»Nordrhein-Westfalen will die Impfpflicht für Pflegekräfte in Kliniken, Heimen und Praxen kippen. „Derzeit ist die einrichtungsbezogene Impfpflicht noch geltendes Bundesrecht. Eine Verlängerung wird aber aus heutiger Sicht nicht für sinnvoll gehalten“, sagt der Sprecher von NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) unserer Redaktion: „Denn wir wissen heute: Die Impfung schließt Ansteckungen nicht aus.“ Sie verhindert aber weiterhin schwere Verläufe bei den Geimpften.
Auch Bayern, Sachsen, Thüringen und Baden-Württemberg haben sich bereits für ein Ende der Pflicht ausgesprochen, damit sich der Personalmangel nicht weiter verschärft…
Zugleich fordert Laumanns Ressort, dass der Bund rasch die Sanktionierung der Ungeimpften stoppt: Wenn die einrichtungsbezogene Impfpflicht am 31. Dezember ende, sollte der Bund schnellstmöglich klären, wie mit Sanktionsverfahren umzugehen sei. „Dass Betretungs- und Tätigkeitsverbote ausgesprochen werden können, obwohl kurze Zeit später die Rechtsgrundlage schon nicht mehr bestehen wird, ist schwer vermittelbar und stößt auf Unverständnis“, so der Sprecher.
Zum Stichtag 13. April gab es in NRW 19.456 Beschäftigte, die keinen gültigen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegten. Hinzu kamen 4741 Mitarbeiter von externen Firmen, die in Kliniken und Heimen tätig sind…«
rp-online.de (23.10., Bezahlschranke)
Warum beschraenken sich die Forderungen darauf, die (offensichtlich unsinnige) einrichtungsbezogene Impfpflichht auslaufen zu lassen? Die Begruedung dafuer ist doch, dass sie unsinnig ist, die Patienten nichht schuetzt und den Personalnotstand verschaerft. Waere es unter dieesen Umstaenden nicht viel angebrachter, diese unsinnige Vorschrift *sofort* *aufzuhheben*, statt sie noch 2 Monate weiter laufen zu lassen?
Wenn man durch einen Fehler ein offensichtlich falsches und sogar schaedliches Medikament verschrieben bekommen hat, und der Irrtum bemerkt wird, setzt man es doch auch sofort ab, statt zu sagen "jetzt ist aber noch fuer 2 Monate was in der Packung drin, da brauche ich das noch auf und lasse es nur nicht wieder verschhreiben". So ein Verhhalten waere doch voelliger Unsinn. Warum macht man bei offensichhtlich schaedlichen Gesetzen aber genau solch einen Unfug?
Und zu „Denn wir wissen heute: Die Impfung schließt Ansteckungen nicht aus. Sie verhindert aber weiterhin schwere Verläufe bei den Geimpften.": Woher wissen wir das? Wir haben doch *nachhweislich* *keine* Evidenz dafuer. Benoetigen wir wirklich noch diese Luege als Rechtfertigung dafuer das wir (zumindest viele von uns) sich den Dreck in die Arme haben spritzen lassen, statt uns selbst gegenueber zuzugeben "ja, es war Mist und ein grosser Fehler, ich haette mir das Zeug nicht verabreichen lassen duerfen"? Die Tatsache, dass die "geimpften" im Krankkenhaus und auch auf den Intensivstationen gegenueber ihrem Anteil in der Bevoelkerung ueberrepraesentiert sind (in nahezu allen Altersklassen) sollte doch wirklich Beleg genug dafuer sein, dass die Impfung i.a. eben *keine* schweren Verlaeufe verhindern kann.
Warum muessen wir an dieser Luege festhalten? Rechthaberei? Oder gar Masochismus? Ich verstehe das alles schon lange nicht mehr …
Unterdessen lässt NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) beispielsweise in Neuss 163 Mitarbeiter des Gesundheitswesens auf die Straße setzen.
https://rp-online.de/nrw/staedte/neuss/corona-regeln-kreis-neuss-betaetigungsverbot-fuer-163-ungeimpfte_aid-78224179
Und dann ist da noch der Maskenterror, auch in NRW.
Vor allem haben gibt es noch den "Green Pass" (bei uns "Impfpass" genannt). Erst wenn die Zertifikate der US-amerikanischen geisteskranken Superkriminellen (und deren Helfershelfer) verschwinden, ist die "Pandemie" vorbei.
Wir werden von Verbrechern regiert.
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1026. Sitzung des Bundesrates
28.10.2022, Beginn: 9:30
numerische Darstellung, Stand: 21.10.2022
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/1026/tagesordnung-1026.html
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Entwurf eines Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung
BR 460/1/22 Ausschussempfehlung (PDF, 171KB)
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2022/0401–0500/460–1‑22.html
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Drucksache 460/1/22
Empfehlungen der Ausschüsse (…)
1026. Sitzung des Bundesrates am 28. Oktober 2022
Entwurf eines Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG)
(…)
Zu Artikel 8a – neu – (§ 28b Absatz 1 Satz 6 IfSG)*
Nach Artikel 8 ist folgender Artikel 8a einzufügen:
‚Artikel 8a
Änderung des Infektionsschutzgesetzes
In § 28b Absatz 1 Satz 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch … geändert worden ist, werden nach dem Wort „Personen“ die Wörter „in Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3b oder“ eingefügt.‘
Begründung:
Nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3b IfSG müssen die Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Pflegeeinrichtungen und besonderen Wohnformen genauso wie beispielsweise Gäste von Tagespflegeeinrichtungen in den Einrichtungen grundsätzlich einen Atemschutz (FFP2 oder vergleichbar) tragen. Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt nach § 28b Absatz 1 Satz 6 IfSG für in den Einrichtungen und Unternehmen behandelte, betreute oder gepflegte Personen in den für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten; das betrifft unter anderem Patientenzimmer. Dagegen gilt die Maskenpflicht grundsätzlich in allen gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten, wo eine Vielzahl von Kontakten stattfindet (zum Beispiel Bistro in einem Krankenhaus, Wartezonen, Aufzüge, gemeinschaftliche Aufenthaltsräume). Somit gilt die Maskenpflicht unter anderem auch in den Gemeinschaftsräumen von Wohngruppen in Pflegeheimen oder besonderen Wohnformen oder in Tagespflegen.
Mit dem Einschub in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IfSG wird die Maskenpflicht geregelt, dass die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske für Bewohnerinnen und Bewohner beziehungsweise pflegebedürftige Gäste von voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbaren Einrichtungen nicht gilt.
Dementsprechend entfällt auch die Maskenpflicht für Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten und dort betreut und gefördert werden. Diese Beschäftigten werden gegenüber anderen Gruppen von Beschäftigten, die in vergleichbaren Tätigkeitsfeldern, ungleich behandelt und sind von einer Maskenpflicht allein aufgrund ihrer Behinderung und nicht aufgrund ihrer Tätigkeit betroffen. Dies führt verständlicher Weise zu großem Unverständnis und Unmut bei den Betroffenen in diesem sensiblen Bereich, die hierin eine nicht begründete Ungleichbehandlung sehen.
Für Einrichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a IfSG wie Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen-Einrichtungen bleibt es beim Status quo, wonach die Maskenpflicht grundsätzlich nur in für den dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten (wie zum Beispiel Patientenzimmer) entfällt.
Zu Artikel 8a – neu – (§ 28b Absatz 1 Satz 9 IfSG)*
Nach Artikel 8 ist folgender Artikel 8a einzufügen:
‚Artikel 8a
Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Dem § 28b Absatz 1 Satz 9 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch …, werden vor dem Punkt am Ende folgende Wörter angefügt:
„sowie weitere Personengruppen von der Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 3 und 4, eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen, ganz oder teilweise auszunehmen“ ‘
Begründung:
Die Pflicht zum Tragen einer Maske (…)
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2022/0401–0500/460–1‑22.pdf?__blob=publicationFile
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“There is no pandemic, there is COVAX, a crime against humanity and a medical crime.”
“Stop COVAX.”