In einem Tweet (!) an plagiatsgutachten.com, der dort am 24.10. veröffentlicht wurde, behauptet Herr Dr. Kaltenborn:Helfen wir dem Pressesprecher auf die Sprünge:
»(4) Der/die Doktorand/in ist verpflichtet, spätestens ein Jahr nach der Disputation (mündliche Prüfung) die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 vorzunehmen. Wird die Frist schuldhaft versäumt, so erlöschen alle durch die Prüfung erworbenen Rechte und die Gebühren verfallen.«
So steht es nun mal in § 12 der Promotionsordnung. Da ist kein Spielraum für "ob, wann, wie und warum". Herrn Freud hätte sicher seine Freud an dem "warum" gehabt. Hier stand ein falscher Link, danke für den Hinweis!
So viel Gedruckse in einem Satz gehört ins Guiness-Buch der Rekorde:
Die Ablieferung "mehrerer" (wie vieler eigentlich?) "gedruckter Exemplare" (womöglich doch kopierter?) erfolgte höchstpersönlich durch "Herr (!) Prof. Drosten" (das war er damals schon?). Und tatsächlich wurde ihm erst danach die Promotionsurkunde ausgehändigt.
Herrn Kaltenborn wird auch kein Bezug auf "viele Promotionsordnungen" retten, und erst recht nicht die erneute Erwähnung von drei Aufsätzen. Vielleicht merkt er gar nicht, daß er der Goethe-Universität den Schwarzen Peter zuschiebt. Denn wenn "der Doktorand die Dissertation zum Zwecke der Veröffentlichung" abgeliefert und damit "alles seinerseits Erforderliche" getan hat, die Dissertation aber nachweislich erst 2020 veröffentlicht wurde, dann träfe die Hochschule die Schuld (die sie mit der 17 Jahre fehlenden Meldung an die Deutsche Nationalbibliothek darüber hinaus schon trägt).
Zum Glück hat sie aber die zitierte Bestimmung der Promotionsordnung als Argument für sich.
Herr Kühbacher wird drastischer:
Was mir in dem Text fehlt: Drosten habe die Dissertation abgeliefert. Aber an wen oder wohin?
Und wenn Drosten garnicht für die Veröffentlichung verantwortlich wäre, wie wird dann die Erfüllung seiner Pflicht belegt? Hat er da einen Einlieferungschein bekommen? Oder durften die Prüfer seine Promotionsurkunde nur gegen die Exemplare aushändigen? Sind dann die nicht die Fehlleister?
Nochmal bei Hr. Weber nachgeschaut. Also das ist ja wohl der totale Krimi.
Es ist also immer noch ncht klar, ob die drei Vorveröffentlichungen in Zeitrschriften nun die Disseration darstellen oder doch die Monographie. Wenn es die Monographie ist, so stimmt etwas mit der Veröffentlichung nicht.
Und vor allem: die Beteiligten, also Drosten, seine Betreuer (der Arbeit, nicht seine Pfleger!), die Verantwortlichen im Fachbereich stecken alle so tief drin, dass sie nicht einmal nach mehreren Monaten das ganze geeignet hingetürkt bekommen. (Man muss ja bedenken: mit jeder Lüge kommt ja jemand anderes ins Schußfeld, offensichtlich ist noch keiner bereit, den Sündenbock zu geben. Darum das rumgehample.).
wieso verweisen Sie auf den Link zur http://www.um-mainz.de/typo3temp/secure_downloads/35354/0/b818682c3b3d781f57acd6019970e71cf80de3b7/Promotionsordnung_der_Universitaetsmedizin.pdf
Uni Mainz und nicht zur Uni Frankfurt ? in dem Link geht es dann um Bewertung der Dissertationsschrift ????
@ Tobias: Danke für den Hinweis, ist korrigiert! Richtig: https://www.uni-frankfurt.de/61783387/promo_ord_1997.pdf
Ich hoffe, dass ich mit nachfolgendem daneben liege bzw. diese Überlegungen bezogen auf die gesamte Causa nicht entscheidend sind. Über eine Aufklärung würde ich mich sehr freuen, denn da rumort es nun ganz schön in meinem Kopf :).
Mit etwas Abstand lese ich Herrn Dr. Kaltenborns Äußerungen und frage mich, ob die Logik nicht zumindest teilweise und in sich schlüssig ist:
§12 Abs. 4 spricht von der "Veröffentlichung gemäß Abs. 1". Demnach ist Veröffentlichung definiert als eine Ablieferung i.S.v. Abs. 1 a), b), c) oder d).
Sowohl im Falle einer Monographie als auch
der Variante Zeitschrift hätte Drosten "Exemplare" abgeben müssen und hätte damit §12 Abs. 4 genügt. Ich kann im Moment nicht erkennen, woraus sich eine Pflicht zu einer Veröffentlichung über das "Abliefern" hinaus ergab.
Noch eine Anmerkung:
Die Publikationen nicht mit der Dissertation zu verwechseln, wie Dr. Kühbacher anmerkt, verstehe ich. Das halte ich jedoch für einen weiteren Punkt. Nimmt man an, dass die Uni davon ausging, dass diese Publikationen in Zeitschriften den Anforderungen von §12 Abs. 1 b) entsprechen, dann hätte Drosten wie oben erläutert den Anforderungen einer "Veröffentlichung" genügt.