Mit dem Gesetz zur "Impfpflicht" sollen anlaßlose Personenkontrollen eingeführt werden

In der Begründung für den "Entwurf eines Gesetzes zur Aufklärung, Beratung und Impfung aller Volljährigen gegen SARS-CoV‑2 (SARSCovImpfG)" von Dahmen, Lauterbach, Scholz und Anderen heißt es:

»Absatz 3 regelt die (sofort voll­zieh­ba­re) Befugnis der zustän­di­gen Behörden zur anlass­lo­sen Überprüfung, ob die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt wird. Dies gilt grund­sätz­lich im gesam­ten öffent­li­chen Raum. 

Auf Anforderung der zustän­di­gen Behörde haben Personen nach Absatz 1 Satz 1 neben einem amt­li­chen Lichtbildausweis ent­we­der einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 22a Absatz 1 oder 2 oder ein ärzt­li­ches Zeugnis dar­über vor­zu­le­gen, dass eine Schwangerschaft im ersten Trimenon oder eine medi­zi­ni­sche Kontraindikation besteht oder ein Ausnahmetatbestand nach Absatz 2 Satz 1 in den letz­ten sechs Monaten vorlag…

In Absatz 4 wird par­al­lel zu den Kontrollen gemäß Absatz 3 eine struk­tu­rier­te umfas­sen­de Nachweisführung der all­ge­mei­nen Impfpflicht eingeführt. 

Erwachsene Personen nach Absatz 1 Satz 1 sind ver­pflich­tet ab dem 1. Oktober 2022 Nachweise gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 auf Anforderung vor­zu­le­gen. Die Frist ermög­licht es zwi­schen­zeit­lich auch bis­her nicht oder nicht-voll­stän­dig geimpf­ten Personen einen voll­stän­di­gen Impfschutz ent­spre­chend dem emp­foh­le­nen Impfschema zu erlangen. 

Die Personen nach Absatz 1 Satz 1 haben die Nachweise der zustän­di­gen Stelle gemäß den Nummern 1 bis 4 daher bis zum 1. Oktober 2022 vor­zu­le­gen. Zuständig ist jeweils die Krankenkasse, das pri­va­te Krankenversicherungsunternehmen oder son­sti­ge Stelle, bei der die Person kran­ken­ver­si­chert ist oder von der sie im Krankheitsfall Leistungen bean­spru­chen kann. Bloße Zusatzversicherungen blei­ben außer Betracht. ..

Die Stellen nach Absatz 4 Satz 1 haben zu die­sem Zweck von den Versicherten die erfor­der­li­chen Nachweise nach Absatz 3 Satz 1 anzu­for­dern, zu erhe­ben, zu spei­chern und stich­pro­ben­be­zo­gen auf Echtheit und inhalt­li­che Richtigkeit zu prü­fen Weiterhin wer­den sie berech­tigt und ver­pflich­tet, per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten, d.h. ins­be­son­de­re Adressdaten den zustän­di­gen Behörden gemäß § 54 („Sanktionsbehörden“) zu über­mit­teln. Das Nähere zur Verarbeitung der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten wird in einer Rechtsverordnung fest­ge­legt (sie­he Absatz 8).«

Es wer­den hier zwei Verpflichtungen for­mu­liert: Die eine bedeu­tet die Pflicht, sich den "zustän­di­gen Behörden" gegen­über mit Lichtbildausweis und "Impfnachweis" zu legi­ti­mie­ren. Die zwei­te for­mu­liert den Zwang, der Krankenkasse die "Impfung" nach­zu­wei­sen. Diese ist in dem Fall die "zustän­di­ge Stelle". Nirgends in dem Gesetzentwurf wird benannt, wer die "zustän­di­gen Behörden" sind, die anlaß­los kon­trol­lie­ren dürfen.

