Mehrere Eilanträge und eine Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes erfolglos

Rechtsfragen sind immer auch Machtfragen. Deshalb darf man sich nicht (nur) auf Gerichte ver­las­sen, son­dern muß Politik wei­ter­hin auf die Straße tra­gen. Das Bundesverfassungsgericht teilt mit

»Pressemitteilung Nr. 42/2021 vom 20. Mai 2021
Beschlüsse vom 20. Mai 2020 – 1 BvR 900/211 BvQ 64/211 BvR 968/21 und 1 BvR 928/21

Mit heu­ti­gen Beschlüssen haben die Kammern des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts meh­re­re Anträge auf Erlass einer einst­wei­li­gen Anordnung abge­lehnt und eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung ange­nom­men, die sich gegen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG („Kontaktbeschränkungen“), § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IfSG („Einzelhandelsbeschränkungen“), § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG („Untersagung kul­tu­rel­ler Einrichtungen“) sowie gegen § 28b Abs. 3 IfSG („Schulschließungen“) rich­te­ten. Damit ist nicht ent­schie­den, dass die ange­grif­fe­nen Vorschriften mit dem Grundgesetz ver­ein­bar sind. 

Diese Prüfung bleibt im Falle der Anträge auf Erlass einer einst­wei­li­gen Anordnung den jewei­li­gen Hauptsacheverfahren vor­be­hal­ten (eben­so wie die Prüfung des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG zur „Ausgangsbeschränkung“, vgl. Pressemitteilung Nr. 33 vom 5. Mai 2021).

Mit dem Antrag im Verfahren 1 BvR 900/21 soll­te erreicht wer­den, dass die gere­gel­te Einschränkung pri­va­ter Zusammenkünfte vor­läu­fig außer Vollzug gesetzt wird. Mit den Anträgen in den Verfahren 1 BvR 968/21 u. a. wur­de begehrt, die im Infektionsschutzgesetz gere­gel­ten Beschränkungen des Einzelhandels vor­läu­fig außer Vollzug zu set­zen. Die vor­zu­neh­men­de Folgenabwägung führt hier jeweils zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einst­wei­li­gen Anordnung spre­chen­den Gründe nicht überwiegen.

Im Verfahren 1 BvR 928/21 wen­den sich die Beschwerdeführenden gegen die Untersagung der Öffnung kul­tu­rel­ler Einrichtungen. Ihre Verfassungsbeschwerde ist jedoch bereits unzu­läs­sig, weil sie die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Grundrechte oder grund­rechts­glei­chen Rechte nicht aus­rei­chend dar­ge­legt haben.

Der Antrag im Verfahren 1 BvQ 64/21 rich­tet sich gegen die Regelung im Infektionsschutzgesetz, wonach die Durchführung von Präsenzunterricht an Schulen unter­sagt ist, wenn die durch das Robert-Koch-Institut ver­öf­fent­lich­te Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 je 100.000 Einwohner (im Folgenden: Sieben-Tage-Inzidenz) im jewei­li­gen Landkreis oder in der jewei­li­gen kreis­frei­en Stadt den Schwellenwert von 165 über­schrei­tet. Der Antrag hat bereits des­halb kei­nen Erfolg, weil die vom Antragsteller besuch­te Schule in einem Landkreis liegt, in dem die Sieben-Tage-Inzidenz sta­bil unter dem maß­geb­li­chen Schwellenwert liegt…«
https://​www​.bun​des​ver​fas​sungs​ge​richt​.de/​S​h​a​r​e​d​D​o​c​s​/​P​r​e​s​s​e​m​i​t​t​e​i​l​u​n​g​e​n​/​D​E​/​2​0​2​1​/​b​v​g​2​1​-​0​4​2​.​h​tml


"Das herrschende Recht ist das Recht der Herrschenden"

So war – lang ist's her – am 17.5.2011 eine Wortmeldung der "AG Rechtskritik des Studierendenverbandes DIE LINKE.SDS" über­schrie­ben. Dort las man:

»Obgleich der Staat – in gewis­sen Grenzen – rela­tiv auto­nom agiert, garan­tiert er zugleich die gesell­schaft­li­chen Machtverhältnisse. Der Staat garan­tiert ins­be­son­de­re die Sphäre der Warenproduktion und des Handels. Dies tut er nicht pri­mär mit dem Ziel, Versorgungsstrukturen zur Bedürfnisbefriedigung aller her­zu­stel­len, son­dern er schützt und erhält in erster Linie die Herrschaft der EigentümerInnen über die Produktionsmittel. Der Staat ist kei­ne neu­tra­le Instanz neben oder über der Ökonomie, die wie ein Werkzeug ein­fach zur Einführung eines ande­ren Wirtschafts- und Gesellschaftssystems ein­ge­setzt wer­den könn­te. Die Ziele des Staates sind viel­mehr durch die kapi­ta­li­sti­sche Produktionsweise selbst gegeben…

