Schleiter hält die deut­sche Pandemie-Politik für verfassungswidrig.
      Dr. Pieter Schleiter hat nun eine samt Anhang knapp 400 Seiten star­ke Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht."
      https://​nich​toh​neuns​-frei​burg​.de/​b​e​r​l​i​n​e​r​-​r​i​c​h​t​e​r​-​r​e​i​c​h​t​-​v​e​r​f​a​s​s​u​n​g​s​b​e​s​c​h​w​e​r​d​e​-​i​n​-​k​a​r​l​s​r​u​h​e​-​g​e​g​e​n​-​d​e​u​t​s​c​h​e​-​p​a​n​d​e​m​i​e​-​p​o​l​i​t​i​k​-​e​in/

  3. Ich sehe das wie Weimar – das (bei­des) ist so schlecht nicht. Je höher die Instanz desto bes­ser – und mit DEM Empfehlungsbrief! Zudem ist Härting kein schlech­ter Rechtsbeistand.

  4. Gewaltenteilung sieht man heu­te nützt nicht viel, bzw es ist nur eine for­ma­le, scheinbare.

    Im 3. Reich waren es 'Faschisten' im Volk, bei den Richtern, Volksvertretern, Ministern, Militärs, Wirtschaftsbossen, Akademikern…

    Heute suchen wir nur noch eine pas­sen­de Bezeichnung…nicht weil 'Faschisten' nicht mehr tref­fend wäre…

    Allerdings scheint mir der Dilettantismus und Unprofessionalität, das Fehlen der 'hand­werk­li­chen' Qualität, heu­te noch unbegreiflicher.

  5. Hm, wenn ich das als Nicht-Jurist rich­tig ver­ste­he, dann heult da zwar der Anwalt des Klägers rum, aber eigent­lich hat er den Fehler gemacht, sei­ne Anklage auf die fal­schen Paragraphen zu beru­fen (nur Schadensersatz für die Maßnahmen), anstatt gleich die Verfassungsmäßigkeit der Maßnahmen in Frage zu stel­len. Der Richter hat ihm qua­si in der Urteilsbegründung einen Hinweis gege­ben, wie der Kläger sei­ner Meinung nach eher zu Recht kom­men könnte.

  6. Manche Leute schei­nen ein Landgericht mit dem "Jüngsten Gericht" zu ver­wech­seln in Ihrem Anspruch.

    Die Klage von Härting kennt ja kei­ner hier. Ich hal­te für nahe­zu aus­ge­schlos­sen, dass er den Verfassungsbezug NICHT aus­drück­lich her­ge­stellt hat. Aber er kann als Anwalt des Klägers das Gericht nicht ANWEISEN, die Sache dem BVerfG vor­zu­le­gen, das zu tun oder nicht ist Ermessen des Gerichts!

    Falls das Urteil mit DIESEN Aussagen in die näch­ste Instanz geht, ist das wert­vol­ler als wenn ein ein­fa­ches LG das tut.

    1. @some1
      "Das Landgericht Stuttgart schreibt: Sofern in der Rechtsliteratur „Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der hier in Rede ste­hen­den Maßnahme“ gel­tend gemacht wür­den und dabei ein Verstoß gegen Artikel 80 des Grundgesetzes ange­mahnt wer­de, kön­ne „man die­se Auffassung durch­aus tei­len“."

      Daraus inter­pre­tie­re ich, daß die Klage genau das eben nicht gemacht hat.

      Wir haben es in der Vergangenheit immer wie­der gese­hen. Mal gibt es Richter, da kommt eine Klage mit z.B. 10 Punkten, und das Urteil lau­tet Punkt 1 (for­mal­ju­ri­sti­sche Gründe): statt­ge­ge­ben. Auf den Rest muß gar nicht mehr ein­ge­gan­gen werden.
      Und ein ande­rer Richter nimmt sich alle 10 Punkte vor und zeigt im Detail, daß sie alle gute Gründe sind, der Klage statt­zu­ge­ben (z.B. Weimar). Solch ein Urteil wiegt dann wesent­lich mehr und ist auch in der Berufung schwe­rer zu kip­pen. Ich glau­be die­ser war einer der flei­ßi­ge­ren Richter, der damit einen Hinweis geben woll­te, wie man aus sei­ner Sicht vor­ge­hen sollte.

      1. @Jo

        Das ist schon rich­tig, Richter und Anwälte sind höchst unter­schied­lich, auch nicht alle gleich gut bzw. in jedem Fall glei­cher­ma­ßen auf Zack…

        Grundsätzlich aber den­ke ich, dass Recht ins­ge­samt seit gerau­mer Zeit schon ein Positivismusproblem hat. Die Regierung war aus­ge­spro­chen emsig dar­in, sich selbst die recht­li­chen Grundlagen zu schaf­fen, bzw. die waren von lan­ger Hand vor­be­rei­tet, so plötz­lich, wie die kurz nach dem ersten Lockdown zur Abstimmung stan­den. Es genügt nun mal, for­mal die Spielregeln ein­zu­hal­ten, und der Schritt, sie nach deren Verfassungsmäßigkeit zu hin­ter­fra­gen, ist für Gerichte bis­lang sel­ten erfor­der­lich gewe­sen, also unge­wohnt und – rich­tig – aufwändig. 

        Ich bin weit davon ent­fernt, die kom­plet­te Judikative ver­tei­di­gen zu wol­len, rech­ne es jedoch der­zeit jedem, der sich mit der undank­ba­ren Sache aus­ein­an­der­setzt oder sich gar enga­giert, hoch an. Härting ist eigent­lich ein bekann­ter und in der Wolle gefärb­ter IT-Rechtler, den aber die Coronageschehnisse so sehr empö­ren, dass er sich auch auf die­sem Feld enga­giert. Es ist also nicht aus­ge­schlos­sen, dass man sei­ne Klage hät­te bes­ser for­mu­lie­ren kön­nen … was wir bei­de aber nicht wissen.

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