NRW fordert Ende der Impfpflicht für Pflegekräfte

»Nordrhein-Westfalen will die Impfpflicht für Pflegekräfte in Kliniken, Heimen und Praxen kip­pen. „Derzeit ist die ein­rich­tungs­be­zo­ge­ne Impfpflicht noch gel­ten­des Bundesrecht. Eine Verlängerung wird aber aus heu­ti­ger Sicht nicht für sinn­voll gehal­ten“, sagt der Sprecher von NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) unse­rer Redaktion: „Denn wir wis­sen heu­te: Die Impfung schließt Ansteckungen nicht aus.“ Sie ver­hin­dert aber wei­ter­hin schwe­re Verläufe bei den Geimpften.

Auch BayernSachsenThüringen und Baden-Württemberg haben sich bereits für ein Ende der Pflicht aus­ge­spro­chen, damit sich der Personalmangel nicht wei­ter verschärft…

Zugleich for­dert Laumanns Ressort, dass der Bund rasch die Sanktionierung der Ungeimpften stoppt: Wenn die ein­rich­tungs­be­zo­ge­ne Impfpflicht am 31. Dezember ende, soll­te der Bund schnellst­mög­lich klä­ren, wie mit Sanktionsverfahren umzu­ge­hen sei. „Dass Betretungs- und Tätigkeitsverbote aus­ge­spro­chen wer­den kön­nen, obwohl kur­ze Zeit spä­ter die Rechtsgrundlage schon nicht mehr bestehen wird, ist schwer ver­mit­tel­bar und stößt auf Unverständnis“, so der Sprecher.

Zum Stichtag 13. April gab es in NRW 19.456 Beschäftigte, die kei­nen gül­ti­gen Impf- oder Genesenen-Nachweis vor­leg­ten. Hinzu kamen 4741 Mitarbeiter von exter­nen Firmen, die in Kliniken und Heimen tätig sind…«
rp​-online​.de (23.10., Bezahlschranke)

3 Antworten auf „NRW fordert Ende der Impfpflicht für Pflegekräfte“

  1. Warum beschraen­ken sich die Forderungen dar­auf, die (offen­sicht­lich unsin­ni­ge) ein­rich­tungs­be­zo­ge­ne Impfpflichht aus­lau­fen zu las­sen? Die Begruedung dafuer ist doch, dass sie unsin­nig ist, die Patienten nichht schuetzt und den Personalnotstand ver­schaerft. Waere es unter die­esen Umstaenden nicht viel ange­brach­ter, die­se unsin­ni­ge Vorschrift *sofort* *auf­zuh­he­ben*, statt sie noch 2 Monate wei­ter lau­fen zu lassen?

    Wenn man durch einen Fehler ein offen­sicht­lich fal­sches und sogar schaed­li­ches Medikament ver­schrie­ben bekom­men hat, und der Irrtum bemerkt wird, setzt man es doch auch sofort ab, statt zu sagen "jetzt ist aber noch fuer 2 Monate was in der Packung drin, da brau­che ich das noch auf und las­se es nur nicht wie­der verschh­rei­ben". So ein Verhhalten wae­re doch voel­li­ger Unsinn. Warum macht man bei offen­sichht­lich schaed­li­chen Gesetzen aber genau solch einen Unfug?

    Und zu „Denn wir wis­sen heu­te: Die Impfung schließt Ansteckungen nicht aus. Sie ver­hin­dert aber wei­ter­hin schwe­re Verläufe bei den Geimpften.": Woher wis­sen wir das? Wir haben doch *nachhweis­lich* *kei­ne* Evidenz dafuer. Benoetigen wir wirk­lich noch die­se Luege als Rechtfertigung dafuer das wir (zumin­dest vie­le von uns) sich den Dreck in die Arme haben sprit­zen las­sen, statt uns selbst gegen­ueber zuzu­ge­ben "ja, es war Mist und ein gro­sser Fehler, ich haet­te mir das Zeug nicht ver­ab­rei­chen las­sen duer­fen"? Die Tatsache, dass die "geimpf­ten" im Krankkenhaus und auch auf den Intensivstationen gegen­ueber ihrem Anteil in der Bevoelkerung ueber­re­prae­sen­tiert sind (in nahe­zu allen Altersklassen) soll­te doch wirk­lich Beleg genug dafuer sein, dass die Impfung i.a. eben *kei­ne* schwe­ren Verlaeufe ver­hin­dern kann. 

    Warum mues­sen wir an die­ser Luege fest­hal­ten? Rechthaberei? Oder gar Masochismus? Ich ver­ste­he das alles schon lan­ge nicht mehr …

  2. Unterdessen lässt NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) bei­spiels­wei­se in Neuss 163 Mitarbeiter des Gesundheitswesens auf die Straße setzen.
    https://​rp​-online​.de/​n​r​w​/​s​t​a​e​d​t​e​/​n​e​u​s​s​/​c​o​r​o​n​a​-​r​e​g​e​l​n​-​k​r​e​i​s​-​n​e​u​s​s​-​b​e​t​a​e​t​i​g​u​n​g​s​v​e​r​b​o​t​-​f​u​e​r​-​1​6​3​-​u​n​g​e​i​m​p​f​t​e​_​a​i​d​-​7​8​2​2​4​179

    Und dann ist da noch der Maskenterror, auch in NRW.

    Vor allem haben gibt es noch den "Green Pass" (bei uns "Impfpass" genannt). Erst wenn die Zertifikate der US-ame­ri­ka­ni­schen gei­stes­kran­ken Superkriminellen (und deren Helfershelfer) ver­schwin­den, ist die "Pandemie" vorbei.

    Wir wer­den von Verbrechern regiert.

  3. ·

    1026. Sitzung des Bundesrates 

    28.10.2022, Beginn: 9:30

    nume­ri­sche Darstellung, Stand: 21.10.2022

    https://​www​.bun​des​rat​.de/​S​h​a​r​e​d​D​o​c​s​/​T​O​/​1​0​2​6​/​t​a​g​e​s​o​r​d​n​u​n​g​-​1​0​2​6​.​h​tml

    ·

    Entwurf eines Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung wei­te­rer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung

    BR 460/1/22 Ausschussempfehlung (PDF, 171KB)

    https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2022/0401–0500/460–1‑22.html

    ·

    Drucksache 460/1/22

    Empfehlungen der Ausschüsse (…) 

    1026. Sitzung des Bundesrates am 28. Oktober 2022 

    Entwurf eines Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung wei­te­rer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG) 

    (…)

    Zu Artikel 8a – neu – (§ 28b Absatz 1 Satz 6 IfSG)* 

    Nach Artikel 8 ist fol­gen­der Artikel 8a einzufügen: 

    ‚Artikel 8a

    Änderung des Infektionsschutzgesetzes

    In § 28b Absatz 1 Satz 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch … geän­dert wor­den ist, wer­den nach dem Wort „Personen“ die Wörter „in Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3b oder“ eingefügt.‘ 

    Begründung:

    Nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3b IfSG müs­sen die Bewohnerinnen und Bewohner von voll­sta­tio­nä­ren Pflegeeinrichtungen und beson­de­ren Wohnformen genau­so wie bei­spiels­wei­se Gäste von Tagespflegeeinrichtungen in den Einrichtungen grund­sätz­lich einen Atemschutz (FFP2 oder ver­gleich­bar) tra­gen. Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt nach § 28b Absatz 1 Satz 6 IfSG für in den Einrichtungen und Unternehmen behan­del­te, betreu­te oder gepfleg­te Personen in den für ihren dau­er­haf­ten Aufenthalt bestimm­ten Räumlichkeiten; das betrifft unter ande­rem Patientenzimmer. Dagegen gilt die Maskenpflicht grund­sätz­lich in allen gemein­schaft­lich genutz­ten Räumlichkeiten, wo eine Vielzahl von Kontakten statt­fin­det (zum Beispiel Bistro in einem Krankenhaus, Wartezonen, Aufzüge, gemein­schaft­li­che Aufenthaltsräume). Somit gilt die Maskenpflicht unter ande­rem auch in den Gemeinschaftsräumen von Wohngruppen in Pflegeheimen oder beson­de­ren Wohnformen oder in Tagespflegen.

    Mit dem Einschub in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IfSG wird die Maskenpflicht gere­gelt, dass die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske für Bewohnerinnen und Bewohner bezie­hungs­wei­se pfle­ge­be­dürf­ti­ge Gäste von voll- oder teil­sta­tio­nä­ren Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älte­rer, behin­der­ter oder pfle­ge­be­dürf­ti­ger Menschen und ver­gleich­ba­ren Einrichtungen nicht gilt. 

    Dementsprechend ent­fällt auch die Maskenpflicht für Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behin­der­te Menschen arbei­ten und dort betreut und geför­dert wer­den. Diese Beschäftigten wer­den gegen­über ande­ren Gruppen von Beschäftigten, die in ver­gleich­ba­ren Tätigkeitsfeldern, ungleich behan­delt und sind von einer Maskenpflicht allein auf­grund ihrer Behinderung und nicht auf­grund ihrer Tätigkeit betrof­fen. Dies führt ver­ständ­li­cher Weise zu gro­ßem Unverständnis und Unmut bei den Betroffenen in die­sem sen­si­blen Bereich, die hier­in eine nicht begrün­de­te Ungleichbehandlung sehen. 

    Für Einrichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a IfSG wie Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen-Einrichtungen bleibt es beim Status quo, wonach die Maskenpflicht grund­sätz­lich nur in für den dau­er­haf­ten Aufenthalt bestimm­ten Räumlichkeiten (wie zum Beispiel Patientenzimmer) entfällt. 

    Zu Artikel 8a – neu – (§ 28b Absatz 1 Satz 9 IfSG)* 

    Nach Artikel 8 ist fol­gen­der Artikel 8a einzufügen: 

    ‚Artikel 8a

    Änderung des Infektionsschutzgesetzes

    Dem § 28b Absatz 1 Satz 9 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geän­dert durch …, wer­den vor dem Punkt am Ende fol­gen­de Wörter angefügt: 

    „sowie wei­te­re Personengruppen von der Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 3 und 4, eine Atemschutzmaske (FFP2 oder ver­gleich­bar) zu tra­gen, ganz oder teil­wei­se aus­zu­neh­men“ ‘

    Begründung:

    Die Pflicht zum Tragen einer Maske (…)

    https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2022/0401–0500/460–1‑22.pdf?__blob=publicationFile

    ·

    “There is no pan­de­mic, the­re is COVAX, a crime against huma­ni­ty and a medi­cal crime.” 

    “Stop COVAX.”

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