New York: Diktatorische Vollmachten für Gouverneur geplant

Am 6.1. hat der Demokrat Noah Nicholas Perry, Abgeordneter der New York State Assembly, beim New York State Senate Committee on Health den Gesetzentwurf A416 ein­ge­bracht, das dem Gouverneur umfas­sen­de Notstandsrechte bis hin zu Inhaftierungen über 60 Tage ohne Gerichtsbeschluß und einer Zwangsimpfung ermög­li­chen soll. Das Vorhaben über­steigt sogar die Vollmachten, die Jens Spahn im "Bevölkerungsschutzgesetz" erteilt wur­den. Es geht um die

»Entfernung [rem­oval] und Inhaftierung von Fällen, Kontaktpersonen und Trägern, die eine Gefahr für die öffent­li­che Gesundheit dar­stel­len oder dar­stel­len können…

1. Die Bestimmungen die­ses Abschnitts fin­den Anwendung, wenn der Gouverneur auf­grund einer Epidemie einer über­trag­ba­ren Krankheit den Gesundheitsnotstand ausruft.

2. Wenn durch ein­deu­ti­ge und über­zeu­gen­de Beweise fest­ge­stellt wird, dass die Gesundheit ande­rer durch einen Fall, Kontakt oder Überträger oder einen ver­mu­te­ten Fall, Kontakt oder Überträger einer anstecken­den Krankheit gefähr­det ist oder gefähr­det wer­den kann, die nach Ansicht des Gouverneurs nach Rücksprache mit dem Polizeichef [?com­mis­sio­ner] eine unmit­tel­ba­re und erheb­li­che Bedrohung für die öffent­li­che Gesundheit dar­stel­len kann, die zu schwe­rer Morbidität oder hoher Mortalität führt, kann der Gouverneur oder sein Beauftragter, ein­schließ­lich, aber nicht beschränkt auf den Polizeichef oder die Leiter der ört­li­chen Gesundheitsämter, die Entfernung und/oder Inhaftierung einer sol­chen Person oder einer Gruppe sol­cher Personen anord­nen, indem er eine ein­fa­che [sin­gle] Anordnung erlässt, die die­se Personen ent­we­der nament­lich oder durch eine hin­rei­chend genaue Beschreibung der inhaf­tier­ten Personen oder Gruppe iden­ti­fi­ziert. Eine sol­che Person oder Personengruppe wird in einer medi­zi­ni­schen Einrichtung oder einer ande­ren geeig­ne­ten Einrichtung oder Räumlichkeiten fest­ge­hal­ten, die vom Gouverneur oder sei­nem Beauftragten bestimmt wer­den und die den Bestimmungen von Unterabschnitt fünf die­ses Abschnitts entsprechen.

3. Eine Person oder Gruppe, die auf Anordnung des Gouverneurs oder sei­nes Bevollmächtigten gemäß Unterpunkt zwei die­ses Abschnitts ent­fernt oder fest­ge­hal­ten wird, wird für die Dauer und auf die Art und Weise fest­ge­hal­ten, die das Department in Übereinstimmung mit die­sem Abschnitt anord­nen kann.

