plagiatsgutachten.com legt nach:
»Zweites Update 09.10.2020, 11:00 Uhr: Der aktuelle Wissensstand ist der folgende:
Herr Drosten dürfte im Jahr 2003 gemäß § 12 Abs. 1 b der damals gültigen Promotionsordnung drei gebundene Exemplare (und nicht 30) seiner Dissertation ordnungsgemäß an der Universität abgeliefert haben. Davon wurde offenbar kein Exemplar an die Deutsche Nationalbibliothek übermittelt, was zwar nicht Usus, aber doch möglich ist. Alle drei Exemplare sind laut Eigenangabe der Universität Frankfurt (E‑Mail an Markus Kühbacher vom Juli 2020) wegen eines Wasserschadens unbenutzbar geworden.
So kam es 2020, als plötzlich die Nachfrage nach der Dissertation da war, zu einem Neudruck der Dissertation im Umfang von mindestens vier Exemplaren, die allesamt neue Katalognummern bekommen haben (Scan auf Basis der ursprünglichen Exemplare).
Der alte Datensatz mit der unbenutzbar gewordenen Dissertation existiert nicht mehr oder hat nie existiert. Wenn Letzteres zutrifft, würde eine Schlamperei der Universität Frankfurt vorliegen.
Einen endgültigen Beweis, dass Herr Drosten seine Pflichtexemplare abgegeben hat, konnte er mir gegenüber jedoch auch nicht erbringen. In einer E‑Mail schreibt er freundlich, dass derzeit "Unsinn" über seine Dissertation im Netz verbreitet werde und ich mich an die Presseabteilung der Universität Frankfurt wenden möge. Diese hat auf zweimaliges Nachfragen nicht geantwortet. Womöglich hat man auch Angst, dass die Wasserschaden-Geschichte weitere Verschwörungstheorien nähren würde (von einem Wasserschaden in der Bibliothek findet sich kein Hinweis im Netz, nur über Wasserschäden in anderen Gebäuden).
Dem Promotionsausschuss dürften drei Vor-Veröffentlichungen der Dissertation als Nachweis der Veröffentlichung der Dissertation genügt haben. Ich denke, das liegt im Ermessensspielraum des Promotionssausschusses. Meine Rechtsauffassung ist, dass die Bestimmung "Die Dissertation kann vor Einleitung des Prüfungsverfahrens ganz oder teilweise veröffentlicht sein." (§ 6 Abs. 5 PromoO) mit der Veröffentlichungspflicht von § 12 insofern kollidieren kann, als eine teilweise Vorveröffentlichung (die bei Herrn Drosten wohl der Fall war) die Bestimmung "wenn die Veröffentlichung in einer Zeitschrift erfolgt ist" ausschließt, andernfalls der Promovend dem Anspruch auf eine Originalpublikation in einem Journal nicht gerecht werden könnte. Die Bestimmung hätte zumindest heißen müssen: "wenn die Veröffentlichung ganz oder teilweise in einer Zeitschrift erfolgt ist".«
Auch wenn sich die Bewertung hier nicht völlig übereinstimmt mit den hier und von Herrn Kühbacher an vielen Stellen genannten Fakten, dürfte das doch einen nicht mehr zu kittenden Riß in der Vita des Herrn Drosten darstellen.
.… und die Dissertationen die rechts und links neben der von Drosten im Wasser abgesoffen sind?
Und die Handwerker die abgepumpt und repariert haben?
Jetzt fängt die Geschichte erst an glaube ich.…
"Publikationskrimi" um die Doktorarbeit des Star-Virologen Christian Drosten steht vor der Auflösung …
Wenn man die ersten zwei Worte der Headline weglässst, ich meine ähnliches bereits mal gelesen zu haben …
Auszug aus Wikipegida-Artikel : "Historische Flut in Frankfurt"
,,Die Doktorarbeit des Star-Virologen Cristian Drosten steht vor der Auflösung !"
So und ähnlich waren hysterische Schreie vom Archiv-Personal, des Hausmeisters und der FrankfurterFeuerwehr, während der historisch einmaligen Flutbekämpfung, im ganzen Frankfurter Raum und weiten Teilen Hessens zu vernehmen – auch der Flugverkehr wurde damals kurzfristig umgeleitet bzw. eingestellt. Aktiennotierungen der führenden Pharmaunternehmen unterlagen monatelangen Kursschwankungen …
Jetzt müssten weitere Dissertationsschriften z. B. aus diesem Jahr nicht auffindbar/beschädigt sein. Ist irgendwo eine Liste erhältlich, was wann wo abgegeben wurde? Müsste man doch über die damals eben schon (und eben nicht noch nicht) digitalisierte Unibibliothek herausfinden können…