Positive Panther: Pinguine pausieren. Pandemie prägt Partien

»Wegen eines Corona-Ausbruchs in der Mannschaft ist ein drit­tes Spiel der Augsburger Panther aus der Deutschen Eishockey Liga (DEL) abge­sagt wor­den. Die für den Sonntag ange­setz­te Partie gegen die Fischtown Pinguins Bremerhaven fin­det nicht statt. Zuvor waren bereits die Begegnungen gegen die Adler Mannheim (23. Februar) und bei den Eisbären Berlin (Freitag) abge­sagt wor­den. Noch gibt es kei­ne Nachholtermine. Augsburg hat­te am Mittwoch acht neue Corona-Fälle ver­mel­det. Dem Team stan­den zu die­sem Zeitpunkt nur vier Feldspieler zur Verfügung. (sid)«
faz​.net (24.2.)

Pfizer-Problem?

11 Antworten auf „Positive Panther: Pinguine pausieren. Pandemie prägt Partien“

  1. Dr. Norbert Häring

    Laut Verwaltungsgericht Darmstadt gibt es kei­ne gül­ti­gen Ausnahmen vom Ausschluss vom gesell­schaft­li­chen Leben

    23. 02. 2022 | Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat den Antrag von Norbert Häring auf Feststellung sei­nes Status als mit einer Dosis Janssen voll­stän­dig Geimpften abge­wie­sen. Grund ist, dass zwar die ange­grif­fe­nen Regeln der Coronamaßnahmen-Ausnahmeverordnung grund­ge­setz­wid­rig sei­en. Es gebe aber ein Rechtsvakuum ohne gül­ti­ge Ausnahmen vom grund­sätz­li­chen Ausschluss aller nicht immu­ni­sier­ten vom öffent­li­chen Leben laut Infektionsschutzgesetz. Es darf nach Rechtslage nie­mand mehr am gesell­schaft­li­chen Leben teil­neh­men. Dieses Vakuum kön­ne das Gericht nicht fül­len. Aktenzeichen: 4 L 210/22.DA

    Das Gericht schreibt in sei­nem Beschluss vom 23.2.:

    Der Antragsteller wur­de am 7. September 2021 mit dem Impfarzneimittel COVID-19 Vaccine Janssen (…) geimpft. Er erhielt infol­ge­des­sen vom Robert Koch-Institut ein ent­spre­chen­des digi­ta­les COVID-Impfzertifikat aus­ge­stellt. Bis zur Veröffentlichung auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Instituts (www​.pei​.de/​i​m​p​f​s​t​o​f​f​e​/​c​o​v​i​d​-19) vom 15. Januar 2022 war unter den dort dar­ge­stell­ten „Anforderungen für den voll­stän­di­gen Impfschutz mit einem Impfstoff“ für das „COVID-19 Vaccine Janssen (…) die „Anzahl Impfdosen für die voll­stän­di­ge Impfung“ mit „1“ aus­ge­wie­sen. Ab dem 15. Januar wird für den ent­spre­chen­den Impfstoff die „Anzahl Impfdosen für die voll­stän­di­ge Impfung“ mit „2“ ange­ge­ben. Der (…) Antragsteller ver­lor damit durch die neu­er­li­chen Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts vom 15. Januar 2022 am sel­ben Tage sei­nen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung [im Folgenden mit SchAusnahmV abgekürzt]).

    Nach der­zeit gel­ten­der Rechtslage in den Bundesländern ist der Impfnachweis (neben dem Genesenennachweis) aber Voraussetzung für die Teilnahme am gesell­schaft­li­chen und sozia­len Leben in vie­len Bereichen.“

    Zunächst sieht es gut aus für Norbert Häring:

    Das Gericht ist zunächst im Rahmen des vor­lie­gen­den Eilverfahrens der Auffassung, dass § 2 Nr. 3 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 vor­aus­sicht­lich unwirk­sam ist, da die dar­in ent­hal­te­ne dyna­mi­sche Verweisung (…) an das Paul-Ehrlich-Institut – im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut – hin­sicht­lich der Bestimmung, wann ein Impfnachweis im Sinne der SchAusnahmV vor­liegt, die gesetz­ge­be­ri­sche Ermächtigung der Bundesregierung zum Verordnungserlass aus § 28c Satz 1 IfSG über­schrei­tet und damit gegen das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip ver­stößt. (…) Darüber hin­aus – ohne dass es hier­auf ent­schei­dend ankä­me – teilt das erken­nen­de Gericht die Bedenken des Verwaltungsgerichts Hamburg und des Verwaltungsgerichts Ansbach (VG Ansbach, Beschl. v. 11.2.2022 – AN 18 S 22.234 -, BeckRS 2022, 1734) gegen die Wirksamkeit des § 2 Nr. 3 SchAusnahmV wegen Verstoßes gegen das aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abge­lei­te­te ver­fas­sungs­recht­li­che Bestimmtheitsgebot sowie die Bedenken des Verwaltungsgerichts Hamburg gegen das rechts­staat­li­che Publizitätserfordernis.

