OLG Karlsruhe zur Befreiung von der Maskenpflicht: Ein ein­fa­ches Attest reichte

Das ist am 28.4. auf dem juri­sti­schen Portal lto​.de zu lesen:

»Ein ärzt­li­ches Attest mit der Feststellung, dass eine Person "aus medi­zi­ni­schen Gründen bis auf wei­te­res kei­ne Gesichtsmaske tra­gen kann", genügt den Anforderungen der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg an eine Befreiung von der Maskenpflicht. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe ent­schie­den, wie am Donnerstag bekannt wur­de (Beschl. v. 25.04.2022, Az. 2 Rb 37 Ss 25/22).

Das OLG gab damit einer heu­te 59 Jahre alten Frau Recht, die vom Amtsgericht (AG) Sinsheim wegen Verstoßes gegen die Corona-Verordnung zu einer Geldbuße von 70 Euro ver­ur­teilt wor­den war. Die Frau war im Dezember 2020 ein­kau­fen gegan­gen, ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tra­gen. Sie hat­te dabei ein von einer Ärztin aus­ge­stell­tes Attest vor­ge­legt, wonach sie "aus medi­zi­ni­schen Gründen bis auf wei­te­res kei­ne Gesichtsmaske tra­gen kann".

Das AG Sinsheim hat­te dar­in einen Verstoß gegen die damals gel­ten­de Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg gesehen…

Gegen die­se Entscheidung hat das OLG die Rechtsbeschwerde der Frau zuge­las­sen, das Urteil des AG auf­ge­ho­ben und die Betroffene frei­ge­spro­chen. Die damals gel­ten­de Corona-Verordnung habe eine Ausnahme von der Maskenpflicht unter ande­rem für Personen ent­hal­ten, "die glaub­haft machen kön­nen, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesund­heit­li­chen oder son­sti­gen zwin­gen­den Gründen nicht mög­lich oder nicht zumut­bar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesund­heit­li­cher Gründe in der Regel durch eine ärzt­li­che Bescheinigung zu erfol­gen hat". Die vom Amtsgericht Sinsheim ver­lang­ten gestei­ger­ten Anforderungen an die­se ärzt­li­che Bescheinigung waren die­ser Regelung nach Auffassung des 2. Bußgeldsenats nicht zu ent­neh­men und auch vom Willen des Verordnungsgebers nicht gedeckt.

Die Entscheidung ist rechts­kräf­tig.«

Update: Nach einem ent­spre­chen­den Hinweis in einem Kommentar habe ich in der Überschrift ein "reicht" durch ein "reich­te" ersetzt.

6 Antworten auf „OLG Karlsruhe zur Befreiung von der Maskenpflicht: Ein ein­fa­ches Attest reichte“

  1. Genau gele­sen: Einfaches Attest REICHTE gemäß der VO BaWü Dez. 2020. Aussage kann nicht unbe­dingt über Zeit und Raum ver­all­ge­mei­nert werden …

  2. Corona-Verordnung BaWü vom Nov. und Dez. 2020:
    § 3 Mund-Nasen-Bedeckung
    (…)
    (2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht
    1. für Kinder bis zum voll­ende­ten sech­sten Lebensjahr,
    2. für Personen, die glaub­haft machen kön­nen, dass ihnen das Tragen einer MundNasen-Bedeckung aus gesund­heit­li­chen oder son­sti­gen zwin­gen­den Gründen nicht mög­lich oder nicht zumut­bar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesund­heit­li­cher Gründe in der Regel durch eine ärzt­li­che Bescheinigung zu
    erfol­gen hat, (…) "

    Und in der hoch­ak­tu­el­len Fassung
    https://​www​.baden​-wuert​tem​berg​.de/​d​e​/​s​e​r​v​i​c​e​/​a​k​t​u​e​l​l​e​-​i​n​f​o​s​-​z​u​-​c​o​r​o​n​a​/​a​k​t​u​e​l​l​e​-​c​o​r​o​n​a​-​v​e​r​o​r​d​n​u​n​g​-​d​e​s​-​l​a​n​d​e​s​-​b​a​d​e​n​-​w​u​e​r​t​t​e​m​b​e​rg/

    (…)
    2. für Personen, die glaub­haft machen kön­nen, dass ihnen das Tragen einer medi­zi­ni­schen Maske oder einer Atemschutzmaske aus gesund­heit­li­chen Gründen nicht mög­lich oder nicht zumut­bar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesund­heit­li­cher Gründe in der Regel durch eine ärzt­li­che Bescheinigung zu erfol­gen hat, (…)

    Insofern … same procedure.
    Die Neudefinition von "ärzt­li­che Bescheinigung" wird aber wahr­schein­lich in das für den Herbst zu befürch­ten­de neue "Infektionsschutzgesetz" eingebaut.

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