Pressesprecher der Goethe-Uni hält seine Falschaussage für "Mißverständnis"

Herr Kühbacher läuft sich warm:

Quelle: https://​twit​ter​.com/​K​u​e​h​b​a​c​h​e​r​/​s​t​a​t​u​s​/​1​3​3​2​0​9​9​1​0​6​5​5​0​9​7​6​518

5 Antworten auf „Pressesprecher der Goethe-Uni hält seine Falschaussage für "Mißverständnis"“

  1. Meine Recherche im Internet hat erge­ben, dass der Revisionsschein über­haupt nichts mit der Veröffentlichungspflicht zu tun hat. Der Revisionsschein ist ledig­lich die Genehmigung des Betreuers der Endfassung der Dissertation. Diese darf dann ver­öf­fent­licht wer­den. Also, erst wenn der Revisionsschein aus­ge­stellt ist, kann der Promovend sei­ner Veröffentlichungspflicht nach­kom­men. Was ande­res ist ein Bestätigungsscheim von der Unibibliothek, der beschei­nigt, dass die Pflichtexemplare dort abge­ge­ben wor­den sind. Erst mit die­ser Bestätigung bekommt der Promovend sei­ne Promotionsurkunde. Es ist übri­gens für jeden Promovenden, egal an wel­cher Uni schon min­de­stens seit 1977 Pflicht, Exemplare an der Unibibliothek abzu­ge­ben. Das kann nicht über die Uni gesche­hen, son­dern immer nur direkt vom Promovenden. Er/Sie hat die allei­ni­ge Verantwortung der Veröffentlichung nach­zu­kom­men. Es gibt über­haupt krö­nen Zweifel dar­an, dass Drosten kei­nen Doktortitel füh­ren dürf­te. Selbst wenn es damals mög­lich gewe­sen wäre, eine publi­ka­ti­ons­be­zo­ge­ne (kumu­la­ti­ve) Arbeit abzu­ge­ben, muss auch die­se (ent­we­der inklu­si­ve der Publikationen oder die Publikationen sepa­rat auf­grund der Rechte) bei der Bibliothek abge­ge­ben wer­den. Ich weiß gar nicht, war­um dar­über noch dis­ku­tiert wer­den muss. Ich habe mitt­ler­wei­le meh­re­re Promovierte ver­schie­de­ner Jahrgänge befragt (ohne den Grund mei­ner Frage zu nen­nen) und alle haben sie mir das bestätigt.

  2. @Sandra:

    Exakt. Ein sol­cher Revisionsschein muss von JEDEM Gutachter der schrift­li­chen Arbeit (bei mir waren es drei) unter­schrie­ben wer­den. Ob nun alle auf einem Schein oder sepa­rat. D.h. die Gutachter bestä­ti­gen hier nach der münd­li­chen Verteidigung der Doktorarbeit, dass die vor­lie­gen­de Arbeit so final gedruckt und an die Bib über­ge­ben wer­den darf. Ohne die­sen Revisionsschein ist eines von vie­len not­wen­di­gen Bedingungen nicht erfüllt und der Titel darf nicht ver­lie­hen werden.

    Beispiel für einen Revisionsschein:

    "
    Revisionsschein:
    Ich beschei­ni­ge hier­mit, dass mir die Originalfassung der Dissertation von Frau / Herrn XYZ mit dem Titel XYZ vor­ge­legt wor­den ist und ich gegen den Druck die­ser Dissertation kei­ne Einwände habe.
    Ort, Datum (Unterschrift Betreuer/in und Stempel der Einrichtung)
    Name des/der Betreuer/in in Druckbuchstaben: Bitte den unter­zeich­ne­ten Revisionsschein umge­hend per Brief, Fax oder E‑Mail an das Promotionsbüro zurücksenden
    "

  3. Kann also das was Sandra oben schreibt auch nur bestätigen:

    Es gibt meh­re­re Scheine und Nachweise in die­sem gan­zen Promotionsverfahren und jedes mal muss sich der Promovend bzw. die Promovendin SELBER dar­um küm­mern. Es gibt da kei­ne Automatismen, kei­ner trägt einem da was hin­ter­her und jede klei­ne Information muss man der Univerwaltung aus der Nase pulen.