    Nach alle­dem erweist sich § 2 Nr. 3 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 als unwirk­sam. Damit sind zugleich die Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts vom 15. Januar 2022 hin­sicht­lich des Erfordernisses einer zwei­ten Impfung mit dem
    ver­fah­rens­ge­gen­ständ­li­chen Impfstoff für einen Impfnachweis im Sinne der SchAusnahmV unwirksam.“

    Aber dann:

    Aus den glei­chen Gründen, die zur Unwirksamkeit des § 2 Nr. 3 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 füh­ren, ist jedoch eben­so § 2 Nr. 3 SchAusnahmV in der Fassung vom 8. Mai 2021 unwirk­sam, sodass der Antragsteller sein Begehren auch hier­auf nicht mit Erfolg stüt­zen kann. (…)

    Infolge der Unwirksamkeit des § 2 Nr. 3 SchAusnahmV sowohl in der Fassung vom 14. Januar 2022 als auch in der Fassung vom 8. Mai 2021, fehlt es an einer gesetz­li­chen oder ver­ord­nungs­recht­li­chen Bestimmung dar­über, wann im Sinne des § 28c Satz 1 IfSG bei einer Person infol­ge einer Impfung „von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV‑2 aus­zu­ge­hen ist“. Denn § 28c IfSG selbst trifft dazu, eben­so wie die übri­gen Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, kei­ne inhalt­li­chen Vorgaben, son­dern über­trägt deren Ausgestaltung viel­mehr der Bundesregierung als Verordnungsgeberin. Der Antragsteller kann sei­nen Anordnungsanspruch auch nicht auf eine son­sti­ge gesetz­li­che oder ver­ord­nungs­recht­li­che Rechtsgrundlage stüt­zen. Eine sol­che ist nicht ersichtlich.

    Ist eine wirk­sa­me Rechtsgrundlage nicht vor­han­den, ist es dem Gericht aus Gründen der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG) ver­wehrt, die begehr­te einst­wei­li­ge Anordnung zu erlas­sen. Nach § 28c Satz 1 IfSG hat der Gesetzgeber die Bundesregierung ermäch­tigt, durch Rechtsverordnung für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV‑2 aus­zu­ge­hen ist oder die ein nega­ti­ves Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 vor­le­gen kön­nen, Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten nach dem fünf­ten Abschnitt des IfSG oder von auf­grund der Vorschriften im fünf­ten Abschnitt des IfSG erlas­se­nen Geboten und Verboten zu regeln. Erweisen sich die ver­ord­nungs­recht­li­chen Bestimmungen – wie hier – als unwirk­sam, kann das Gericht die­se nicht ein­fach erset­zen. Das Gericht ist dahin­ge­hend nach Art. 20 Abs. 3 GG schlicht nicht befugt, eige­ne Kriterien für die Bestimmung eines Impfnachweises, wie etwa die erfor­der­li­che Anzahl von Impfdosen für eine Immunisierung eines bestimm­ten Grades oder die Gültigkeitsdauer eines Impfnachweises, aufzustellen.“

    Die sich gera­de­zu auf­drän­gen­de Möglichkeit, § 28c IfSG eben­falls für ungül­tig zu erklä­ren, bis die erkenn­bar not­wen­di­gen Ausnahmeregelungen vom prin­zi­pi­el­len Ausschluss aller Bürger vom sozia­len Leben rechts­gül­tig vor­lie­gen, erör­tert das Gericht nicht. Stattdessen:

    Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tra­gen, weil er unter­le­gen ist.

    Die Anwälte des Bundesgesundheitsministeriums sind zwar mit kei­nem ihrer Argumente durch­ge­kom­men, aber ihre grund­sätz­li­che Idee, hat sich durch­ge­setzt: durch die Delegation und Subdelegation des Grundrechtsentzugs, haben die Bürger kei­ne Instanz mehr, der gegen­über sie ihre Grundrechte zurück­for­dern kön­nen, egal ob die Gesetze und Verordnungen vor Gericht Bestand haben oder nicht.

