Pressesprecher der Goethe-Universität kündigungsreif?

In einem Tweet (!) an pla​gi​ats​gut​ach​ten​.com, der dort am 24.10. ver­öf­fent­licht wur­de, behaup­tet Herr Dr. Kaltenborn:Helfen wir dem Pressesprecher auf die Sprünge:

»(4) Der/die Doktorand/in ist ver­pflich­tet, spä­te­stens ein Jahr nach der Disputation (münd­li­che Prüfung) die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 vor­zu­neh­men. Wird die Frist schuld­haft ver­säumt, so erlö­schen alle durch die Prüfung erwor­be­nen Rechte und die Gebühren ver­fal­len.«

So steht es nun mal in § 12 der Promotionsordnung. Da ist kein Spielraum für "ob, wann, wie und war­um". Herrn Freud hät­te sicher sei­ne Freud an dem "war­um" gehabt. Hier stand ein fal­scher Link, dan­ke für den Hinweis!

So viel Gedruckse in einem Satz gehört ins Guiness-Buch der Rekorde:

Die Ablieferung "meh­re­rer" (wie vie­ler eigent­lich?) "gedruck­ter Exemplare" (womög­lich doch kopier­ter?) erfolg­te höchst­per­sön­lich durch "Herr (!) Prof. Drosten" (das war er damals schon?). Und tat­säch­lich wur­de ihm erst danach die Promotionsurkunde ausgehändigt.

Herrn Kaltenborn wird auch kein Bezug auf "vie­le Promotionsordnungen" ret­ten, und erst recht nicht die erneu­te Erwähnung von drei Aufsätzen. Vielleicht merkt er gar nicht, daß er der Goethe-Universität den Schwarzen Peter zuschiebt. Denn wenn "der Doktorand die Dissertation zum Zwecke der Veröffentlichung" abge­lie­fert und damit "alles sei­ner­seits Erforderliche" getan hat, die Dissertation aber nach­weis­lich erst 2020 ver­öf­fent­licht wur­de, dann trä­fe die Hochschule die Schuld (die sie mit der 17 Jahre feh­len­den Meldung an die Deutsche Nationalbibliothek dar­über hin­aus schon trägt).

Zum Glück hat sie aber die zitier­te Bestimmung der Promotionsordnung als Argument für sich.

Herr Kühbacher wird drastischer:

5 Antworten auf „Pressesprecher der Goethe-Universität kündigungsreif?“

  1. Was mir in dem Text fehlt: Drosten habe die Dissertation abge­lie­fert. Aber an wen oder wohin?

    Und wenn Drosten gar­nicht für die Veröffentlichung ver­ant­wort­lich wäre, wie wird dann die Erfüllung sei­ner Pflicht belegt? Hat er da einen Einlieferungschein bekom­men? Oder durf­ten die Prüfer sei­ne Promotionsurkunde nur gegen die Exemplare aus­hän­di­gen? Sind dann die nicht die Fehlleister?

  2. Nochmal bei Hr. Weber nach­ge­schaut. Also das ist ja wohl der tota­le Krimi.

    Es ist also immer noch ncht klar, ob die drei Vorveröffentlichungen in Zeitrschriften nun die Disseration dar­stel­len oder doch die Monographie. Wenn es die Monographie ist, so stimmt etwas mit der Veröffentlichung nicht.

    Und vor allem: die Beteiligten, also Drosten, sei­ne Betreuer (der Arbeit, nicht sei­ne Pfleger!), die Verantwortlichen im Fachbereich stecken alle so tief drin, dass sie nicht ein­mal nach meh­re­ren Monaten das gan­ze geeig­net hin­ge­türkt bekom­men. (Man muss ja beden­ken: mit jeder Lüge kommt ja jemand ande­res ins Schußfeld, offen­sicht­lich ist noch kei­ner bereit, den Sündenbock zu geben. Darum das rumgehample.).

  3. Ich hof­fe, dass ich mit nach­fol­gen­dem dane­ben lie­ge bzw. die­se Überlegungen bezo­gen auf die gesam­te Causa nicht ent­schei­dend sind. Über eine Aufklärung wür­de ich mich sehr freu­en, denn da rumort es nun ganz schön in mei­nem Kopf :).

    Mit etwas Abstand lese ich Herrn Dr. Kaltenborns Äußerungen und fra­ge mich, ob die Logik nicht zumin­dest teil­wei­se und in sich schlüs­sig ist:

    §12 Abs. 4 spricht von der "Veröffentlichung gemäß Abs. 1". Demnach ist Veröffentlichung defi­niert als eine Ablieferung i.S.v. Abs. 1 a), b), c) oder d).
    Sowohl im Falle einer Monographie als auch
    der Variante Zeitschrift hät­te Drosten "Exemplare" abge­ben müs­sen und hät­te damit §12 Abs. 4 genügt. Ich kann im Moment nicht erken­nen, wor­aus sich eine Pflicht zu einer Veröffentlichung über das "Abliefern" hin­aus ergab.

    Noch eine Anmerkung:
    Die Publikationen nicht mit der Dissertation zu ver­wech­seln, wie Dr. Kühbacher anmerkt, ver­ste­he ich. Das hal­te ich jedoch für einen wei­te­ren Punkt. Nimmt man an, dass die Uni davon aus­ging, dass die­se Publikationen in Zeitschriften den Anforderungen von §12 Abs. 1 b) ent­spre­chen, dann hät­te Drosten wie oben erläu­tert den Anforderungen einer "Veröffentlichung" genügt.

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