4. Ungeachtet aller wider­sprüch­li­chen Bestimmungen [incon­si­stent pro­vi­si­on] die­ses Abschnitts:

(a) Ein bestä­tig­ter Fall oder ein Überträger, der gemäß Unterpunkt zwei die­ses Abschnitts fest­ge­hal­ten wird, darf nicht wei­ter fest­ge­hal­ten wer­den, nach­dem das Department fest­ge­stellt hat, dass die­se Person nicht mehr ansteckend ist.
(b) Ein Verdachtsfall oder ein mut­maß­li­cher Überträger, der gemäß Unterpunkt zwei die­ses Abschnitts in Gewahrsam genom­men wird, darf nicht wei­ter in Gewahrsam genom­men wer­den, nach­dem die Abteilung mit der gebo­te­nen Sorgfalt fest­ge­stellt hat, dass eine sol­che Person nicht mit einer sol­chen Krankheit infi­ziert ist oder ihr nicht aus­ge­setzt war, oder, falls sie mit einer sol­chen Krankheit infi­ziert oder ihr aus­ge­setzt ist, nicht mehr ansteckend ist oder wer­den wird.
© Eine Person, die gemäß Unterpunkt zwei die­ses Abschnitts als Kontaktperson eines bestä­tig­ten Falls oder eines Überträgers fest­ge­hal­ten wird, darf nicht wei­ter fest­ge­hal­ten wer­den, nach­dem die Abteilung fest­ge­stellt hat, dass die Person nicht mit der Krankheit infi­ziert ist oder dass ein sol­cher Kontakt kei­ne poten­zi­el­le Gefahr für die Gesundheit ande­rer mehr darstellt.
(d) Eine Person, die gemäß Unterpunkt zwei die­ses Abschnitts als Kontaktperson eines Verdachtsfalls fest­ge­hal­ten wird, darf nicht wei­ter fest­ge­hal­ten werden:

(i) nach­dem die Abteilung mit gebüh­ren­der Sorgfalt fest­ge­stellt hat, dass der Verdachtsfall nicht mit einer sol­chen Krankheit infi­ziert war oder zu dem Zeitpunkt, als der Kontakt mit die­ser Person in Kontakt kam, nicht ansteckend war; oder
(ii) nach­dem die Abteilung fest­ge­stellt hat, dass der Kontakt nicht län­ger eine poten­ti­el­le Gefahr für die Gesundheit ande­rer darstellt.

5. Eine Person, die gemäß Unterpunkt zwei die­ses Abschnitts in Gewahrsam genom­men wird, muss, wie es den Umständen ange­mes­sen ist:

(a) sei­nen oder ihren medi­zi­ni­schen Zustand und sei­ne oder ihre Bedürfnisse [needs] regel­mä­ßig beur­tei­len und behan­deln las­sen, und
(b) in einer Art und Weise fest­ge­hal­ten wer­den, die mit aner­kann­ten Isolations- und Infektionskontrollprinzipien über­ein­stimmt, um die Wahrscheinlichkeit einer Infektionsübertragung auf die­se Person und auf ande­re zu minimieren.

6. Wird die Inhaftierung einer Person oder Gruppe gemäß Unterpunkt zwei die­ses Abschnitts für einen Zeitraum von höch­stens drei Arbeitstagen ange­ord­net, so ist die­ser Person oder einem Mitglied die­ser Gruppe auf Antrag Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Wenn eine Person oder Gruppe, die gemäß Unterpunkt zwei die­ses Abschnitts fest­ge­hal­ten wird, über drei Werktage hin­aus fest­ge­hal­ten wer­den muss, wird ihr eine zusätz­li­che Anordnung des Kommissars gemäß Unterpunkt zwei und acht die­ses Abschnitts erteilt.

7. Wenn eine Person oder eine Gruppe gemäß Unterpunkt zwei die­ses Abschnitts für einen Zeitraum von mehr als drei Geschäftstagen in Haft genom­men wer­den soll und die­se Person oder ein Mitglied die­ser Gruppe um Freilassung bit­tet, muss der Gouverneur oder sein Bevollmächtigter inner­halb von drei Geschäftstagen nach einem sol­chen Ersuchen bis zum Ende des ersten Geschäftstages nach einem Samstag, Sonntag oder gesetz­li­chen Feiertag einen Antrag auf einen Gerichtsbeschluss stel­len, der eine sol­che Inhaftierung geneh­migt; die­ser Antrag muss einen Antrag auf eine beschleu­nig­te Anhörung ent­hal­ten. Nach einem sol­chen Antrag auf Freilassung darf die Inhaftierung nicht län­ger als fünf Geschäftstage andau­ern, wenn kein Gerichtsbeschluss vor­liegt, der die Inhaftierung geneh­migt. Ungeachtet der vor­ste­hen­den Bestimmungen darf eine Person in kei­nem Fall län­ger als sech­zig Tage inhaf­tiert wer­den, ohne dass ein Gerichtsbeschluss vor­liegt, der eine sol­che Inhaftierung geneh­migt. Der Gouverneur oder sein Bevollmächtigter muss inner­halb von neun­zig Tagen nach der ersten gericht­li­chen Anordnung, die die Inhaftierung geneh­migt, und danach inner­halb von neun­zig Tagen nach jeder wei­te­ren gericht­li­chen Überprüfung eine wei­te­re gericht­li­che Überprüfung der Inhaftierung bean­tra­gen. In jedem Gerichtsverfahren zur Durchsetzung einer gemäß die­sem Unterabschnitt erlas­se­nen Anordnung des Gouverneurs oder sei­nes Bevollmächtigten zur Entfernung oder Inhaftierung einer Person oder Gruppe oder zur Überprüfung der fort­ge­setz­ten Inhaftierung einer Person oder Gruppe muss der Gouverneur oder sein Bevollmächtigter die beson­de­ren Umstände, die die Notwendigkeit einer sol­chen Inhaftierung begrün­den, ein­deu­tig und über­zeu­gend nachweisen.