    Dazu auch:

    Das über­aus selt­sa­me Verständnis des Lauterbach-Ministeriums von Rechtsstaat und Demokratie

    Wie das Corona-Regime die Bürger vom Rechtsweg abschnei­det – und wie das letzt­lich schei­tern dürfte

    https://​nor​bert​haer​ing​.de/​n​e​w​s​/​h​a​e​r​i​n​g​-​p​e​i​-​v​e​r​w​g​-​d​a​r​m​s​t​a​dt/

    Siehe dazu
    Jessica Hamed
    @jeha2019
    Eine inter­es­san­te Entscheidung des VG DA
    – die Richter*innen tei­len wohl unse­re Ansicht, dass auch die Festlegung des #Geimpft- oder #Genesenenstatus durch die Bundesregierung rw ist 

    - aber war­um haben sie dann nicht § 28c Satz 1 IfSG dem @BVerfG
    vorgelegt?

    https://​nor​bert​haer​ing​.de/​n​e​w​s​/​h​a​e​r​i​n​g​-​p​e​i​-​v​e​r​w​g​-​d​a​r​m​s​t​a​dt/
    9:49 PM · Feb 24, 2022
    https://​twit​ter​.com/​j​e​h​a​2​0​1​9​/​s​t​a​t​u​s​/​1​4​9​6​9​6​5​4​5​9​4​7​1​9​0​8​8​6​4​?​c​x​t​=​H​H​w​W​g​I​D​S​z​e​6​J​p​c​Y​p​A​AAA

    1. Also ver­ste­he ich das jetzt rich­tig: wenn unwirk­sa­me Gesetze und Verordnungen erlas­sen wer­den, muss man sich trotz­dem dran hal­ten, weil das Gericht nicht auf Basis unwirk­sa­mer Verordnungen urtei­len kann? Genial, dann braucht die Regierung eigent­lich nur noch rechts­wid­ri­ge Gesetze zu erlas­sen, und den Gerichten sind dann lei­der die Hände gebunden. 

      Dass die da nicht eher drauf gekom­men sind, das Regieren wird so viel einfacher.

  2. Jessica Hamed Retweeted
    Jonas Schmidt-Chanasit
    @ChanasitJonas
    Keine Kohortenregelung in den Schulen mehr ab dem 3. März, kei­ne Pflichttests mehr ab 21. März, kei­ne Masken mehr in den Schulen spä­te­stens ab dem 1. April – so lau­tet der drei­stu­fi­ge Fahrplan der Landesregierung @Land_SH

    ndr​.de
    Corona: Spätestens am 1. April soll Maskenpflicht in Schulen enden
    Schleswig-Holsteins Schüler kön­nen sich in den kom­men­den Wochen auf wei­te­re Corona-Lockerungen ein­stel­len. Bildungsministerin Karin Prien (CDU) erläu­ter­te heu­te im Landtag noch mal die nächsten…
    5:10 PM · Feb 24, 2022
    https://​twit​ter​.com/​C​h​a​n​a​s​i​t​J​o​n​a​s​/​s​t​a​t​u​s​/​1​4​9​6​8​9​5​4​2​1​0​4​1​5​4​9​3​2​0​?​c​x​t​=​H​H​w​W​k​I​C​5​0​Y​u​d​h​c​Y​p​A​AAA

  3. Klaus Stöhr
    @stohr_klaus
    Woher kommt Argumentation von @Karl_Lauterbach
    ,
    dass Oeffnung nicht mög­lich ist,
    wegen der in D ver­gleichs­wei­se nied­ri­gen Impfrate beson­ders in der älte­ren Bevölkerung?
    Hier eine Grafik, mit den Impfraten in euro­pä­isch. Ländern.
    Die Impfraten soll­ten so stim­men; auch die Pfeile?
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    Klaus Stöhr
    @stohr_klaus
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    @stohr_klaus
    2. Was die Argumentation (D hat zu nied­ri­ge Impfquote) so frag­wür­dig macht: wel­che Quote möch­te man denn errei­chen um beru­higt öff­nen zu können? 

    Und mit wel­cher quantitativen/qualitativen Begründung? 

    Oder wie­der nur Bauchgefühl?

    Klaus Stöhr
    @stohr_klaus
    ·
    7h
    3. Ausserdem:
    die Unterschiede der Impfquote in D zu ande­ren Ländern sind mini­mal (z.T. nur 1–4%):

    wie hat man berech­net, wo der Schwellwert ist? 

