Oberverwaltungsgericht kippt Anforderung an Masken-Atteste

»Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat eine ent­schei­den­de Anforderung an die Ausstellung von Attesten zur Befreiung von der Maskenpflicht vor­erst gekippt.

Die Richter hät­ten die Bestimmung der Brandenburger Eindämmungsverordnung, wonach auf den Attesten die Diagnose und die dar­aus fol­gen­den Gründe für die Befreiung von der Maskenpflicht ver­merkt sein muss, im Eilverfahren außer Vollzug gesetzt, teil­te das OVG am Donnerstag mit. Dabei ste­he in Frage, ob die­ser daten­schutz­recht­li­che Eingriff im Infektionsschutzgesetz eine aus­rei­chen­de recht­li­che Grundlage habe, erklär­ten die Richter.

Der Antragsteller sei anson­sten gezwun­gen, sei­ne kon­kre­te Diagnose an vie­len nicht-öffent­li­chen Stellen wie Geschäften, öffent­li­chen Verkehrsmitteln oder bei Demonstrationen oder reli­giö­sen Veranstaltungen zu offen­ba­ren, hieß es in der Begründung wei­ter. Dabei han­de­le es sich jedoch um gesund­heits­be­zo­ge­ne Daten, die einem beson­ders hohen Schutz unter­lä­gen. „Soweit der Antragsteller befürch­te, sei­ne Gesundheitsdaten könn­ten durch Mund-Propaganda im Dorf schnell die Runde machen, sei dies nicht von der Hand zu wei­sen“, teil­te das Gericht mit.

Abgewiesen wur­de von dem 11. Senat des OVG ein wei­te­rer Antragsteller, der sich eben­falls per Eilantrag gegen die Bestimmung gewehrt hat­te, das Attest im Original vor­wei­sen zu müs­sen. Das Mitführen des Original-Attests füh­re zu kei­ner nen­nens­wer­ten Belastung, ent­schie­den die Richter. Dagegen wür­de die blo­ße Vorlage einer Kopie die Gefahr eines Missbrauchs erhö­hen, was mit Blick auf den aktu­el­len Stand der Pandemie nicht gerecht­fer­tigt sei. Beide Beschlüsse sind unanfechtbar.

Die Landesregierung hat­te die Anforderungen an Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht im Dezember in der Eindämmungsverordnung ver­schärft, um Missbrauch aus­zu­schlie­ßen und bes­ser ahn­den zu kön­nen.« (bz​-ber​lin​.de)

Eine Antwort auf „Oberverwaltungsgericht kippt Anforderung an Masken-Atteste“

  1. Eine behörd­lich oder nota­ri­ell beglau­big­te Kopie könn­te den Schergen natür­lich auch vor­ge­legt wer­den – das wun­der­schö­ne Original könn­te dann ein­fach für neue Beglaubigungen genutzt wer­den falls eine Beglaubigung als Beweismittel ein­be­hal­ten wird. Dies ist kei­ne Rechtsberatung!

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