8. (a) Eine Kopie jeder Haftanordnung des Gouverneurs oder sei­nes Bevollmächtigten, die gemäß Unterpunkt zwei die­ses Abschnitts erlas­sen wur­de, ist jeder inhaf­tier­ten Person aus­zu­hän­di­gen; gilt die Anordnung jedoch für eine Gruppe von Personen und ist es unprak­tisch, ein­zel­ne Kopien bereit­zu­stel­len, kann sie an einer gut sicht­ba­ren Stelle in den Hafträumen aus­ge­hängt wer­den. Jede Inhaftierungsanordnung des Beauftragten, die gemäß Unterabteilung zwei die­ses Abschnitts aus­ge­stellt wird, muss Folgendes darlegen:

(i) den Zweck des Gewahrsams und die recht­li­che Befugnis, auf­grund derer die Anordnung erlas­sen wird, ein­schließ­lich der ein­zel­nen Abschnitte die­ses Artikels oder ande­rer Gesetze oder Vorschriften;
(ii) eine Beschreibung der Umstände und/oder des Verhaltens der inhaf­tier­ten Person oder Gruppe, die die Grundlage für den Erlass der Anordnung bilden;
(iii) die weni­ger ein­schrän­ken­den Alternativen, die ver­sucht wur­den und erfolg­los waren, und/oder die weni­ger ein­schrän­ken­den Alternativen, die in Betracht gezo­gen und abge­lehnt wur­den, sowie die Gründe, war­um die­se Alternativen abge­lehnt wurden;
(iv) eine Mitteilung, in der die inhaf­tier­te Person oder Gruppe dar­auf hin­ge­wie­sen wird, dass sie das Recht hat, die Entlassung aus der Haft zu bean­tra­gen, und die Anweisungen ent­hält, wie ein sol­cher Antrag zu stel­len ist;
(v) eine Mitteilung, in der die inhaf­tier­te Person oder Gruppe dar­auf hin­ge­wie­sen wird, dass sie das Recht hat, sich durch einen Rechtsbeistand ver­tre­ten zu las­sen, und dass auf Antrag die­ser Person oder Gruppe der Zugang zu einem Rechtsbeistand erleich­tert wird, soweit dies unter den gege­be­nen Umständen mög­lich ist, und
(vi) eine Mitteilung, in der die inhaf­tier­te Person oder Gruppe dar­auf hin­ge­wie­sen wird, dass sie die Adressen und/oder Telefonnummern von Freunden und/oder Verwandten ange­ben kann, um über die Inhaftierung der Person benach­rich­tigt zu wer­den, und dass die Abteilung auf Wunsch der inhaf­tier­ten Person und im Rahmen des Möglichen eine ange­mes­se­ne Anzahl die­ser Personen über die Inhaftierung der Person infor­mie­ren wird.

