Maskenbefreiung: Angeklagte Patientin wird auch in 3. Instanz freigesprochen

»Maskenbefreiungsattest: Bahnbrechende Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes

Das Bayerische Oberstes Landesgericht [sic] hat mit Urteil vom 18. Juli 2022 (Az. 203 StRR 179/22) einen wesent­li­chen Beitrag zur Aufarbeitung der Coronakrise in straf­recht­li­cher Hinsicht gelei­stet. Die von Rechtsanwalt Bögelein ver­tre­te­ne Angeklagte wur­de in allen drei Instanzen vom Verdacht des Gebrauch eines unrich­ti­gen Gesundheitszeugnisses vor dem Amtsgericht Neumarkt, dem Landgericht Nürnberg und dem Bayerischen Obersten Landesgericht frei­ge­spro­chen. Die Kosten des gesam­ten Verfahrens trägt die Staatskasse.

Das von der Angeklagten im Rahmen einer poli­zei­li­chen Kontrolle vor­ge­leg­te Attest ent­hält nach den Urteilsgründen kei­ne unwah­re Aussage über den Gesundheitszustand der Angeklagten. Dies gilt unab­hän­gig davon, ob das Attest tele­fo­nisch oder per E‑Mail ange­for­dert wur­de, also ohne vor­he­ri­ge kör­per­li­che Untersuchung durch den Arzt.

Nach den Urteilsgründen kommt es aus Sicht der Angeklagten für die Richtigkeit eines Maskenbefreiungsattestes aus­schließ­lich dar­auf an, ob die geschil­der­ten Symptome tat­säch­lich vor­lie­gen. Dies wur­de vor­lie­gend von einem wei­te­ren Arzt atte­stiert. Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft ist aber ein Attest bereits nicht dann unrich­tig, wenn vor­her kei­ne kör­per­li­che Untersuchung des Patienten statt­ge­fun­den hat.

Darüber hin­aus stel­len die Urteilsgründe mit bemer­kens­wer­ter Klarheit fest, dass das Berufungsgericht einen Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft zur amts­ärzt­li­chen Untersuchung zu Recht nicht nach­ge­gan­gen ist.

Eine sol­che Untersuchung ist nach Ansicht des höch­sten baye­ri­schen Strafgerichtes von vorn­her­ein nicht geeig­net, den Gesundheitszustand der Angeklagten rück­wir­kend zum Tatzeitpunkt sicher fest­zu­stel­len und dar­aus den Schluss zu zie­hen, dass die Angeklagte die von ihr vor­ge­tra­ge­nen Beschwerden damals tat­säch­lich nicht hatte.

„Bereits die Unterlassung einer vor­he­ri­gen kör­per­li­chen Untersuchung wur­de in einer Vielzahl von Verfahren sei­tens der ver­tre­ten­den Staatsanwaltschaften als straf­ba­re Handlung gewertet.

Dieser Rechtsansicht hat das höch­ste baye­ri­sche Strafgericht jedoch mit aller Deutlichkeit wider­spro­chen, was ange­sichts der Möglichkeit zur tele­fo­ni­schen Krankschreibung für den Arbeitgeber auch nur kon­se­quent ist. Das Urteil dürf­te enor­me Auswirkungen für die noch offe­nen min­de­stens 500 Verfahren vor den baye­ri­schen Gerichten haben.

Das Urteil stellt mei­nes Erachtens auch einen wich­ti­gen Beitrag zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Justiz dar, die sich zuletzt eini­ger Kritik aus­ge­setzt sah. Auch das Bundesverfassungsgericht blieb bekannt­lich nach sei­nen jüng­sten Beschlüssen mit Bezug zur Corona Krise davon nicht ver­schont,“ erläu­tert RA Bögelein.«
boe​ge​lein​-axmann​.com

8 Antworten auf „Maskenbefreiung: Angeklagte Patientin wird auch in 3. Instanz freigesprochen“

  1. Genau so stellt man sich als Historiker Dokumente vor, die das vol­le Vertrauen des Regimes in neu­ar­ti­ge "Impf"-Stoffe bele­gen sollen.