Es ist nicht davon aus­zu­ge­hen, daß Krankenkassen oder gar über­la­ste­te Gesundheitsämter die­se Kontrollen durch­füh­ren. Sie wür­den sicher auch nicht "grund­sätz­lich im gesam­ten öffent­li­chen Raum" agie­ren. Zu befürch­ten ist, daß Polizei und Ordnungsämter ermäch­tigt wer­den, will­kür­lich dort Überprüfungen vorzunehmen.

Das wäre ein Bruch mit bis­he­ri­gen Grundsätzen der Bewegungsfreiheit. Bislang gibt es kei­ne Verpflichtung, einen Ausweis mit sich zu füh­ren, und anlaß­lo­se Personenkontrollen gel­ten als "no go". Auch wenn es sol­che Fälle gibt – nicht mit­tel­eu­ro­pä­isch aus­se­hen­de Bahnreisende bei­spiels­wei­se kön­nen ein Lied davon sin­gen –, so wer­den sie regel­mä­ßig von Gerichten als rechts­wid­rig kassiert.

Siehe zu die­sem Thema "Mit dem Impfpflichtgesetz wür­de auf kal­tem Wege eine Ausweismitführungspflicht ein­ge­führt" am 7.3. auf nor​bert​haer​ing​.de.

38 Antworten auf „Mit dem Gesetz zur "Impfpflicht" sollen anlaßlose Personenkontrollen eingeführt werden“

  1. Es erwar­tet uns also ein tota­ler Überwachungsstaat! Interessant wäre jetzt noch, zu wis­sen, was pas­siert, wenn man da nicht mit­spielt – dann kann man sich schon mal inner­lich dar­auf einstellen.
    Die über uns Herrschenden haben das aber auch alles sehr blöd ange­stellt – das hät­ten sie auf jeden Fall zumin­dest „schein­de­mo­kra­ti­scher“ lösen kön­nen. So ist das schon sehr plump auf Gehorsam ausgerichtet!

  2. In Nordrhein-Westfalen wur­de nun die Einführung der ein­rich­tungs­be­zo­ge­nen Impfpflicht zunächst auf den 15. Juni 2022 ver­scho­ben – aus büro­kra­ti­schen und prak­ti­schen Gründen, wie es heißt. Dadurch bekä­men Pflegeeinrichtungen und kom­mu­na­le Gesundheitsämter mehr Zeit, den Impfstatus der betrof­fe­nen Mitarbeiter zu überprüfen.

    Der nord­rhein-west­fä­li­sche Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) ver­mu­tet, dass etwa 50.000 bis 100.000 medi­zi­nisch Beschäftigte noch kei­nen voll­stän­di­gen Impfstatus hät­ten. Sie alle wären dann ab dem 15. März von einem mög­li­chen Betretungsverbot ihres Arbeitsplatzes bedroht. 

    Jedoch sei es bis dahin ein lan­ger Weg: „Bei der Entscheidung dar­über, ob ein Betretens- oder Tätigkeitsverbot aus­ge­spro­chen wer­den soll, sind sowohl per­so­nen­be­zo­ge­ne Aspekte (zum Beispiel die Art der Tätigkeit) als auch die kon­kre­te Situation in der Einrichtung oder dem Unternehmen zu berück­sich­ti­gen“, so das Ministerium. 

    https://​mul​ti​po​lar​-maga​zin​.de/​a​r​t​i​k​e​l​/​p​r​o​t​e​s​t​e​-​l​a​g​e​b​e​r​i​c​h​t​-10

  3. "… Die Stellen nach Absatz 4 Satz 1 haben zu die­sem Zweck von den Versicherten die erfor­der­li­chen Nachweise nach Absatz 3 Satz 1 anzu­for­dern, zu erhe­ben, zu spei­chern und stich­pro­ben­be­zo­gen auf Echtheit und inhalt­li­che Richtigkeit zu prü­fen Weiterhin wer­den sie berech­tigt und ver­pflich­tet, per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten, d.h. ins­be­son­de­re Adressdaten den zustän­di­gen Behörden gemäß § 54 („Sanktionsbehörden“) zu über­mit­teln. Das Nähere zur Verarbeitung der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten wird in einer Rechtsverordnung fest­ge­legt (sie­he Absatz 8).« …"
    Dahmen, Lauterbach und Scholz in der Tradition 🙁 der SA, des KGB und der Staatssicherheit der DDR.

