Darüber berichtet am 30.0 berliner-zeitung.de.
»Ab kommendem Sonnabend gilt in Berlin in Büro- und Verwaltungsgebäuden eine Maskenpflicht. Der Grund für die neue Corona-Verordnung laut Senat: die nach offiziellen Angaben zuletzt gestiegenen Infektionszahlen mit Sars-CoV‑2. Beim Arbeiten am Schreibtisch soll die Regelung nicht greifen. Sobald ein Arbeitnehmer seinen Schreibtisch verlässt, muss er aber zum Mund-Nasen-Schutz greifen. Die Regelung sorgt auch in sozialen Netzwerken für Unmut. Immer wieder wird hier die Frage gestellt: Welche Konsequenzen sind zu befürchten, wenn man sich nicht an die neue Regel hält? Droht eine Abmahnung oder sogar die Kündigung?
In einem Beitrag des Fachanwalts für Arbeitsrecht Alexander Bredereck sowie Attila Fodor heißt es, dass am Arbeitsplatz alle coronabedingten behördlichen Vorgaben wie "Abstände, Maskenpflicht, Hygienekonzepte" umgesetzt werden müssen. Und weiter: "Ist der Arbeitgeber aufgrund behördlicher Weisung oder Gefährdungsbeurteilung zu einer coronabedingten Maßnahme verpflichtet, darf er das von seinen Mitarbeitern verlangen. Halten sich Mitarbeiter nicht daran, begehen sie eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, auf die der Arbeitgeber mit Abmahnungen reagieren darf…
"Was aber, wenn der Mitarbeiter ein ärztliches Attest vorlegt, das bescheinigt, die Maske sei für den Mitarbeiter gesundheitsschädlich? Darf der Arbeitnehmer in dem Fall die Maske trotz wirksamer Maskenpflicht ablegen?"
Die Anwälte sind der Meinung, das dürfe ein Arbeitnehmer nicht. Bei bestehender Maskenpflicht führe ein ärztliches Attest, das den Patienten von der Maskenpflicht befreit dazu, "dass der Arbeitnehmer jetzt als arbeitsunfähig gilt. Denn er kann aus gesundheitlichen Gründen die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit nicht ausüben – in Corona-Zeiten beinhaltet das, sofern wirksam angeordnet, das Arbeiten mit Mundschutz". Ein Arzt müsste den Betroffenen nach den Worten der Anwälte in diesem Fall als "arbeitsunfähig krank schreiben".
Mache der Arzt das nicht, müsste "der Arbeitgeber den Mitarbeiter wohl nach Hause schicken und ihm möglicherweise Entgeltfortzahlung leisten bis die Maskenpflicht aufgehoben ist oder ein Weg gefunden wird, wie der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ohne Maske ausüben kann", so die Anwälte.«
"Mache der Arzt das nicht, müsste "der Arbeitgeber den Mitarbeiter wohl nach Hause schicken und ihm möglicherweise Entgeltfortzahlung leisten"
Nein. Nicht "möglicherweise". Ganz sicher. Denn "dass der Arbeitnehmer jetzt als arbeitsunfähig gilt" führt automatisch zur Entgeldfortzahlung.
Aber diese Verbrecher werden sich das schon zum Nachteil der Betroffenen (Arbeitnehmer und klein- und mittelständische Unternehmer) zurecht biegen.