Oberlandesgericht Linz: CT-Wert über 30 – keine Ansteckungsgefahr

»URTEIL MIT FOLGEN
Die Viruslast wird zum straf­recht­li­chen Faktor
Ein Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz könn­te die Strafverfolgung von Corona- und Quarantäne-Sündern auf den Kopf stel­len. Darin heißt es, eine Missachtung des Absonderungsbescheides bedeu­te nicht zwin­gend eine Verurteilung. Es geht um die Viruslast im Körper. Also: Wie anste­ckend jemand zur Tatzeit ist.

Der Anlassfall ist einer wie vie­le ande­re: Ein 24-Jähriger ist zwei Tage vor Ende sei­ner Quarantäne zur Bezirkshauptmannschaft gegan­gen. Weil sich da im Amt neun Personen auf­hiel­ten, sieht die Staatsanwaltschaft Wels eine Gefährdung ande­rer Personen durch über­trag­ba­re Krankheiten – nach §178 StGB. Noch bevor es zum Prozess kommt, hat das Landesgericht Wels aber den Strafantrag abgewiesen.

Oberstaatsanwaltschaft widerspricht der Staatsanwaltschaft

Weil es unklar ist, ob der Mann noch anste­ckend war. Das Gericht will dies mit einem Gutachten klä­ren. Dagegen spricht sich die Staatsanwaltschaft aus. Doch selbst die Oberstaatsanwaltschaft macht klar, dass „nicht jede Infektion einer Person an SARS-CoV‑2 eine poten­zi­el­le Ansteckungsgefahr für ande­re bedeutet“.

CT-Wert entscheidet über Infektion

Im Detail geht es um die Handhabe mit dem Corona-Strafparagrafen, der ein „abs­trak­tes Gefährdungspotenzial“ erfor­dert. Heißt: Es muss nicht kon­kret eine Person ange­steckt wer­den, die Möglichkeit reicht aus. Nur, wie das OLG tref­fend fest­stellt: „An einer Übertragbarkeit der Krankheit man­gelt es, wenn kei­ne Ansteckungsgefahr besteht.“ Vielmehr ent­schei­det die Viruslast – also der CT-Wert – über eine Gefährdung. Ist die­ser Wert über 30, kann kei­ne Person infi­ziert wer­den. Diesen Wert müss­te ein Gutachter zur Tatzeit fest­stel­len. Und das könn­te auch für ande­re Fälle gelten.«
kro​ne​.at (15.5.)

Update. Aus einem Kommentar:

»Ich habe das Urteil gefunden.¹ Was ich ganz inter­es­sant fin­de an der öster­rei­chi­schen Justiz, dass Rechtssätze eigen­hän­dig aus­ge­wie­sen wer­den. Der betref­fen­de zum Urteil lau­tet: ²

»Nicht jede COVID-19-Infektion einer Person geht mit einer poten­ti­el­len Ansteckungsgefahr für ande­re Personen ein­her. Die Frage der Ansteckungsgefahr ist letzt­lich auf­grund der Virenlast anhand des Laborbefundes zu klären.«

Sicherlich medi­zi­nisch immer noch frag­wür­dig und ein Schlag ins Gesicht für die Diagnostik, aber in der Schlussfolgerung doch ein Bruch im Narrativ.

¹ https://​www​.ris​.bka​.gv​.at/​D​o​k​u​m​e​n​t​.​w​x​e​?​A​b​f​r​a​g​e​=​J​u​s​t​i​z​&​D​o​k​u​m​e​n​t​n​u​m​m​e​r​=​J​J​T​_​2​0​2​1​0​4​2​2​_​O​L​G​0​4​5​9​_​0​0​7​0​B​S​0​0​0​4​8​_​2​1​I​0​0​0​0​_​000

² https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=25e9feee-5085–442f-aa71-a1dd2b39bf7e&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Gericht=Linz&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=18.05.2021&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Dokumentnummer=JJR_20210422_OLG0459_0070BS00048_21I0000_001«

9 Antworten auf „Oberlandesgericht Linz: CT-Wert über 30 – keine Ansteckungsgefahr“

  1. Ich habe das Urteil gefunden.¹ Was ich ganz inter­es­sant fin­de an der öster­rei­chi­schen Justiz, dass Rechtssätze eigen­hän­dig aus­ge­wie­sen wer­den. Der betref­fen­de zum Urteil lau­tet: ²

    »Nicht jede COVID-19-Infektion einer Person geht mit einer poten­ti­el­len Ansteckungsgefahr für ande­re Personen ein­her. Die Frage der Ansteckungsgefahr ist letzt­lich auf­grund der Virenlast anhand des Laborbefundes zu klären.«

    Sicherlich medi­zi­nisch immer noch frag­wür­dig und ein Schlag ins Gesicht für die Diagnostik, aber in der Schlussfolgerung doch ein Bruch im Narrativ.