    1. @Der SA-…: Man kann Inlandsgeheimdienste sämt­lich für böse hal­ten. Bei Ihrer Aufzählung feh­len gewich­ti­ge Institutionen, und sie alle über einen Kamm zu sche­ren, ist auch etwas kurz gedacht.

      1. Ich blei­be bei mei­ner Aussage, als dass Dahmen, Lauterbach und Scholz den Praktiken der SA, zu Teilen der Stasi (betirfft nicht die Spionage-Abwehr und auch nicht die Abwehr von Industrie-Spionage in der DDR) und des KGB zu frö­nen, gegen die eige­ne Bevölkerung.

  4. Es wird mit Sicherheit eine prak­ti­sche App geben, die uns das Leben im Faschismus ein­fa­cher macht. Es ist doch prak­tisch, wenn die „zustän­di­ge Behörde“ gleich mit aus­le­sen kann, ob ich letz­te Woche Mittwoch ver­bo­te­ner­wei­se im Restaurant essen war.

    1. @ Chefmutante:
      Gemäß aa, leben wir doch gar nicht im Faschismus. Diese Aussage von aa ent­spricht _nicht_ mei­ner Aussage.

    2. Oh. Eine App, was kann die dann? Das inter­es­siert mich. Bitte schreib mir falls du eine sol­che App ent­decken soll­test. Ich wer­de sie mir sicher holen. Die wis­sen doch eh schon alles, wenn sie wollen.

      -.-

  5. Wenn nun nie­mand mehr einen Ausweis bei sich führ­te, wäre das vom Tisch.

    Aber das sehe ich nicht. Schau'n wir mal zu wie­viel Gehorsam wir so fähig sind.

  6. Das Gruseligste ist die (mut­maß­li­che) Reaktion der Rechtgläubigen:
    ein schul­ter­zucken­des "Na und?", bei man­chen "Liberalen" gar­niert mit der augen­zwin­kern­den Bemerkung "gilt doch nur bis zum 31.12.2023".
    Dass die­se Ungeheuerlichkeiten "von den Gerichten kas­siert" wer­den (wel­cher?), hal­te ich für ein Gerücht: im gün­stig­sten Fall gibt's (bereits mehr­fach erfolg­reich ange­wand­te) Schmankerl, wie den "Verzicht" dar­auf, das subi­to wegen offen­sicht­li­cher Verfassungswidrigkeit zu kip­pen und man doch eine "Entscheidung in der Hauptsache" abwar­ten möge (die natür­lich nicht vor dem 31.12.2023 erfol­gen kann), nebst hilf­rei­cher Tipps, wie sich die Chance auf den gewünsch­ten Ausgang des Verfahrens ver­bes­sern lässt.

  7. Bin gespannt, wie das mit der Einschätzung des RKI (https://​www​.rki​.de/​D​E​/​C​o​n​t​e​n​t​/​I​n​f​A​Z​/​N​/​N​e​u​a​r​t​i​g​e​s​_​C​o​r​o​n​a​v​i​r​u​s​/​R​i​s​i​k​o​b​e​w​e​r​t​u​n​g​.​h​tml) zusam­men­ge­hen soll:

    " Die Schutzwirkung gegen­über einer Infektion lässt aller­dings nach weni­gen Monaten nach, sodass ange­sichts der hohen Zahl von Neuinfektionen die kon­se­quen­te Einhaltung der AHA+L‑Regeln und eine Kontaktreduktion wei­ter zur Reduktion des Infektionsriskos [sic!] erfor­der­lich sind."

    "Untersuchungen zei­gen, dass auch die Impfungen das Risiko von Übertragungen redu­zie­ren, ins­be­son­de­re in den ersten Wochen nach einer Impfung. Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit der Übertragung haben neben Verhalten und Impfstatus auch die regio­na­le Verbreitung und die Lebensbedingungen."

    Rechtfertigen Monate bis Wochen die­se Maßnahmen? Ach, ich Dummerle, recht­fer­ti­gen kann man schließ­lich alles! Satz von Isso!

  8. Wie heißt es in dem Film "12 Monkeys"?

    "Es geht nicht mehr um das Virus, es geht dar­um Befehle zu befol­gen. Das ist alles, was jetzt noch zählt." 

    Sehr pro­phe­tisch …

    S.P.

  9. Wird drin­gend Zeit, den "Personalausweis" (den man seit letz­ten Sommer nur noch mit Fingerabdrücken erhält) in der glei­chen Weise zu ver­dam­men, wie die geplan­ten "Impfausweise". Diesen faschi­sti­schen Staat gehen die­se Daten (wie ich aus­se­he, wel­che Fingerabdrücke ich habe, wo ich woh­ne etc.) über­haupt nichts an.

  10. es ist schon irgend­wie ein Reichssicherheitshauptamtgesetz.
    das Bundesministerium der Gesundheit "wird ermäch­tigt" (S. 13).
    der poli­zei­staat wird vom gesund­heits­mi­ni­ste­ri­um aus, aufgezogen.
    ein über­wa­chungs­staat mit kon­troll­wahn wird installiert.
    aus der kon­trol­le wird ver­fol­gung entstehen.
    die ver­fol­gung bedeu­tet aus­wei­tung der kontrolle.
    die kon­trol­le durch poli­zei und ord­nungs­amt ent­la­stet die wirt­schaft, die dann kei­nen ord­nungs­dienst mehr braucht, um zer­ti­fi­ka­te am ein­lass zu überprüfen.

  11. A. Allgemeiner Teil
    I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
    (hier: Seite 28):
    Mit die­sem Gesetz wird eine all­ge­mei­ne Impfpflicht für Personen ab 18 Jahren ein­ge­führt, … Die Einführung einer all­ge­mei­nen Impfpflicht greift in das Grundrecht der kör­per­li­chen Unversehrtheit nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ein. Der Eingriff ist jedoch durch die damit ver­folg­ten Ziele des Gesundheitsschutzes, die ihrer­seits Ausdruck des ver­fas­sungs­recht­lich gebo­te­nen Schutzes von Leben und kör­per­li­cher Unversehrtheit sind, gerechtfertigt.
    Das Grundgesetz lässt es zu, dass in die kör­per­li­che Unversehrtheit auf­grund eines Gesetzes ein­ge­grif­fen wer­den kann (Artikel 2 Absatz 2 Satz 3 GG), sofern das Gesetz die Grenzen der Verhältnismäßigkeit wahrt. Diesen Anforderungen genügt die all­ge­mei­ne Impfpflicht. Das Ziel die­ses Gesetzes ist es, die Impfquote in der Bevölkerung zu stei­gern und alle Bürgerinnen und Bürger vor wei­te­ren Infektionswellen mit SARS-CoV‑2 und deren Folgen im Herbst und Winter 2022/2023 und nach­fol­gen­den Jahren zu schüt­zen. Die Einführung einer Impfpflicht dient dazu, durch die Erreichung hin­rei­chend hoher Impfquoten in der Bevölkerung die hohe Sterblichkeit, die lang­fri­sti­gen gesund­heit­li­chen Beeinträchtigungen gro­ßer Bevölkerungsteile sowie die dro­hen­de Überlastung des Gesundheitssystems und kri­ti­scher Infrastrukturen auf­grund des Coronavirus SARS-CoV‑2 zu ver­hin­dern. Das Gesundheitssystem soll in sei­ner Leistungsfähigkeit erhal­ten wer­den, um eine bedarfs­ge­rech­te Gesundheitsversorgung aller Patientinnen und Patienten sicher­zu­stel­len. Gleichzeitig gilt es, von vorn­her­ein Situationen zu ver­mei­den, in denen Entscheidungen über die Zuteilung von begrenz­ten Ressourcen in der Behandlung mit potentiellen
    Folgen für das Überleben aller betrof­fe­nen Patientinnen und Patienten nötig würden.

    1. die who berei­tet die näch­sten kata­stro­phen vor …

      die haben alle einen schuss in der bir­ne – voll­kom­men kri­mi­nell und geisteskrankt

  12. Und tschüss Deutschland.…Steuern zahl ich nach mei­nen Verlusten der let­zen 2 Jahre ohne­hin nicht mehr..meine Mitarbeiter gehen mit…
    Mal sehen wo es uns hin verschlägt…ich blei­be nicht unter Nazis und Faschisten. Ich habe ein paar jüdi­sche Vorfahren und pol­ni­sche und russische…die wis­sen wie das damals war und ange­fan­gen hat.
    Das hier wird noch schlimmer.

  13. also. man kann als nicht geimpf­ter nicht mehr demon­strie­ren, weil man eine ord­nungs­wid­rig­keit begeht, wenn man als nicht geimpf­ter auf offe­ner stra­ße ange­trof­fen wird.
    man bewegt sich ille­gal im öffent­li­chen raum.
    wenn die ein­lass­kon­trol­len auf­ge­ho­ben wer­den, weil theo­re­tisch jeder mensch, der ein­tritt, geimpft ist, und des­we­gen kei­ne ein­lass­kon­trol­len mehr statt­fin­den, begeht man eine ord­nungs­wid­rig­keit, wenn man erwischt wird.
    jedes geschäft, auch die lebens­mit­tel­ge­schäf­te, sind nur noch geimpft zu betre­ten, sonst begeht man eine ordnungswidrigkeit.
    die mei­nungs­frei­heit wird für nicht geimpf­te abge­schafft, weil es nicht geimpf­te nicht geben darf.
    geimpf­te kön­nen nicht gegen die imp­fung demon­strie­ren, höch­stens noch für das aus­set­zen der auffrischungspflicht.
    im gesetz­ent­wurf ist stän­dig von drei imp­fun­gen die rede, aber es geht um den schutz für die "nach­fol­gen­den Jahre".
    d. h., auf­fri­schung wird das täg­li­che brot.
    der impf­sta­tus wird zur geschäfts­grund­la­ge, zur lebens­be­din­gung in deutschland.
    wel­cher tota­li­tä­re, auto­ri­tä­re geist denkt sich so ein gesetz aus?
    ein impf­stoff­ab­satz­ge­setz mit kontrollzwang.

  14. https://​www​.focus​.de/​g​e​s​u​n​d​h​e​i​t​/​n​e​w​s​/​c​o​r​o​n​a​-​n​e​w​s​-​o​e​s​t​e​r​r​e​i​c​h​-​s​e​t​z​t​-​c​o​r​o​n​a​-​i​m​p​f​p​f​l​i​c​h​t​-​a​u​s​_​i​d​_​6​5​2​8​7​0​4​8​.​h​tml

    "Österreich setzt Corona-Impfpflicht aus

    Österreichs Regierung hat die Corona-Impfpflicht aus­ge­setzt, wie die Nachrichtenagentur AFP berich­tet. Der Ministerrat des Landes teil­te die Entscheidung nach sei­ner Sitzung am Mittwoch mit.

    Wie Verfassungsministerin Karoline Edtstadler (ÖVP) aus­führ­te, sei die Pflicht bei der vor­herr­schen­den Variante, Omikron, nicht ver­hält­nis­mä­ßig. In drei Monaten soll neu ent­schie­den wer­den. Eigentlich hät­te bei Verstößen gegen die Pflicht ab Mitte März gestraft wer­den sollen.

    Basis für die Entscheidung zur Aussetzung ist der Bericht einer Experten-Kommission. Die dar­in ent­hal­te­nen Empfehlungen wür­den „selbst­ver­ständ­lich“ umge­setzt, beton­te Edtstadler."

