Noch mal zur Lohnfortzahlung nur für Geboosterte

Vorbemerkung: Ich las­se mich von juri­stisch gebil­de­ten Menschen ger­ne kor­ri­gie­ren. Verschiedene Medien sowie kri­ti­sche Portale berich­ten, daß ab dem 15.4. es eine Lohnfortzahlung für wegen Corona in Quarantäne oder Isolation befind­li­che Menschen nur noch dann gebe, wenn sie geboo­stert seien.

Grundlage dafür ist offen­bar ein "Umlaufbeschluß" der GesundheitsministerInnen, der ohne Datum auf gmkon​line​.de ver­öf­fent­licht wird. Er lautet:

»Ausschluss des Entschädigungsanspruchs gemäß § 56 Abs. 1 IfSG für nicht voll­stän­dig geimpf­te und nicht „geboo­ster­te“ Personen

Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder fas­sen fol­gen­den Beschluss:

1. Die Länder wer­den spä­te­stens ab dem 15. April 2022 in Anwendung des § 56 Absatz 1 Satz 4 IfSG den­je­ni­gen Personen kei­ne Entschädigungsleistungen gemäß § 56 Absatz 1 IfSG mehr gewäh­ren, die bei einer wegen COVID-19 bestehen­den Absonderungspflicht kei­ne Auffrischungsimpfung zur Grundimmunisierung (sog. „Booster“ – oder die­sem gleich­ge­stell­te Konstellationen) vor­wei­sen kön­nen, obwohl für sie eine öffent­li­che Empfehlung für eine Schutzimpfung nach § 20 Absatz 3 IfSG vorliegt.

2. Die Entschädigungsleistung gemäß § 56 Absatz 1 IfSG wird wei­ter­hin Personen gewährt, für die eine medi­zi­ni­sche Kontraindikation hin­sicht­lich der COVID-19-Schutzimpfung durch ärzt­li­ches Attest bestä­tigt wird.«
gmkon​line​.de

In Bekommen nur noch Geboosterte Lohnfortzahlung? wur­de aus dem ent­spre­chen­den Paragraphen zitiert und eben­falls die Handhabung in Niedersachsen dargestellt:

»Wer arbeits­un­fä­hig ist, also durch einen PCR-Test bestä­tigt infi­ziert ist und Symptome hat oder kei­ne Symptome hat, aber sei­ner beruf­li­chen Tätigkeit in der häus­li­chen Isolation nicht nach­kom­men kann, hat als Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung – unab­hän­gig davon, ob er geimpft ist oder nicht.«
luechow​-dan​nen​berg​.de (13.4.)

GesundheitsministerInnen können nicht über Entgeltfortzahlung entscheiden

Zunächst ein­mal stellt der Beschluß der GMK eine Verabredung dar, die von den ein­zel­nen Ländern umge­setzt wer­den soll. Zum ande­ren liegt hier offen­bar erneut eine Lauterbachsche Begriffsverwirrung vor. Denn Infektionsschutzgesetz und Entgeltfortzahlungsgesetz sind ver­schie­de­ne Dinge. § 3 des letz­te­ren regelt die Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes bei einer Krankheit für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Hier liegt ein Bundesgesetz vor, das die Länder nicht aus­he­beln kön­nen. Wie also in Niedersachsen nach­voll­zieh­bar fest­ge­stellt wird, trifft die neue Regelung nicht auf Erkrankte zu – nach der herr­schen­den Auffassung sind das posi­tiv Getestete.

Unabhängig davon stellt der Umlaufbeschluß eine medi­zi­nisch durch nichts zu recht­fer­ti­gen­de Drohung an nicht Geboosterte dar, die sich als Kontaktpersonen in Quarantäne bege­ben sollen.

(Hervorhebungen nicht im Original.)

14 Antworten auf „Noch mal zur Lohnfortzahlung nur für Geboosterte“

  1. ich ver­ste­he die unklar­heit nicht.
    ich ver­ste­he: im krank­heits­fall = posi­ti­ver Test, bekommt man unter­schieds­los krankengeld.
    nicht geboo­ster­te kon­takt­per­so­nen aber nicht.
    mei­ne frau muß­te als alten­pfle­ge­rin mehr­mals in qua­ran­tä­ne, ohne lohn­fort­zah­lung, weil sie kon­takt­per­son posi­tiv gete­ste­ter kol­le­gen oder bewoh­ner war.
    jetzt wird die­se rege­lung auf nicht geboo­ster­te erweitert.
    ver­ste­he ich das falsch?

      1. Ich "ver­ste­he" das Gesetz, hier das IfSG, gleich ein­gangs im § 2 Begriffsbestimmungen so, dass wir – alle – und – immer – als "Ausscheider" und "Ansteckungsverdächtiger" nicht nur bezeich­net wer­den son­dern vor allem im Sinne des Gesetzes als sol­che gel­ten kön­nen. Ich zitie­re daraus:
        "6. Ausscheider
        eine Person, die Krankheitserreger aus­schei­det und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krank­heits­ver­däch­tig zu sein,
        7. Ansteckungsverdächtiger
        eine Person, von der anzu­neh­men ist, dass sie Krankheitserreger auf­ge­nom­men hat, ohne krank, krank­heits­ver­däch­tig oder Ausscheider zu sein"
        Da wir alle atmen (müs­sen) und die Luft (immer unzäh­li­ge) Krankheitserreger ent­hält, neh­men wir immer wel­che auf und schei­den wir auch immer wel­che aus. Somit kann – nach die­sem Gesetz – jeder als "Ausscheider" und "Ansteckungsverdächtiger" gel­ten, sogar auch der Bundespräsi, erst recht unser aller Karli, Du, ich, ein­fach jeder und – immer -.
        Wenn wir alle es sind, dann müss­ten dem­nach vor dem Gesetz her auch alle gleich behan­delt wer­den. Dem ist aber nicht so. Mir und Millionen wei­te­rer Menschen kann genau dar­aus der Strick gedreht wer­den, und wird auch den "Unfolgsamen", nicht denen, die es verdienen.

        Aus "Ausscheider" und "Ansteckungsverdächtiger", aus die­sen bei­den – justi­zia­blen – Begriffen erwächst der heu­ti­ge Faschismus, tei­le und herr­sche mit Terror. Alles wei­te­re, ins­be­son­de­re der Gehorsam, ergibt sich daraus.

        Da friert man dann gern auch für den – tota­len – Krieg.

    1. Wenn in mei­nen Freundeskreis jemand ohne Lohnfortzahlung zu Hause blei­ben muss, bekom­men die Alle immer ganz schreck­li­che Kopfschmerzen wer­gen der Geldsorgen. Diese Geldsorgen-Migräne führt und dann selbst­ver­ständ­lich zu eine Krankschreibung. Auf den Besuch beim Hausarzt muss man dann natür­lich wegen der Quarantäne ver­zich­ten, aber dank der Erfindung des Telefons ist auch die­ses Problem lös­bar. Einer hat sogar vor Wut über die­se Ungerechtigkeit mal so stark mit den Fuß gestampft, dass er sich den Fuß ver­staucht hat 🙂

    2. Ja, so ist es. … Aber an der Stelle Ihrer Frau hät­te ich das nicht mit­ge­macht. "Ohne Lohnfortzahlung in Quarantäne? Tschüss. Pflegt euch doch selber."

  2. Tja, muss ich halt wegen Dünnsch… kzH sein. Nicht gei­stig, das machen ande­re. Aber is‘ eh Wurscht, die Wirtschafft soll ja kom­plett zer­stört werden.

  3. Sie haben natür­lich völ­lig recht mit ihrem Argument, dass Gesundheitsministerinnen nicht über Entgeltzahlungen
    ent­schei­den kön­nen – aber die­se Sichtweise wird mun­ter wei­ter vertreten:

    https://msgiv.brandenburg.de/msgiv/de/presse/pressemitteilungen/detail/~13–04-2022-verdienstausfall-entschaedigung-nur-fuer-geboosterte

    Kann es sein, dass das des­halb geht, weil die Arbeitgeber sich die Lohnfortzahlung in die­sen Fällen von den Ländern erstat­ten las­sen können?

  4. Verfassungsbeschwerde gegen den Masern- und Corona-Impfpflicht

    "Wir haben als Team mit einer Beschwerde gegen das Masernschutzgesetz ange­fan­gen und sind nun bei der Corona-Teilimpfpflicht. Dazwischen: Epidemische Lage natio­na­ler Tragweite, drit­tes Bevölkerungsschutzgesetz und Bundesnotbremse. Wir blei­ben dran!!! "

    Interview mit Carolin Jost-Kilbert:

    https://t.me/Masernschutzgesetz/375

    Bitte unter­stützt den Kanal 🙂

  5. Das sind unter­schied­li­che Rechtsvorschriften: das nor­ma­le ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz greift bei ärzt­lich atte­stier­ter Krankheit unab­hän­gig (noch) von Gentechnik. Die fort­zah­lung bei Quarantäne ist ifsg und die kann an die Erfüllung von Empfehlungen aus dem ifsg gebun­den sein. M.a.w. hof­fent­lich hat man Symptome und fin­det einen Arzt, der sich traut, die zu bescheinigen.

    1. > Ohne (Booster-) Impfnachweis erhält der AG (ver­mut­lich ) kei­ne Entschädigung für die durch ihn gezahl­te Lohnersatzleistung bei behörd­lich ange­ord­ne­ter Quarantäne.

      https://​ifsg​-online​.de/​a​n​t​r​a​g​-​t​a​e​t​i​g​k​e​i​t​s​v​e​r​b​o​t​.​h​tml

      Die Krux ist fol­gen­de: Der AG bleibt dadurch so oder so auf den Kosten sit­zen. Entweder er bekommt kei­ne Entschädigung und zahlt die Lohnersatzleistung (Lohnfortzahlung ) aus eige­ner Tasche. Oder an AN lässt sich krank­schrei­ben, dann zahlt der AG die Lohnersatzleistung ja sowie­so aus eige­ner Tasche.

  6. Der Arbeitgeber! kann für die Zeit der Quarantäne das Einkommen stoppen.
    Der Staat springt dafür ein, aber laut Gesetz nur, wenn er oder sie geboo­stert ist
    (Antrag auf Lohnersatzleistung vom Staat)

    oder

    Der Arbeitgeber zahlt den Lohn wei­ter, bekommt ihn dann vom Staat ersetzt – aber nur, wenn er oder sie geboo­stert ist

    Wer sich dage­gen infi­ziert hat, der hat – ob geimpft oder nicht – wei­ter­hin Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
    Die kann der Arbeitgeber nicht streichen.

  7. Ich bin juri­stisch auch nicht gebil­det. Trotzdem stel­le ich mir die Frage, woher der Arbeitgeber zwei­fels­frei weiß, ob ich geimpft oder geboo­stert bin? Nach aktu­el­ler Rechtsauffassung darf der Arbeitgeber nach Wegfall der 3G-Regelung am Arbeitsplatz die erho­be­nen Daten nicht mehr ver­wen­den und muss sie inner­halb von sechs Monaten nach Abfrage ver­nich­ten. (Artikel bei hau​fe​.de war hier glau­be ich mal ver­linkt). Der Arbeitnehmer ist also erst­mal gar nicht ver­pflich­tet, sei­nen Impfstatus bekannt zu geben. Daher ist es frag­lich, ob das gan­ze über­haupt durch­setz­bar ist. Handelt es sich um eine Nebelkerze oder um eine Möglichkeit für den Arbeitgeber, den Impfstatus durch die Hintertür abzufragen?

  8. Da muß man kein Jurist sein! Benutzen Sie Ihren gesun­den Menschenverstand! Das ist alles ein­fach nur men­schen­ver­ach­tend da ist jede Diskussion überflüssig!

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