    Und wie gesagt:
    ab wel­chem Grenzwert ist öff­nen dann nach @Karl_Lauterbach
    sicher?
    Wie hoch soll die Karotte noch gehängt werden?
    https://​twit​ter​.com/​s​t​o​h​r​_​k​l​a​u​s​/​s​t​a​t​u​s​/​1​4​9​6​9​6​3​7​6​9​6​7​8​8​3​9​820

  4. Wer hät­te das gedacht. Während des Stakeholderkapitalismus fal­len Eishockeyspiele aus. Nicht etwa weil's kein Eis gibt – nö, die Spieler haben posi­ti­ve PCR-Tests, wel­che besa­gen sie sei­en min­de­stens erkäl­tet. Nun, man soll­te ihnen Rollschuhe ver­pas­sen und sagen der Asphalt sei das Eis. Das ist gut wegen der Erderwärmung. Ob's ihnen Folgegenerationen von Eishockeynachfahren dan­ken könn­ten? Wer weiss das schon. Wie sag­te ein Arzt; "Konjunktivitis"!

  5. Da hilft nur —- m e h r —– von dem , was bis­her nicht gehol­fen hat.
    Es zeigt sich täg­lich deut­li­cher, dass die Bezeichnung Giftspritze ihre Berechtigung hat. War anfangs auch als Verschwörungsmythos durch die Sprachpolizei gela­belt woren.
    Deutschland wäre ja nicht Deutschland ohne seine
    Nachtwächter.

  6. Über Prognosen: Heute las ich den fol­gen­den Artikel:

    https://​www​.spie​gel​.de/​p​o​l​i​t​i​k​/​d​e​u​t​s​c​h​l​a​n​d​/​k​r​i​e​g​-​i​n​-​d​e​r​-​u​k​r​a​i​n​e​-​s​a​h​r​a​-​w​a​g​e​n​k​n​e​c​h​t​-​g​e​s​t​e​h​t​-​i​r​r​t​u​m​-​b​e​i​-​r​u​s​s​l​a​n​d​-​e​i​n​-​a​-​9​9​8​5​2​d​f​3​-​f​5​8​1​-​4​7​b​e​-​b​a​0​e​-​a​b​9​7​2​a​0​d​5​81a

    "Wagenknecht gesteht Irrtum zu rus­si­scher Invasion ein -
    Sahra Wagenknecht gab sich noch vor weni­gen Tagen sicher, es wer­de kei­ne rus­si­sche Invasion in die Ukraine geben. Nach SPIEGEL-Informationen hat sie intern nun ein­ge­räumt, die Lage falsch ein­ge­schätzt zu haben. "

    Mich inter­es­siert es eigent­lich nicht, son­dern die Frage, war­um SPON das bringt, denn

    1. Es ist uner­heb­lich, wie Wagenknecht die Lage ein­schätzt. Sie ist eine Oppositionspolitikerin.
    2. Jeder hat das Recht auch falsch zu lie­gen. Prognosen betref­fen die Zukunft und da gibt es immer eine Unsicherheit.
    3. Welchen Unterschied hät­te es gemacht, hät­te Wagenknecht rich­tig gele­gen? Aus ihren Prognosen fol­gen kei­ne Handlungen.

    Es gibt aber auch ande­re Prognosen, gestützt durch Modellrechnungen, die nicht offen­ge­legt wer­den, die ganz anders behan­delt wer­den und die Regierungshandeln recht­fer­ti­gen. Diese waren bis­her immer falsch und die Konsequenzen muss­ten wir alle spü­ren und wer­den uns nun Jahrzehnte noch beglei­ten. Kinder sind trau­ma­ti­siert, die Gesundheit der Menschen wur­den durch Lockdown und "Impfungen" mas­sivst geschä­digt, durch die gesam­te Wirtschaft ging eine Disruptionswelle, die den Großkonzernen zugu­te­kommt. Dass da mal jemand falsch liegt, ist dann kei­nen Artikel wert. Aber wenn eine Oppositionspolitikerin bei Russland etwas blau­äu­gig ist, was ja auf­grund ihrer Partei auch ganz nor­mal ist, dann gibt's einen Artikel bei SPON.

    Wurde Baerbock nicht neu­lich noch dafür gefei­ert, dass sie Putin zum Truppenabzug bewe­gen konnte?

  7. Vermaledeites Virus ver­mei­det Verteidigung. Boosterung bleibt blank.

    Ich muss­te sofort an den G‑Sketch von Heinz Erhardt den­ken ("Gespräch gänz­lich geschäft­lich! Gewürzgurken geplaudert!")

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