    ¹ https://​www​.ris​.bka​.gv​.at/​D​o​k​u​m​e​n​t​.​w​x​e​?​A​b​f​r​a​g​e​=​J​u​s​t​i​z​&​D​o​k​u​m​e​n​t​n​u​m​m​e​r​=​J​J​T​_​2​0​2​1​0​4​2​2​_​O​L​G​0​4​5​9​_​0​0​7​0​B​S​0​0​0​4​8​_​2​1​I​0​0​0​0​_​000

    ² https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=25e9feee-5085–442f-aa71-a1dd2b39bf7e&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Gericht=Linz&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=18.05.2021&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Dokumentnummer=JJR_20210422_OLG0459_0070BS00048_21I0000_001

  2. „Vielmehr ent­schei­det die Viruslast – also der CT-Wert – über eine Gefährdung. Ist die­ser Wert über 30, kann kei­ne Person infi­ziert werden.“

    Logischerweise müss­te dann der CT-Wert bereits ange­ge­ben wer­den bevor eine Person über­haupt in Quarantäne geschickt wer­den darf, d.h. er müss­te eigent­lich bei allen PCR-Tests ange­ge­ben wer­den. Wenn alle Werte über 30 ohne Relevanz sind ist die Pandemie vorbei.

  3. Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Gföllner als Vorsitzende, Dr. Ganglberger-Roitinger sowie Mag. Fischer, LL.B. in der Strafsache gegen P***** K***** wegen des Vergehens der vor­sätz­li­chen Gefährdung von Menschen durch über­trag­ba­re Krankheiten nach § 178 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wels gegen den Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichtes Wels vom 16. März 2021, 11 Hv 20/21m‑5, in nicht­öf­fent­li­cher Sitzung entschieden: 

    OLG Linz 7 Bs 48/21i

    Rechtssatz

    Nicht jede COVID-19-Infektion einer Person geht mit einer poten­ti­el­len Ansteckungsgefahr für ande­re Personen ein­her. Die Frage der Ansteckungsgefahr ist letzt­lich auf­grund der Virenlast anhand des Laborbefundes zu klä­ren.

    Entscheidungstexte

    TE OLG Linz 2021-04-22 7 Bs 48/21i

    https://​rdb​.manz​.at/​d​o​c​u​m​e​n​t​/​r​i​s​.​j​u​s​r​.​J​J​R​_​2​0​2​1​0​4​2​2​_​O​L​G​0​4​5​9​_​0​0​7​0​B​S​0​0​0​4​8​_​2​1​I​0​0​0​0​_​0​0​1​?​e​x​e​c​u​t​i​o​n​=​e​1s4

    3. Aus dem Abschlussbericht der PI V***** vom 16. Jänner 2021 geht her­vor, dass der Angeklagte zunächst als Kontaktperson einen Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft V***** erhielt und in der Folge trotz Symptomfreiheit am 30. August 2020 posi­tiv auf COVID-19 getes­tet wur­de. Den Ermittlungsergebnissen ließ sich zum Zeitpunkt der erst­ge­richt­li­chen Entscheidung das genaue Ergebnis der Labortestung des Angeklagten, ins­be­son­de­re der fest­ge­stell­te CT-Wert, nicht ent­neh­men. Am 2. April 2021 wur­de der zwi­schen­zei­tig von der Staatsanwaltschaft ange­for­der­te mole­ku­lar­pa­tho­lo­gi­sche Befund des posi­ti­ven COVID-Tests des Angeklagten über­mit­telt. Dieser weist zum Zeitpunkt der Testung am 30. August 2020 einen CT-Wert von 23,78 auf. Ob vom (nach eige­nen Angaben völ­lig sym­ptom­lo­sen) Angeklagten am 7. September 2020 – acht Tage nach posi­ti­ver Testung – (noch) eine poten­zi­el­le Ansteckungsgefahr aus­ging, kann ohne ent­spre­chen­des Sachverständigengutachten nicht abschlie­ßend beur­teilt werden. 

    https://​rdb​.manz​.at/​d​o​c​u​m​e​n​t​/​r​i​s​.​j​u​s​t​.​J​J​T​_​2​0​2​1​0​4​2​2​_​O​L​G​0​4​5​9​_​0​0​7​0​B​S​0​0​0​4​8​_​2​1​I​0​0​0​0​_​000