  15. B. Besonderer Teil
    Zu Artikel 1 (Änderung des Infektionsschutzgesetzes)
    Zu Nummer 2
    § 20a (Immunitätsnachweis gegen COVID-19 für Erwachsene, Verordnungsermächtigung) (ab Seite 36)

    Der Nachweispflicht unter­fal­len Personen über 18 Jahre.
    Diese Personen sind ver­pflich­tet ab dem 1. Oktober 2022 über einen Impf- oder Genesenennachweis zu verfügen.
    Von dem Ziel, die Impfquote in der Bevölkerung zu stei­gern, kön­nen Bewohner in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften nicht aus­ge­nom­men wer­den. Ihre Einbeziehung in die all­ge­mei­ne Impfpflicht ist daher nicht anders zu bewer­ten, als in Bezug auf die Bevölkerung insgesamt.

    Absatz 3 regelt die (sofort voll­zieh­ba­re) Befugnis der zustän­di­gen Behörden zur anlass­lo­sen Überprüfung, ob die Verpflichtung erfüllt wird. 

    Dies gilt grund­sätz­lich im gesam­ten öffent­li­chen Raum.

    Auf Anforderung der zustän­di­gen Behörde haben Personen neben einem amt­li­chen Lichtbildausweis ent­we­der einen Impf- oder Genesenennachweis oder ein ärzt­li­ches Zeugnis dar­über vor­zu­le­gen, dass eine Schwangerschaft im ersten Trimenon oder eine medi­zi­ni­sche Kontraindikation besteht oder ein Ausnahmetatbestand in den letz­ten sechs Monaten vorlag.
    Als ärzt­li­ches Zeugnis dar­über, dass sich eine Person im ersten Schwangerschaftsdrittel befin­det, ist auch der Mutterpass geeig­net. Behauptet eine Person, dass sie das 18. Lebensjahr noch nicht voll­endet hat, hat sie zur Überprüfung die­ser Behauptung auf Anforderung einen amt­li­chen Lichtbildausweis vor­zu­le­gen. Behauptet eine Person, dass sie nicht seit min­de­stens sechs Monaten ihren gewöhn­li­chen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, hat sie zur Überprüfung die­ser Behauptung auf Anforderung einer­seits einen amt­li­chen Lichtbildausweis vor­zu­le­gen sowie zum ande­ren die­se Behauptung glaub­haft zu machen. Zur Glaubhaftmachung ist es aus­rei­chend, wenn es über­wie­gend wahr­schein­lich erscheint, dass die Person nicht seit min­de­stens sechs Monaten ihren gewöhn­li­chen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (bei­spiels­wei­se durch Vorlage eines Studierendenausweises einer nicht­deut­schen Universität).
    —————
    das ist kein dem Deutschen Bundestag wür­di­ges Gesetz, müß­te ein demo­krat sagen.
    war­um wird die­ses gesetz nicht öffent­lich zerpflügt?
    das ist doch ver­fas­sungs­feind­lich, ein diskriminierungsgesetz.
    die nicht geimpf­ten per­so­nen wer­den aus dem öffent­li­chen raum gedrängt, sie müs­sen sich aus angst vor kon­trol­le um die ecken schlei­chen. man wird nicht arbei­ten dürfen.
    man hat qua­si zutritts­ver­bot, zum öffent­li­chen raum und zu geschäfts­räu­men und arbeits­stät­ten sowieso.
    man wird illegal.
    ich bin gesund, und muß mei­ne gesund­heit als unge­fähr­lich bewei­sen, wäh­rend der erkrank­te sei­ne "nicht­an­steckungs­fä­hig­keit" durch einen impf­nach­weis belegt.
    man darf mit imp­fung krank sein, man darf nicht geimpft nicht gesund sein.

