Diese Lüge seiner Autorin Petra Thiele war swrfernsehen.de dann langsam doch peinlich.:
»Was passiert, wenn ein Infizierter das Haus verlässt?
Gelingt dem Infizierten dennoch die Flucht, darf die zuständige Behörde diesen im Rahmen des Verwaltungszwangs mit Gewalt wieder in Gewahrsam nehmen und in Quarantäne unterbringen. Als letzte Möglichkeit dürfte sogar von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden, denn die Ansteckungsgefahr für eine Vielzahl von Personen wäre so hoch, dass zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung geboten sein kann, flüchtige Patienten unschädlich zu machen.«
So war es in einem inzwischen gelöschten Beitrag seit dem 10.3. zu lesen. Da "das Internet nichts vergißt", läßt sich der Artikel hier nachlesen. Ein aktualisierter Text formuliert nun vorsichtiger:
»Was passiert, wenn ein Infizierter trotzdem das Haus verlässt?
Wenn ein Infizierter entgegen der Auflagen das Haus verlässt, ist es zunächst Aufgabe des Ordnungsamtes, sicherzustellen, dass die häusliche Isolation wiederhergestellt wird. Die Polizeibehörde kann dazu – als mildestes Mittel – zunächst eine Verwarnung aussprechen. Der nächste Schritt wäre dann die Festsetzung einer Geldstrafe, denn die Nicht-Einhaltung der Quarantäne ist grundsätzlich bußgeldbewehrt.
Wer sich einer Quarantäne-Anordnung widersetzt und zudem auch noch andere Personen mit dem Corona-Virus ansteckt, muss mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren rechnen nach Paragraph 75 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes.
Ein Schusswaffengebrauch gegenüber Infizierten, die unberechtigterweise ihre häusliche Isolation verlassen, ist für den Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke in der Praxis zwar vorstellbar – allerdings nur in absoluten Ausnahmefällen. Etwa wenn der Betroffene selbst dabei mit Waffengewalt gegen die Polizisten vorginge. Nach den Polizeigesetzen der Länder sind die Voraussetzungen für einen Schusswaffengebrauch bei allgemeinen Corona-Verstößen jedenfalls nicht gegeben.«