Das ist am 28.4. auf dem juristischen Portal lto.de zu lesen:
»Ein ärztliches Attest mit der Feststellung, dass eine Person "aus medizinischen Gründen bis auf weiteres keine Gesichtsmaske tragen kann", genügt den Anforderungen der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg an eine Befreiung von der Maskenpflicht. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden, wie am Donnerstag bekannt wurde (Beschl. v. 25.04.2022, Az. 2 Rb 37 Ss 25/22).
Das OLG gab damit einer heute 59 Jahre alten Frau Recht, die vom Amtsgericht (AG) Sinsheim wegen Verstoßes gegen die Corona-Verordnung zu einer Geldbuße von 70 Euro verurteilt worden war. Die Frau war im Dezember 2020 einkaufen gegangen, ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Sie hatte dabei ein von einer Ärztin ausgestelltes Attest vorgelegt, wonach sie "aus medizinischen Gründen bis auf weiteres keine Gesichtsmaske tragen kann".
Das AG Sinsheim hatte darin einen Verstoß gegen die damals geltende Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg gesehen…
Gegen diese Entscheidung hat das OLG die Rechtsbeschwerde der Frau zugelassen, das Urteil des AG aufgehoben und die Betroffene freigesprochen. Die damals geltende Corona-Verordnung habe eine Ausnahme von der Maskenpflicht unter anderem für Personen enthalten, "die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat". Die vom Amtsgericht Sinsheim verlangten gesteigerten Anforderungen an diese ärztliche Bescheinigung waren dieser Regelung nach Auffassung des 2. Bußgeldsenats nicht zu entnehmen und auch vom Willen des Verordnungsgebers nicht gedeckt.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.«
Update: Nach einem entsprechenden Hinweis in einem Kommentar habe ich in der Überschrift ein "reicht" durch ein "reichte" ersetzt.
Tausende von Alten, Kindern, Asthmatikern wurden terrorisiert, was man nicht entschuldigen darf
Genau gelesen: Einfaches Attest REICHTE gemäß der VO BaWü Dez. 2020. Aussage kann nicht unbedingt über Zeit und Raum verallgemeinert werden …
@Boris Büche: Danke, habe die Überschrift entsprechend geändert.
Corona-Verordnung BaWü vom Nov. und Dez. 2020:
§ 3 Mund-Nasen-Bedeckung
(…)
(2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht
1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer MundNasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu
erfolgen hat, (…) "
Und in der hochaktuellen Fassung
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
(…)
2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat, (…)
Insofern … same procedure.
Die Neudefinition von "ärztliche Bescheinigung" wird aber wahrscheinlich in das für den Herbst zu befürchtende neue "Infektionsschutzgesetz" eingebaut.
https://www.alexander-wallasch.de/gesellschaft/bundeswehr-und-zwangsimpfungen-prof-bhakdi-vor-gericht
Liebe Richter des OLG Karlsruhe. Vielen Dank und weiter so!!!