Daneben wäre die Struktur der RichterInnenschaft zu benen­nen, die sich noch immer nahe­zu aus­schließ­lich aus den „obe­ren” Bevölkerungsschichten rekru­tiert und gesell­schaft­li­che Vorurteile gegen benach­tei­lig­te und Rand-Gruppen der Gesellschaft ten­den­zi­ell in die Rechtsprechung überträgt…

Des Weiteren soll­te der staat­li­che Repressionsapparat nicht uner­wähnt blei­ben. Dieser dient der Stabilisierung und Aufrechterhaltung von Herrschaft; er ist wesent­li­cher Aspekt staat­li­cher Gewalt. Hier wäre beson­ders auf die Rolle der Bundeswehr und bun­des­deut­scher Geheimdienste, der Polizei und Staatsschutzorgane im In- und Ausland sowie auf die der Strafverfolgungsbehörden (v.a. bei der Anwendung deut­scher und euro­päi­scher „Anti-Terror”-Normen) hinzuweisen…

Deutschland weist seit dem Kaiserreich eine unrühm­li­che Geschichte Politischer Justiz auf…«

6 Antworten auf „Mehrere Eilanträge und eine Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes erfolglos“

  1. Dr. Norbert Häring gehört zu der klei­nen Gruppe von Journalisten, deren Arbeit ich schät­ze. Seine Artikel sind stets sehr gut recher­chiert, sach­lich, aus­ge­wo­gen und mit ordent­li­chen Quellenangaben versehen.

    Heute schreibt er über einen Fall von bru­ta­ler Polizeigewalt gegen einen Menschen, der nichts ande­res getan hat als aus dem Grundgesetz vor­zu­le­sen. Dr. Häring stellt die Aussagen des Opfers, der Polizei und eine Aufzeichnung des Geschehens gegenüber.

    Einsatzphilosophie der Dresdner Polizei: Wer aus der Verfassung liest, wird mit Knie im Rücken auf dem Boden fixiert
    https://​nor​bert​haer​ing​.de/​n​e​w​s​/​p​o​s​t​p​l​a​t​z​-​d​r​e​s​d​e​n​-​w​o​l​ff/

  2. >> nicht geahn­de­tes Unrecht ist Quell von neu­em [Unrecht] <<

    Dies soll vor über 2000–3000 Jahren den Griechen bereits
    bewußt gewe­sen sein – kennt jemand dies als Zitat?

  3. Die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, Regierung und Parlament vor der Verfassung zu schüz­ten. Seine Kunst besteht dar­in, die­sen Schutz als Verfassungsrecht zu tarnen.

    "Daneben wäre die Struktur der RichterInnenschaft zu benen­nen, die sich noch immer nahe­zu aus­schließ­lich aus den „obe­ren” Bevölkerungsschichten rekrutiert …"

    Stefan Harbarth, Unternehmens-Lobbyist, Konzern-Anwalt, Rekord-Nebenverdienstler im Deutschen Budestag, und seit neue­stem als Bundesverfassungsmillionär in Karlsruhe tätig.

    https://​www​.nach​denk​sei​ten​.de/​?​p​=​5​9​130

  4. Absurd. Wie kann eine Verfassungsbeschwerde abge­lehnt wer­den, weil der Landkreis unter 165 liegt. Nicht der Umstand, dass die Schule geschlos­sen ist, ist das Problem, son­dern der Mechanismus, der jeder­zeit wie­der dazu füh­ren kann, dass die Schule geschlos­sen wird. Es ist höchst pro­ble­ma­tisch, Grundrechte dar­an zu knüp­fen, wie nun die­ser ver­rück­te Wert ist. Es ist 'ne schwach­sin­ni­ge Zahl und die knüp­fen Gesetze dran.

    Also am Bundesverfassungsgericht sit­zen anschei­nend nur noch Luschen.

  5. Die Eilanträge sind mitt­ler­wei­le für die mei­sten Landkreise obso­let, da dort die "Notbremse" nicht mehr zählt. Ich den­ke, dadurch konn­te sich das BVG aus der Schlinge zie­hen. Man muss aber auch ein­se­hen, dass dies nur die Eilanträge betrifft, die Hauptsacheverfahren wer­den (zumin­dest nach mei­nem Verständnis) fort­ge­führt. Leider gibt es die­sen faden Beigeschmack der zeit­li­chen Korrelation zu den Wahlen. Man kann nur auf gerech­te Verfahren in der Hauptsache hof­fen, dann wird man sehen, wo Deutschland steht. 

    "Und wie hältst du es mit der Geduld?" Die Gretchenfrage 2021.

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