    Wenn der Pressesprecher also sagt, dass der Revisionsschein nicht not­wen­dig gewe­sen sei, weil Drosten ja sei­ner Veröffentlichungspflicht bereits nach­ge­kom­men sei (durch Publikation der drei Artikel), dann ist das wohl Käse, denn der Revisionsschein hat wie gesagt nichts mit dem Nachweis der ord­nungs­ge­mä­ßen Abgabe der Pflichtexemplare zu tun. Dieses Nachweisdokument heißt anders, da die Bibliothek ja logi­scher­wei­se hier nichts revi­diert oder kor­ri­giert, son­dern nur sagt, dass die X Exemplare am Tag Y abge­ge­ben wur­den. Weiß der Pressesprecher nicht was ein Revisionsschein ist?

    Pflichtexemplare gab es ja offen­bar und damit kön­nen ja schlecht die drei zuvor publi­zier­ten Artikel gemeint gewe­sen sein. Man tackert die ja nicht zusam­men und gibt die ab. Es kann sich dann also ja nur um eine kum­mu­la­ti­ve Arbeit gehan­delt haben, bei der nor­mal­wer­wei­se eine Zusammenfassung der Doktorarbeit geschrie­ben wird und die eige­nen Publikationen dort ent­spre­chend ein­ge­bet­tet wer­den. Auch wäre dabei zu erwar­ten, dass man zu Beginn die­ser kum­mu­la­ti­ven Arbeit beschreibt und erklärt wel­che Teile in den drei Arbeiten von einem selbst stam­men, da ja mei­stens meh­re­re Autoren auf den Artikel geführt sind. Anders kön­nen die Gutachter der Doktorarbeit ja nicht abschät­zen wie hoch der Eigenanteil von Drosten an den Arbeiten war.

    Und genau für die­se kum­mu­la­ti­ven Arbeit braucht es im Normalfall einen Revisionsschein. Wenn der nicht vor­liegt, haben die Gutachter nicht die Pflichtexemplare frei­ge­ge­ben, egal ob die drei Artikel zuvor schon ver­öf­fent­licht wurden.

  4. Ich habe mei­ne Dissertationsexemplare per­sön­lich aus­ge­druckt, gebun­den und in die Unibibliothek gebracht. Dann habe ich das PDF an die Nationalbibliothek gesen­det und dafür eine unka­putt­ba­re Internetadresse bekom­men (URN). Das war 2006.
    An einen Revisionsschein kann ich mich nicht erinnern.
    Ich habe mir damals auch die Promotionsordnung besorgt und habe gemerkt, dass die Professoren nicht so genau wis­sen, was dar­in steht, und gewohn­heits­mä­ßig haben sie Sachen gemacht, die in der Promotionsordnung so nicht drin ste­hen. Das betraf aber eher die öffent­li­che Verteidigung. Also Promotionsordnungen wer­den nicht immer so heiß geges­sen, wie sie gekocht werden.
    Ich kann mir aber nicht vor­stel­len, dass es in irgend­ei­ner Promotionsordnung erlaubt sein soll, die Namen von drei Aufsätzen zu nen­nen und das als Veröffentlichung einer Dissertation zu dekla­rie­ren. Irgendwo muss ja wenig­stens die Erklärung ste­hen, dass man alles selbst geschrie­ben hat.
    Mein Kollege hat sei­ne Habilitationsschrift kumu­la­tiv erstellt. Aber auch er hat ein Dokument aus den ein­zel­nen Artikeln zusam­men­ge­stellt mit einem gemein­sa­men Inhaltsverzeichnis.

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