(b) Darüber hin­aus muss eine gemäß den Unterpunkten zwei und sie­ben die­ses Abschnitts erlas­se­ne Anordnung, die die Inhaftierung einer Person oder Gruppe für einen Zeitraum von mehr als drei Werktagen vorschreibt,

(i) die in Gewahrsam genom­me­ne Person oder Gruppe dar­auf hin­wei­sen, dass der Gewahrsam nicht län­ger als fünf Werktage andau­ern darf, nach­dem ein Antrag auf Freilassung gestellt wur­de, wenn kei­ne gericht­li­che Anordnung vor­liegt, die die­sen Gewahrsam genehmigt;
(ii) die in Gewahrsam genom­me­ne Person oder Gruppe dar­auf hin­wei­sen, dass der Gouverneur oder sein Bevollmächtigter unab­hän­gig davon, ob sie die Freilassung aus dem Gewahrsam bean­tra­gen oder nicht, inner­halb von sech­zig Tagen nach Beginn des Gewahrsams eine gericht­li­che Anordnung zur Genehmigung des Gewahrsams ein­ho­len muss und danach inner­halb von neun­zig Tagen nach einer sol­chen gericht­li­chen Anordnung und inner­halb von neun­zig Tagen nach jeder wei­te­ren gericht­li­chen Überprüfung eine wei­te­re gericht­li­che Überprüfung des Gewahrsams bean­tra­gen muss; und
(iii) die in Gewahrsam genom­me­ne Person oder Gruppe dar­auf hin­wei­sen, dass sie das Recht hat, einen Rechtsbeistand zu bean­tra­gen, dass auf einen sol­chen Antrag hin ein Rechtsbeistand zur Verfügung gestellt wird, wenn und soweit dies unter den gege­be­nen Umständen mög­lich ist, und dass, wenn ein Rechtsbeistand zur Verfügung gestellt wird, die­ser davon in Kenntnis gesetzt wird, dass die Person oder Gruppe eine recht­li­che Vertretung bean­tragt hat.

9. Eine Person, die in einer medi­zi­ni­schen Einrichtung oder einer ande­ren geeig­ne­ten Einrichtung oder Räumlichkeit fest­ge­hal­ten wird, darf sich nicht ord­nungs­wid­rig ver­hal­ten und darf die­se Einrichtung oder Räumlichkeit nicht ver­las­sen oder ver­su­chen zu ver­las­sen, bis sie gemäß die­sem Abschnitt ent­las­sen wird.

10. Soweit erfor­der­lich und unter den gege­be­nen Umständen durch­führ­bar, sind Sprachdolmetscher und Personen, die in der Kommunikation mit seh- und hör­be­hin­der­ten Personen geübt sind, zur Verfügung zu stel­len.

11. Die Bestimmungen die­ses Abschnitts gel­ten nicht für die Erteilung von Anordnungen gemäß § 11.21 des New York City Health Code.