  4. was soll an die­sem Urteil medi­zi­nisch frag­wür­dig sein? natür­lich kommt es auf die vor­han­de­ne Virenlast drauf an, ob jemand anste­ckend ist oder nicht. schließ­lich braucht es für eine Erkrankung eine bestimm­te Virenlast, und wenn man selbst nur weni­ge Viren im Körper hat, dann kann man die für eine Erkrankung erfor­der­li­che Anzahl an Viren (bei Corona ca 500) auch nicht an jemand ande­ren übertragen…

    1. »was soll an die­sem Urteil medi­zi­nisch frag­wür­dig sein? natür­lich kommt es auf die vor­han­de­ne Virenlast drauf an, ob jemand anste­ckend ist oder nicht.«

      Der Rechtssatz ist inso­fern pro­ble­ma­tisch, dadurch dass die Viruslast sich »letzt­lich« auf den Laborbefund stüt­zen soll. 

      Und wenn die Labore schlecht arbei­ten oder die Testprotokolle dürf­tig sind (PCR-Desaster)? Der Rechtssatz lässt fer­ner außer acht, dass eine Ansteckung auch durch das Immunsystem abge­wehrt wor­den sein kann, wenn der Test durch­ge­führt wur­de (tote Virenfragmente vs. repli­ka­ti­ons­fä­hi­ge Viren). Die Ansteckungsgefahr hängt auch davon ab, ob das Immunsystem der ande­ren Personen geschwächt ist. 

      Trotzdem ein hilf­rei­ches Urteil, wie ich finde.

      1. naja, Rechtssätze sind immer etwas mit Vorsicht zu genie­ßen, weil sie die Entscheidung nur schlag­wort­ar­tig und aus­zugs­wei­se wiedergeben. 

        trotz­dem ist die Entscheidung mei­ner Meinung nach rich­tig: beim CT-Wert geht's ja dar­um, wie oft das vira­le Erbgut im Rahmen des PCR-Tests ver­viel­fäl­tigt wer­den muss­te, um ein (posi­ti­ves) Messsignal zu bekom­men. also je höher der CT-Wert, des­to gerin­ger war die Menge an Virusmaterial in der Ausgangsprobe (und des­to unwahr­schein­li­cher ist es folg­lich, dass die betref­fen­de Person jeman­den infi­zie­ren kann).

        soweit ich infor­miert bin, wer­den CT-Werte von über 30 von Experten schon seit Monaten als Hinweis auf eine gerin­ge Virenlast und somit eine nied­ri­ge Infektiosität ange­se­hen. abge­se­hen mal davon, hat der öster­rei­chi­sche Gesetzgeber in der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (eben­so wie in der neu­en COVID-19-Öffnungsverordnung) auch selbst fest­ge­legt, dass bei einem CT-Wert von über 30 "davon aus­ge­gan­gen wer­den kann, dass kei­ne Ansteckungsgefahr mehr besteht." also inso­fern ent­spricht die Entscheidung genau der Rechtslage und konn­te eigent­lich gar nicht anders ausgehen…

  5. Auch ein nied­ri­ger ct-Wert ist nicht hin­rei­chend, um Ansteckungsgefahr zu begrün­den. Jede PCR ist anders, und hat unter­schied­li­che ct-Werte. Man müss­te also sämt­li­che durch­ge­führ­ten Tests stan­dar­di­sie­ren. Außerdem hängt der ct-Wert von der Probenentnahme ab. Wie will man die standardisieren?
    Weiterhin müs­sen die PCR-Produkte auf mole­ku­la­rer Ebene veri­fi­ziert, d.h. sequen­ziert wer­den. Nur eine Sequenzierung kann zwei­feslfrei aus­schlie­ßen, dass es sich nicht um unz­pe­zi­fi­sche Produkte, oder Sequenzen aus dem huma­nen Genom handelt.
    Bei so schwer­wie­gen­den Maßnahmen wie Freiheitsenzug (Quarantäne), stellt sich außer­dem die Frage, ob nicht durch Anzucht der Probe in Zellkultur nach­ge­wie­sen wer­den muss, ob tat­säch­lich repli­ka­ti­ons­fä­hi­ge Viren vor­lie­gen. Die RT-PCR gibt dar­über kei­ne Auskunft.

    Summa suma­rum: Die PCR ist ein schlech­tes, unge­eig­ne­tes Instrument, um Infektion und Ansteckungsfähigkeit nach­zu­wei­sen, und höchs­tens sinn­voll als ergän­zen­de Diagnostik bei kli­ni­schen Symptomen.

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