  16. B. Besonderer Teil
    Zu Artikel 1 (Änderung des Infektionsschutzgesetzes)
    § 20a (Immunitätsnachweis gegen COVID-19 für Erwachsene, Verordnungsermächtigung)
    Seite 42:

    Im Verfahren bei der Nachweispflicht fal­len bei den zur Überprüfung ver­pflich­te­ten Stellen wert­vol­le Daten zu den (sic!) Impfstatus an. Um gemein­nüt­zi­ge Forschung im Bereich des Coronavirus und von Fragen der Infektiologie, Epidemiologie und Virologie zu ermög­li­chen, und damit ins­be­son­de­re für die künf­ti­ge Pandemievorsorge, wer­den die Krankenkassen ver­pflich­tet die­se an das Forschungsdatenzentrum zu über­mit­teln. Die Daten wer­den dort in pseud­ony­mi­sier­ter Form in einem siche­ren Verfahren für Forschungszwecke und für wei­te­re gemein­nüt­zi­ge Zwecke bereit­ge­stellt. Durch die Überführung der Daten zum Impfstatus der Versicherten bei den Krankenkassen wird der Datenbestand des Forschungsdatenzentrums um eine wert­vol­le Facette erwei­tert. Hierdurch wird pan­de­mie­re­le­van­te Forschung auch in Deutschland in einer neu­en Quantität und Qualität ermög­licht. Damit wird sicher­ge­stellt, dass die gesam­te Bevölkerung von den Daten profitiert.

  17. ich bin fast durch. Seite 46:

    § 54c Satz 1 sieht vor, dass die Vollstreckung einer Anforderung nach § 20c Absatz 1 und Absatz 2 aus­schließ­lich durch die Verhängung eines Zwangsgeldes erfol­gen kann. Im Falle der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes ist die Anordnung von Ersatzzwangshaft oder (eini­ge Bundesländer betref­fend) Erzwingungshaft durch § 54c Satz 2 ausgeschlossen.
    Die Beschränkung der Zwangsmittel auf das Zwangsgeld und der Ausschluss der Ersatzzwangshaft bzw. Erzwingungshaft sind aus gesell­schafts­po­li­ti­schen Gründen gerecht­fer­tigt. Die zustän­di­gen staat­li­chen Stellen sind län­ge­re Zeit davon aus­ge­gan­gen, dass eine Impfpflicht nicht erfor­der­lich sein wer­de, und haben dies ent­spre­chend kom­mu­ni­ziert. Vor die­sem Hintergrund wür­de eine mit dem vol­len Arsenal staat­li­cher Zwangsmittel verknüpfte
    Impfpflicht als beson­ders schwer­wie­gend emp­fun­den wer­den, so dass in die­sem Ausnahmefall von die­sen Zwangsmitteln nur ein­ge­schränkt Gebrauch gemacht wer­den soll.
    .….……
    das kann sich auch ändern.
    aber: die impf­pflicht ist not­wen­dig, weil die imp­fung auf­fri­schun­gen in kur­zen abstän­den braucht, weil die impf­mü­dig­keit zu zwangs­maß­nah­men zwingt, nicht die bestehen­de impflücke, son­dern die ent­ste­hen­de impflücke soll per gesetz ver­hin­dert werden.
    die ent­ste­hen­de impflücke ist der ein­bruch des marktes.

    1. Es wer­den fol­gen­de neu­en Bußgeldtatbestände eingeführt:

      a) die Zuwiderhandlung gegen eine voll­zieh­ba­re Anordnung
      b) die nicht, nicht rich­tig, nicht voll­stän­dig oder nicht recht­zei­tig erfolg­te Vorlage eines Nachweises,
      c) den­je­ni­gen, der nicht dafür sorgt, dass eine genann­te Verpflichtung ein­ge­hal­ten wird.
      fol­gen­der neu­er Bußgeldtatbestand wird eingeführt:
      Absatz 1a Nummer 7k sank­tio­niert die nach­weis­pflich­ti­gen Personen, die ent­ge­gen all­ge­mei­ne Nachweispflicht oder ein­rich­tungs­be­zo­ge­ne Impfpflicht einen dort genann­ten Nachweis nicht, nicht rich­tig, nicht voll­stän­dig oder nicht recht­zei­tig vor­le­gen oder eine dort genann­te Glaubhaftmachung nicht, nicht rich­tig, nicht voll­stän­dig oder nicht recht­zei­tig erbrin­gen oder eine dort genann­te Mitteilung nicht, nicht rich­tig, nicht voll­stän­dig oder nicht recht­zei­tig abgeben.