    Nahezu alles ist geschwärzt, dafür wird eigens fest­ge­hal­ten, dass "Langzeiteffekte" – also Nebenwirkungen – unbe­kannt sei­en, der Hersteller hier­für aber von der Haftung befreit werde.

    https://​www​.nzz​.ch/​s​c​h​w​e​i​z​/​b​u​n​d​-​v​e​r​o​e​f​f​e​n​t​l​i​c​h​t​-​i​m​p​f​s​t​o​f​f​v​e​r​t​r​a​e​g​e​-​d​o​c​h​-​v​i​e​l​-​i​s​t​-​g​e​s​c​h​w​a​e​r​z​t​-​l​d​.​1​6​9​6​335

    1. Ja, es ist wich­tig zu kämp­fen, ABER
      die Beklagte gewann in ALLEN drei Instanzen.
      Es war die Generalstaatsanwaltschaft, die
      hier in die 2. und 3. Instanz gegan­gen ist.
      Jetzt ist es eine Entscheidung mit Leitwirkung,
      nicht nur für Bayern.
      Freude für die Angeklagte!
      ——————————-
      Wird die Generalstaatsanwaltschaft auch genau­so "enga­giert" bei z.B. dem
      Verdacht der Patientengefährdung durch modRNA Impfungen vorgehen?

  2. Ja das ist ja nett. Haben die doch was gele­sen und sind in media res gegan­gen? Es ist doch klar, sag ich doch schon die gan­ze Zeit. Sie selbst sind auch in die­sem System gefan­gen, wenn Sie nicht end­lich ihre ver­damm­te Pflicht tun, näm­lich unser Grundgesetz verteidigen.

    Der Spruch aus Garmisch war ja schon wie­der einer zu viel. – Zieht Euch die Socken hoch lie­be Staatsanwälte und Richter. Sonst haben wir kei­ne Chance! – Die "Sprechungen" von Karlsruhe sind ja beäng­sti­gend. Mantramäßig das IFSG xxxx, Aushebelung der Eigentumsrechts – Zweckentfremdungssatzung hat und in 2 Jahren schon 25.000 Verlust gebracht. Toll! Danke! Das ist Planungssicherheit im Alter. Recht auf Unversehrheit des Körpers – kannst Dir ja nen neu­en Job suchen. Wohnungsbetretungsverbot auf­ge­ho­ben, jeder darf rein? Ärzte ver­fol­gen. Recht beu­gen, fal­sche Tatsachen unter­schie­ben, mani­pu­lie­ren bis zum Knast. Wow. Bin sehr begei­stert. – Maskenpflicht – nicht atmen dür­fen Verordnung! Wie krank im Kopf sind Sie denn????? Gehts noch?? Aber eines ist ganz sicher. Auch SIE wer­den ster­ben. Und ich wün­sche den Verursachern bereits heu­te die Pest an den Hals. Vielleicht wer­den Sie ja noch von einem CIA, MI5/6, Mossard Spezialisten befragt …

  3. Der DLF hat­te gera­de gegen 18:12h (5.8.2022) über die Gerichtsentscheidung
    zu der Ärztin berich­tet die ca. 300 Patienten ein Maskenatest aus­ge­stellt hat.
    coro­dok berich­te­te gestern: https://​www​.coro​dok​.de/​a​e​r​z​t​i​n​-​m​a​s​k​e​n​a​t​e​s​t​e​-​g​i​t​ter
    Der DLF nann­te alle 300 Patienten Coronaleugner
    und nicht Masken-Wirksamkeits-Anzweifler o.ä.
    Welchen bewie­se­nen Nutzen haben Maskenpflicht?
    Siehe Positivem-Fall Lauterbach!
    Wer mag möge sich beim DLF Beschweren oder als Betroffener
    juri­stisch dage­gen vorgehen.

Schreibe einen Kommentar zu D. S. Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert