Nun ist auch Prof. Karl Lauterbach auf den Hund gekommen

twit​ter​.com

Das ist nicht nur ein kal­ter, son­dern ein uralter Hund.

Im Mai wur­de hier berichtet:

Die Inzidenz fällt in den Keller, aber immer neue Geschäftsideen für Tests ent­ste­hen. Die Bundeswehr wer­kelt schon seit dem Herbst dar­an (s. Besser als PCR? Bundeswehrhunde spü­ren "Fälle" auf).

Quellen: web​.de und web​.de.

Oder auch FORSCHUNG. Die Corona-Spürhunde des Heeres sind bereit – für die näch­ste Pandemie oder Süß! Bienen kön­nen Corona riechen


In der Studie steht übrigens:

»Zusammenfassung
Zielsetzungen: Hunde kön­nen dar­auf trai­niert wer­den, meh­re­re vom Menschen nicht nach­weis­ba­re Substanzen zu iden­ti­fi­zie­ren, die spe­zi­fi­schen flüch­ti­gen orga­ni­schen Verbindungen (VOC) ent­spre­chen. Das Vorhandensein von VOCs, die durch eine SARS-CoV-2-Infektion aus­ge­löst wer­den, wur­de im Schweiß von Long COVID-Patienten gete­stet. Patienten und Methoden: Eine Achselschweißprobe von Long-COVID-Patienten und von COVID-19-nega­ti­ven, asym­pto­ma­ti­schen Personen wur­de zu Hause ent­nom­men, um jeg­li­chen Krankenhauskontakt zu ver­mei­den. Die Abstriche wur­den nach dem Zufallsprinzip in Geruchserkennungskegel gelegt, und das Material wur­de von min­de­stens zwei aus­ge­bil­de­ten Hunden erschnüf­felt. Ergebnisse: Fünfundvierzig Long-COVID-Patienten, Durchschnittsalter 45 (6–71), 73,3 % weib­lich, mit anhal­ten­den Symptomen, die sich im Durchschnitt seit 15,2 Monaten (5–22) ent­wickel­ten, wur­den gete­stet. Die Hunde unter­schie­den 23/45 (51,1 %) Patienten mit lan­ger COVID posi­tiv von 0/188 (0 %) Kontrollpersonen (p<.0001). Schlussfolgerung: Diese Studie deu­tet dar­auf hin, dass eine Virusinfektion bei eini­gen lan­gen COVID-Patienten fort­be­steht und dass es mög­lich ist, einen ein­fa­chen, hoch­emp­find­li­chen, nicht-inva­si­ven Test zum Nachweis des Virus wäh­rend der aku­ten und der län­ge­ren Phase von COVID-19 bereitzustellen.«

Lauterbach pflegt, wenn über­haupt, nur Zusammenfassungen zu lesen. Bis hier stim­men sei­ne Ausführungen.

In der PDF-Datei zur Studie heißt es weiter:

»Merkmale der Population
Zwischen Mai und Oktober 2021 schick­ten 45 lan­ge COVID-Patienten ihre Proben an ENVA.
Das Durchschnittsalter betrug 45 Jahre (6–71 Jahre) und 73,3 % der Patienten waren weib­lich. Kein Patient war wäh­rend der aku­ten Phase auf der Intensivstation auf­ge­nom­men worden.
Die anhal­ten­den Symptome hat­ten sich im Durchschnitt seit 15,2 Monaten ent­wickelt (Spanne: 5–22). Hauptsymptome der ver­län­ger­ten Phase waren star­ke Müdigkeit (n=37, 82,2 %), neu­ro­ko­gni­ti­ve Störungen wie Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, unmit­tel­ba­rer Gedächtnisverlust (n=24, 53,3 %), Myalgien/Arthralgien (n=22, 48,9 %), kar­dio­pul­mo­n­a­le Symptome (Dyspnoe, Husten, Brustschmerzen, Herzklopfen) (n=21, 46. 7%), Verdauungssymptome (Durchfall, Bauchschmerzen, Reflux, Gastroparese…) (n=18, 40,0%), HNO-Beschwerden (Hyposmie, Parosmie, Tinnitus, nasa­le Obstruktion, ent­zün­de­te Zunge, Dysphonie, Sinusitis) (n=18, 40,0%) (Tabelle 1). 11 (24,4) Patienten hat­ten min­de­stens eine posi­ti­ve SARS-CoV-2-Serologie vor einer Impfung, 29 (64,4%) hat­ten eine nega­ti­ve SARS-CoV-2-Serologie und 5 (11,1%) hat­ten kei­ne sero­lo­gi­schen Ergebnisse.

Erkennung der Hunde
23 der 45 lan­gen COVID-Proben (51,1 %) wur­den posi­tiv erkannt, wäh­rend kei­ne der 188 Proben (0 %) unter den Kontrollproben erkannt wur­de (p<.0001). Es gab kei­nen signi­fi­kan­ten Unterschied in der Rate der posi­ti­ven Erkennung zwi­schen Personen mit posi­ti­ver SARS-CoV-2-Serologie (4/11, 36,4 %) und sol­chen mit nega­ti­ver Serologie (16/29, 55,2 %) (p=0,478).…

Wir aner­ken­nen auch eini­ge Einschränkungen auf­grund der rela­tiv klei­nen Stichprobengröße unse­rer Population und der mög­li­chen Heterogenität der Selbstbeprobung durch die Patienten zu Hause, die zur Existenz von falsch-nega­ti­ven Hundegeruchsnachweisen füh­ren kann (was die Testempfindlichkeit minimiert).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die­se Ergebnisse die hohe Wahrscheinlichkeit einer vira­len Persistenz von SARS-CoV‑2 zumin­dest bei eini­gen Long-COVID-Patienten bestä­ti­gen, wobei sich das Virus mög­li­cher­wei­se aktiv repli­ziert. Sie zei­gen auch den begrenz­ten Nutzen sero­lo­gi­scher Tests, die wäh­rend Long-COVID durch­ge­führt wur­den. Diese Schlussfolgerungen sind von gro­ßer Bedeutung für das Management künf­ti­ger Versuche zur Behandlung von Long-COVID. Mit einer bes­se­ren Charakterisierung der nach­ge­wie­se­nen VOCs, einer Verbesserung der Geruchsprobenahmeverfahren und der Entwicklung von Point-of-Care-Instrumenten könn­te die­ser Nachweis durch Hunde auch dazu bei­tra­gen, geruchs­ba­sier­te Tests für ande­re wich­ti­ge mensch­li­che Krankheitserreger einzuführen.«

(Hervorhebungen nicht in den Originalen.)

10 Antworten auf „Nun ist auch Prof. Karl Lauterbach auf den Hund gekommen“

  1. Hunde. Geruchssensibel. Die Olfaktorik der Pandemie kennt über­haupt jede Menge Überraschungen! – In die­sem Zusammenhang wäre unbe­dingt zu klä­ren: Was ist eigent­lich aus den chi­ne­si­schen Analabstrichen gewor­den? Im März 2021 wur­de kol­por­tiert, dass die Chinesen damit japa­ni­sche Einreisende drang­sa­liert haben sol­len. (*) Japaner sind ja sowie­so die Lieblingsasiaten der Chinesen.

    (*) https://​nypost​.com/​2​0​2​1​/​0​3​/​0​3​/​c​h​i​n​a​-​m​a​k​e​s​-​c​o​v​i​d​-​1​9​-​a​n​a​l​-​s​w​a​b​s​-​m​a​n​d​a​t​o​r​y​-​f​o​r​-​f​o​r​e​i​g​n​e​rs/

  2. 1)
    OVG Koblenz zu "Corona-Spaziergängen":
    Verbote könn­ten rechts­wid­rig sein
    von Dr. Markus Sehl
    10.01.2022

    Eilantrag gegen 'Montagsspaziergangs'-Verbot erfolglos:
    Sperrt eine Spezialregelung im Infektionsschutzgesetz das Verbot von Versammlungen?
    Auch das erste OVG sieht ein Problem im Verhältnis zum Versammlungsgesetz – und stellt Hilfsüberlegungen an.

    Dass das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz die Eilentscheidung der Vorinstanz zum Verbot soge­nann­ter Corona-Spaziergänge bestä­tigt hat, geht in der Pressemitteilung von Montag fast als Nebensache unter (Beschl. v. 03.01.2022, Az. 7 B 10005/22.OVG).

    Auffälliger sind dage­gen die Ausführungen zu einer aktu­el­len, beson­de­ren Problematik, denn zum ersten Mal hat sich ein Obergericht mit dem Verbot der Spaziergänge beschäf­tigt. Und es bestä­tigt den Eindruck des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt an der Weinstraße: 

    Es könn­te da ein Problem bei den Verboten geben.

    https://​www​.lto​.de/​r​e​c​h​t​/​n​a​c​h​r​i​c​h​t​e​n​/​n​/​o​v​g​-​r​h​e​i​n​l​a​n​d​-​p​f​a​l​z​-​7​b​1​0​0​0​5​2​2​-​c​o​r​o​n​a​-​s​p​a​z​i​e​r​g​a​n​g​-​v​e​r​b​o​t​-​i​n​f​e​k​t​i​o​n​s​s​c​h​u​t​z​-​v​e​r​s​a​m​m​l​u​n​g​-​v​g​-​n​e​u​s​t​a​d​t​/​p​r​i​n​t​.​h​tml

    PM des OVG-Koblenz
    10.01.2022 | Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
    Eilantrag gegen Verbot von „Montagsspaziergängen“ im Landkreis Südliche Weinstraße erfolglos
    Pressemitteilung Nr. 2/2022

    Seien die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren dem­nach als offen zu betrach­ten, so fal­le die gebo­te­ne Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, 

    nach­dem die Kreisverwaltung erklärt habe, dass
    eine Verlängerung des Versammlungsverbots
    über den 3. Januar 2022 hinaus
    nicht
    geplant sei.

    Beschluss vom 3. Januar 2022, Aktenzeichen: 7 B 10005/22.OVG
    https://​ovg​.justiz​.rlp​.de/​d​e​/​s​t​a​r​t​s​e​i​t​e​/​d​e​t​a​i​l​/​n​e​w​s​/​N​e​w​s​/​d​e​t​a​i​l​/​e​i​l​a​n​t​r​a​g​-​g​e​g​e​n​-​v​e​r​b​o​t​-​v​o​n​-​m​o​n​t​a​g​s​s​p​a​z​i​e​r​g​a​e​n​g​e​n​-​i​m​-​l​a​n​d​k​r​e​i​s​-​s​u​e​d​l​i​c​h​e​-​w​e​i​n​s​t​r​a​s​s​e​-​e​r​f​o​l​g​l​os/

    2)
    Pressemeldungen der Stadt Koblenz
    Stadt Koblenz ver­bie­tet soge­nann­te Corona-Spaziergänge

    Die Stadt Koblenz hat sich in enger Abstimmung mit der Polizei dazu ent­schlos­sen, die soge­nann­ten Corona-Spaziergänge ab Samstag, 15. Januar zu verbieten. 

    Dies betrifft nicht nur die Versammlungen an Samstagen und Montagen, son­dern gilt
    allgemein
    für alle nicht ange­mel­de­ten Versammlungen
    bis zum Ablauf des 31. Januars.

    Das Verbot stützt sich auf das Versammlungsgesetz (VersG), wonach die zustän­di­ge Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug ver­bie­ten kann, wenn die öffent­li­che Sicherheit oder Ordnung unmit­tel­bar gefähr­det ist.

    Unter öffent­li­cher Sicherheit wird der Schutz zen­tra­ler Rechtsgüter wie das Grundrecht Dritter auf Leben und kör­per­li­che Unversehrtheit ver­stan­den. Dazu zäh­len auch die Gefahren, die vom der­zeit sprung­haft gestie­ge­nen Infektionsgeschehen aus­ge­hen (7 Tage-Inzidenz am 13.01.2022: 464,8).

    Somit sind grund­sätz­lich auch Versammlungsverbote gebo­ten, wenn mil­de­re Mittel nicht zur Verfügung stehen.

    Polizei und Verwaltung haben seit Mitte Dezember 2021 fest­stel­len müs­sen, dass die mon­tags und sams­tags statt­fin­den­den „Spaziergänge“ der Corona-Maßnahmen-Kritiker mit jeweils 1.000 bis 3.000 Teilnehmenden, die gemein­schaft­lich mit Parolen sowie Musikbeiträgen durch das Stadtgebiet zogen, erkenn­bar gut orga­ni­siert waren, da für die­se „Spaziergänge“ über Messenger-Dienste und sozia­le Plattformen mit erheb­li­chem zeit­li­chen Vorlauf aktiv zu einer Teilnahme auf­ge­ru­fen wird.
    Ferner ist fest­zu­stel­len, dass der über­wie­gen­de Teil der Demonstrierenden sich nicht an die gefor­der­ten Abstände noch das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen gehal­ten haben. Wenn die Ordnungsbehörden dage­gen ein­ge­schrit­ten sind, waren aus dem Kreis der Teilnehmenden in gestei­ger­tem Maß aggres­si­ve Handlungen regi­striert worden.

    Es besteht grund­sätz­lich das Erfordernis, dass eine öffent­li­che Versammlung im Sinne von § 14 VersG spä­te­stens 48 Stunden vor der Bekanntgabe bei der zustän­di­gen Behörde anzu­mel­den ist. Das Anmeldeerfordernis trägt dem Umstand Rechnung, dass die zustän­di­gen Sicherheitsbehörden einen zeit­li­chen Vorlauf brau­chen, um zu prü­fen, ob von der Durchführung der Versammlung Gefahren für die öffent­li­che Sicherheit ausgehen.

    Die nun erlas­se­ne Verfügung dient dem Schutz hoch­ran­gi­ger Rechtsgüter (Leib und Leben). Es besteht die Möglichkeit, Versammlungen recht­zei­tig anzu­zei­gen und – soweit kei­ne unmit­tel­ba­ren Gefahren für die öffent­li­che Sicherheit zu erwar­ten sind unter Auflagen durchzuführen.

    Bei Zuwiderhandlungen kön­nen gegen Personen die zu einer Versammlung auf­ru­fen Freiheits- oder Geldstrafen ver­hängt wer­den. Gegen Teilnehmende an einer ver­bo­te­nen Versammlung sind Geldbußen bis zu 500 Euro möglich.

    https://​www​.koblenz​.de/​r​a​t​h​a​u​s​/​v​e​r​w​a​l​t​u​n​g​/​p​r​e​s​s​e​m​e​l​d​u​n​g​e​n​/​2​2​0​1​1​3​-​s​t​a​d​t​-​k​o​b​l​e​n​z​-​v​e​r​b​i​e​t​e​t​-​s​o​g​e​n​a​n​n​t​e​-​c​o​r​o​n​a​-​s​p​a​z​i​e​r​g​a​e​n​ge/

    [Anmerkung:
    Die oben ange­kün­dig­te Allgemeinverfügung exi­stiert aktuell
    (13.01.2022 22.00 Uhr)
    NICHT auf der Homepage der Stadt]

    3)
    https://​www​.swr​.de/​s​w​r​a​k​t​u​e​l​l​/​r​h​e​i​n​l​a​n​d​-​p​f​a​l​z​/​k​o​b​l​e​n​z​/​k​o​b​l​e​n​z​-​v​e​r​b​o​t​-​u​n​a​n​g​e​m​e​l​d​e​t​e​r​-​c​o​r​o​n​a​-​d​e​m​o​s​-​1​0​0​.​h​tml
    https://​www​.coro​dok​.de/​n​u​n​-​p​r​o​f​-​k​a​r​l​/​?​u​n​a​p​p​r​o​v​e​d​=​1​0​9​7​1​3​&​m​o​d​e​r​a​t​i​o​n​-​h​a​s​h​=​d​0​4​c​c​d​f​4​1​e​4​8​5​a​4​c​c​f​5​5​d​f​2​d​b​1​5​d​5​b​c​4​#​c​o​m​m​e​n​t​-​1​0​9​713

  3. Kann da jetzt ein Hund mei­nen Genesenenstatus bestä­ti­gen, auch ohne PCR? Wird man jetzt ver­haf­tet wenn man auf der Straße mit Hunde-Leckerlies ange­trof­fen wird, oder der Hund kommt wie­der in den Zwinger wegen Ausstellens eines fal­schen Gesundheitszeugnisses?

  4. Und was haben die Hunde erschnüf­felt? Den Virus, bzw. sei­ne RNA?
    Lauterbach scheint es ja bereit zu wis­sen, aber geben die Versuche das wirk­lich her?

  5. Die Hunde sind in Allem, was sie aus­sa­gen könn­ten, genau­so wenig zuver­läs­sig wie ein PCR-Test, oder beherr­schen die Hunde sogar auch die seit Corona ganz ver­staub­te Kunst der Differentialdiagnostik inklu­si­ve Multiplex-Test, bei gene­rell eh völ­lig sinn­frei­er Erregerbestimmung?

    Last sie doch also des­halb lie­ber ein­fach etwas ande­res spielen.

  6. Interessant. Wie vie­le genau waren geimpft? Vielleicht kommt jetzt end­lich die lusti­ge Reverse Transkriptase in Spiel… die RNA in DNA ver­wan­delt.. und es dann, wie schon gezeigt wur­de, u.U. zu Insertionen ins Genom kom­men kann.
    Mit was wur­den die Hunde eigent­lich trai­niert? Ahh! DA ist das ech­te Isolat also!

  7. Kalle ist nach 22 Monaten auch soweit trai­niert, dass er nicht vor­han­de­ne Gefahren erschnüf­feln kann. Er hat lan­ge dafür trai­niert. Und auch den einen oder ande­ren Sturz hin­ge­legt. Und wenn er eine nicht vor­han­de­ne Gefahr erschnüf­felt hat, gibt er Laut. Zur Belohnung gibt's als Leckerli eine Teilnahme als Gast in einer Talkshow.

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