12. Zusätzlich zu den in Unterpunkt zwei die­ses Abschnitts genann­ten Entfernungs- oder Festhalteanordnungen und ohne jeg­li­che Beeinträchtigung oder Einschränkung ande­rer Befugnisse, die der Beauftragte anson­sten hat, kann der Gouverneur oder sein Beauftragter nach sei­nem Ermessen alle ande­ren Anordnungen erlas­sen und deren Durchsetzung anstre­ben, die er für not­wen­dig oder ange­mes­sen hält, um die Verbreitung oder Übertragung anstecken­der Krankheiten oder ande­rer Krankheiten zu ver­hin­dern, die eine Bedrohung für die öffent­li­che Gesundheit dar­stel­len kön­nen, ein­schließ­lich, aber nicht beschränkt auf Anordnungen, die ver­lan­gen, dass eine oder meh­re­re Personen, die sich nicht im Gewahrsam der Abteilung befin­den, aus­ge­schlos­sen wer­den; die Isolierung oder Quarantäne zu Hause oder an einem Ort ihrer Wahl, der für das Department akzep­ta­bel ist, und unter sol­chen Bedingungen und für einen sol­chen Zeitraum, der die Übertragung der anstecken­den Krankheit oder ande­ren Krankheit ver­hin­dert; das Testen oder die medi­zi­ni­sche Untersuchung von Personen zu ver­lan­gen, die mög­li­cher­wei­se einer anstecken­den Krankheit aus­ge­setzt oder damit infi­ziert waren oder die mög­li­cher­wei­se gefähr­li­chen Mengen radio­ak­ti­ver Materialien oder gif­ti­ger Chemikalien aus­ge­setzt oder damit kon­ta­mi­niert waren; von einer Person, die einer anstecken­den Krankheit aus­ge­setzt oder damit infi­ziert war, zu ver­lan­gen, dass sie einen ange­mes­se­nen, vor­ge­schrie­be­nen Kurs der Behandlung, vor­beu­gen­den Medikation oder Impfung absol­viert, ein­schließ­lich der direkt beob­ach­te­ten Therapie zur Behandlung der Krankheit und der Befolgung der Infektionskontrollbestimmungen für die Krankheit; oder von einer Person, die mit gefähr­li­chen Mengen radio­ak­ti­ver Materialien oder gif­ti­ger Chemikalien kon­ta­mi­niert wur­de, so dass die­se Person eine Gefahr für ande­re dar­stel­len kann, zu ver­lan­gen, dass sie sich Dekontaminationsverfahren unter­zieht, die von der Abteilung als not­wen­dig erach­tet wer­den. Dieser Person oder die­sen Personen ist auf Antrag Gelegenheit zur Anhörung zu geben, wobei die Bestimmungen der Unterabschnitte zwei bis elf die­ses Abschnitts anson­sten kei­ne Anwendung fin­den. Die Bestimmungen die­ses Abschnitts dür­fen nicht so aus­ge­legt wer­den, dass sie die gewalt­sa­me Verabreichung von Medikamenten ohne vor­he­ri­gen Gerichtsbeschluss erlau­ben oder erfor­dern.«

8 Antworten auf „New York: Diktatorische Vollmachten für Gouverneur geplant“

  1. Und das in den angeb­lich so frei­heit­li­chen USA und direkt nach dem Wahlsieg John Bidens.… 

    Was kann man aber auch schon ande­res von dort erwarten?

    Hoffe, das will nichts schlech­tes hei­ßen für den Class Action- Prozess von RA Dr. Fuellmich!!!

  2. Glücklicherweise ist hier­zu­lan­de alles ganz anders.

    "Frank Schoemaker
    @Diana39643283
    7 Std.

    Anfang April 2020, als es mit den Corona-Maßnahmen rich­tig los ging, sag­te der Ex-Präsident des Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier:
    "Wenn sich das noch län­ger hin­zieht, hat der libe­ra­le Rechtsstaat abgedankt."

    Es hat sich län­ger hingezogen."

  3. Na, wer sagt's denn. Die kön­nen das min­de­stens so gut wie die Deutschen. Oder haben sie abgeguckt?
    Und dafür steht auch Biden. Den Anfang setz­te er mit der Maskenpflicht für die näch­sten 100 Tage. Aber er hat auch eini­ge der här­te­sten US-Gesetze der letz­ten 3 Dekaden auf den Weg gebracht: 1994 den " Violent Crime Control Act and Law Enforcement Act", auch bekannt als "crime bill", der zu mas­sen­haf­ter Inhaftierung von Afroamerikanern und Hispanics führ­te, dar­über hin­aus die Privatisierung gro­ßer Teile des US-Knastsystems vor­an trieb, in dem die Gefangenen einem fast recht­lo­sen Quasi-Sklavenstatus unter­wor­fen sind. Im Jahr dar­auf folg­te nach dem Oklahoma-City-Bombing" der "Omnibus Counterterrorism Act". Der stell­te die Grundlage für den Patriot Act von 2001 dar, wobei sich Biden in einer Rede im Senat dar­über beschwer­te, dass bei der Abfassung des Patriot Act wesent­li­che Bereiche aus sei­nem ursprüng­li­chen Gesetzestext von 1995 ent­fernt wor­den sei­en, die den Staatsorganen noch mehr Befugnisse zuge­bil­ligt hat­ten als letzt­lich ent­schie­den wor­den sind. Nun plant er also den Patriot Act II. Ich schät­ze, da wird man sich hier­zu­lan­de nicht lan­ge lum­pen lassen.
    Ganz neben­bei, war im Jahr des Crime Bill in NY City die Zero-Tolerance-Strategie auf den Weg gebracht wor­den, die gegen Mini-Vergehen, wie Schwarzfahren oder Schule schwän­zen und ande­re Unbotmäßigkeiten mit einem Höchstmaß an Repression vor ging. Der Bürgermeister von NYC war damals übri­gens der Republikaner Rudy Giuliani (noch in Erinnerung: Trumps erfolg­lo­ser Anwalt?). Der heu­ti­ge Bürgermeister de Blasio und der Gouverneur vom Staat NY, Andrew Cuomo, sind bei­de Demokraten. Kann man da einen Unterschied in der Politik erken­nen? Ich habe die­se Polarisierung über die Wahl auch hier­zu­lan­de nie ver­stan­den. Sehr tref­fend dazu fin­de ich das Zitat (Gore Vidal), das Matthias Bröckers gern erwähnt, von dem „Einparteiensystem mit zwei rech­ten Flügeln“. Man kann das auch noch bild­li­cher aus­drücken als die lin­ke und die rech­te Backe vom sel­ben Ar..h.

