Neue Maskenpflicht in Berliner Büros: Droht bei Verweigerung die Kündigung?

Darüber berich­tet am 30.0 ber​li​ner​-zei​tung​.de.

»Ab kom­men­dem Sonnabend gilt in Berlin in Büro- und Verwaltungs­gebäuden eine Maskenpflicht. Der Grund für die neue Corona-Verordnung laut Senat: die nach offi­zi­el­len Angaben zuletzt gestie­ge­nen Infektionszahlen mit Sars-CoV‑2. Beim Arbeiten am Schreibtisch soll die Regelung nicht grei­fen. Sobald ein Arbeitnehmer sei­nen Schreibtisch ver­lässt, muss er aber zum Mund-Nasen-Schutz grei­fen. Die Regelung sorgt auch in sozia­len Netzwerken für Unmut. Immer wie­der wird hier die Frage gestellt: Welche Konsequenzen sind zu befürch­ten, wenn man sich nicht an die neue Regel hält? Droht eine Abmahnung oder sogar die Kündigung?

In einem Beitrag des Fachanwalts für Arbeitsrecht Alexander Bredereck sowie Attila Fodor heißt es, dass am Arbeitsplatz alle coro­nabe­ding­ten behörd­li­chen Vorgaben wie "Abstände, Maskenpflicht, Hygienekonzepte" umge­setzt wer­den müs­sen. Und wei­ter: "Ist der Arbeitgeber auf­grund behörd­li­cher Weisung oder Gefährdungsbeurteilung zu einer coro­nabe­ding­ten Maßnahme ver­pflich­tet, darf er das von sei­nen Mitarbeitern ver­lan­gen. Halten sich Mitarbeiter nicht dar­an, bege­hen sie eine arbeits­ver­trag­li­che Pflichtverletzung, auf die der Arbeitgeber mit Abmahnungen reagie­ren darf…

"Was aber, wenn der Mitarbeiter ein ärzt­li­ches Attest vor­legt, das beschei­nigt, die Maske sei für den Mitarbeiter gesund­heits­schäd­lich? Darf der Arbeitnehmer in dem Fall die Maske trotz wirk­sa­mer Maskenpflicht ablegen?"

Die Anwälte sind der Meinung, das dür­fe ein Arbeitnehmer nicht. Bei bestehen­der Maskenpflicht füh­re ein ärzt­li­ches Attest, das den Patienten von der Maskenpflicht befreit dazu, "dass der Arbeitnehmer jetzt als arbeits­un­fä­hig gilt. Denn er kann aus gesund­heit­li­chen Gründen die arbeits­ver­trag­lich geschul­de­te Tätigkeit nicht aus­üben – in Corona-Zeiten beinhal­tet das, sofern wirk­sam ange­ord­net, das Arbeiten mit Mundschutz". Ein Arzt müss­te den Betroffenen nach den Worten der Anwälte in die­sem Fall als "arbeits­un­fä­hig krank schreiben".

Mache der Arzt das nicht, müss­te "der Arbeitgeber den Mitarbeiter wohl nach Hause schicken und ihm mög­li­cher­wei­se Entgeltfortzahlung lei­sten bis die Maskenpflicht auf­ge­ho­ben ist oder ein Weg gefun­den wird, wie der Arbeitnehmer sei­ne Tätigkeit ohne Maske aus­üben kann", so die Anwälte.«

Eine Antwort auf „Neue Maskenpflicht in Berliner Büros: Droht bei Verweigerung die Kündigung?“

  1. "Mache der Arzt das nicht, müss­te "der Arbeitgeber den Mitarbeiter wohl nach Hause schicken und ihm mög­li­cher­wei­se Entgeltfortzahlung leisten"

    Nein. Nicht "mög­li­cher­wei­se". Ganz sicher. Denn "dass der Arbeitnehmer jetzt als arbeits­un­fä­hig gilt" führt auto­ma­tisch zur Entgeldfortzahlung.

    Aber die­se Verbrecher wer­den sich das schon zum Nachteil der Betroffenen (Arbeitnehmer und klein- und mit­tel­stän­di­sche Unternehmer) zurecht biegen.

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