      Eine Ordnungswidrigkeit der Nummer 7k kann mit einer Geldbuße bis zu zwei­tau­send­fünf­hun­dert Euro geahn­det werden.

      die Erzwingungshaft wird aus­ge­schlos­sen. Die Erzwingungshaft kann nach ihrer gesetz­ge­be­ri­schen Intention gegen Betroffene ange­ord­net wer­den, die zwar zah­lungs­fä­hig, aber nicht zah­lungs­wil­lig sind. Der Ausschluss der Erzwingungshaft bei den buß­geld­be­wehr­ten Nachweis- bzw. Erbringungspflichten im Rahmen der Impfpflicht ist sach­ge­recht, weil eine mit die­sem sehr stark wir­ken­den staat­li­chen Zwangsmittel ver­knüpf­te Nachweis- bzw. Erbringungspflicht im Rahmen der Impfpflicht als beson­ders schwer­wie­gend emp­fun­den wer­den wür­de und die Befolgungsbereitschaft gefähr­den könn­te. Eine brei­te Akzeptanz für die Impfpflicht in der Gesellschaft ist aber erfor­der­lich, um durch eine hohe Impfquote die Ziele des Gesetzes zu errei­chen. Deshalb soll in die­sem Ausnahmefall vom Mittel der Erzwingungshaft kein Gebrauch gemacht werden.

      ————
      fertig

  18. wel­chen zweck haben anlaß­los durch­ge­führ­te kontrollen?

    man bewegt sich unbe­fugt im öffent­li­chen raum, wenn man räu­me betritt, die für nicht geimpf­te gesperrt sind, die also 2g oder 2g plus sind.

    wer nicht geimpft eine 2g-zone betritt, muß damit rech­nen, von einer zustän­di­gen stel­le, poli­zei oder ord­nungs­amt, kon­trol­liert zu wer­den. die pri­vat­wirt­schaft, behör­den, biblio­the­ken wer­den nicht mehr den ein­lass kontrollieren.
    es könn­te aber plötz­lich "kon­trol­le" sein.
    wenn man erwischt wird, ist man einer ord­nungs­wid­rig­keit über­führt, wie z. B. der Pflicht zum Maskentragen im frei­en bei einer demon­stra­ti­on. das kostet ein bußgeld.
    wer sei­ne "nicht­an­steckungs­fä­hig­keit" nicht bis zum stich­tag nach­weist, wird mit einem buß­geld belegt, das wahr­schein­lich ein­kom­mens­ab­hän­gig ist, aber nicht höher als 2.500 euro.
    wie oft kann man den nach­weis versäumen?
    wie oft kann man sich ord­nungs­wid­rig verhalten?
    die öffent­li­chen ver­kehrs­mit­tel wer­den 2g werden.
    es wird alles 2g wer­den, wahr­schein­lich sogar die lebens­mit­tel­ver­sor­gung, sonst müß­te man ja kei­ne angst vor kon­trol­le haben.
    ein spa­zier­gang als nicht geimpf­ter ist ein selbst­aus­weis, man ist als nicht geimpft bekannt.
    man kann nicht als nicht geimpf­ter demon­strie­ren, weil man gegen die auf­la­gen ver­stößt, sich selbst anzeigt.
    das sind so die ersten phan­ta­sien, wie das wer­den könnte.
    viel­leicht hat ja noch jemand ande­re phan­ta­sien, über das, was wer­den könnte?

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