  4. Der mit Vernunftresten beschenk­te Teil unse­rer älte­ren Mitbürger, dazu zäh­le ich mich selbst, wird sich nun damit abfin­den müs­sen dass sein altes poli­ti­sches Koordinatensystem zer­bro­chen ist.
    Wenn 110 000 Unterschriften nicht dafür aus­rei­chen Kritiker der Maßnahmen in die ÖR-Talkshows auf Augenhöhe ein­zu­brin­gen müs­sen wir alters­klas­sen­un­ab­hän­gig ganz neue Begriffe für die poli­ti­sche Welt, in der wir leben, finden.
    https://​www​.open​pe​ti​ti​on​.de/​p​e​t​i​t​i​o​n​/​o​n​l​i​n​e​/​a​r​d​-​s​o​n​d​e​r​s​e​n​d​u​n​g​-​w​i​e​-​g​e​f​a​e​h​r​l​i​c​h​-​i​s​t​-​c​o​r​ona

    1. Die von ihnen verlinkte Petition war der "erste Streich" im letzten Jahr.

      Danach kam es zumindest am 26.11.2020 zu einer
      Videokonferenz mit den öffentlich-rechtlichen Medienanstalten

      Inzwischen gab es eine zweite Unterschriftensammlung
      Corona-Debatte im öffentlichen Fernsehen, die inzwischen abgeschlossen ist.

      Die gesammelten Unterschriften werden am 27. 1. 2021 (symbolisch bundesweit) an die ARD übergeben.

      Vorsorglich haben die ÖR schon mal dem Initiator mitgeteilt:

      "Sehr geehrter Herr Barucker,

      vielen Dank für Ihre Mail. Wir stellen fest, dass Ihre zweite Petition faktisch denselben Inhalt hat wie Ihre erste. Mehrere Häuser haben bereits ihre erste Petition entgegen genommen. Zu ihr haben wir uns darüber hinaus umfassend geäußert und einen persönlichen, digitalen Dialog mit Ihnen und Ihren Mitstreitern durchgeführt. Inhaltlich gibt es aus unserer Sicht keinen neuen Stand. Ihre Botschaft haben Sie bereits beim ersten Mal bei der ARD platzieren und ausführen können. Ich bitte Sie daher um Verständnis dafür, dass wir die zweite, faktisch identische Petition nunmehr nicht entgegen nehmen werden, da sie für uns nur noch PR-Charakter hat. Sie können sich aber sicher sein, dass wir uns weiter (selbst-)kritisch mit dem Thema auseinandersetzen und täglich an einer ausgewogenen Berichterstattung arbeiten.
      Beste Grüße
      Birand Bingül
      "

      Zur Homepage von Sebastian Barucker:
      https://bastian-barucker.de/die-zweite-petition/

      Da es fraglich ist, ob es diesmal mehr Erfolg hat, sollte man selbst aktiv werden und sich auch über andere Initiativen wie https://rundfunk-frei.de/ informieren.

Schreibe einen Kommentar zu D.D. Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert