Regelung der Corona-Verordnung zu Kontaktbeschränkungen teilweise außer Vollzug gesetzt

Das Amtsgericht in Weimar geht noch wei­ter ("kein Gesundheitsnotstand", s.u.). Das saar­län­di­sche Oberverwaltungsgericht teilt heu­te mit:

»Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 20.1.2021 den § 6 Abs. 1 der aktu­el­len Corona-Verordnung (VO-CP) vor­läu­fig außer Vollzug gesetzt, soweit er Kontaktbeschränkungen auch für den fami­liä­ren Bezugskreis vor­sieht (Az.: 2 B 7/21).

In § 6 Abs. 1 VO-CP ist gere­gelt, dass pri­va­te Zusammenkünfte auf einen Haushalt und eine nicht in die­sem Haushalt leben­de Person beschränkt wer­den. Die Antragstellerin des Normenkontrolleilverfahrens sieht sich dadurch gehin­dert, ihre Enkel gemein­sam mit ihrem Mann und mit deren Eltern zu tref­fen oder zu besu­chen bzw. Besuch von die­sen zu empfangen.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen des Widerspruchs zwi­schen den Regelungen des § 6 Abs. 1 VO-CP und des § 1 Abs. 2 VO-CP einen Verstoß gegen das rechts­staat­li­che Gebot der Bestimmtheit von Normen ange­nom­men. Eine Vorschrift muss so for­mu­liert sein, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erken­nen und ihr Verhalten danach ein­rich­ten kön­nen. Vorliegend ist für die Rechtsbetroffenen nicht klar, ob für sie die (durch­aus weit gefass­te) Regelung in § 1 Abs. 2 VO-CP mit der Ausnahme vom Kontaktverbot für den fami­liä­ren Bezugskreis oder die (erheb­lich stren­ge­re) Norm des § 6 Abs. 1 VO-CP (Kontaktbeschränkung auf einen Haushalt und eine wei­te­re Person) gilt. Es ist Sache des Verordnungsgebers, eine Klärung des Verhältnisses zwi­schen die­sen bei­den Normen her­bei­zu­füh­ren. bzw. sich für eine der bei­den Vorschriften zu ent­schei­den. Dabei ist zu berück­sich­ti­gen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG auch fami­liä­re Bindungen zwi­schen Großeltern und Enkelkind umfasst.

Der Beschluss ist nicht anfecht­bar.«

Hier gibt es den Beschluß im Wortlaut: saar​land​.de.


Auf thue​rin​ger​-all​ge​mei​ne​.de liest man am 20.1.:

»Amtsgericht hält Kontaktverbot vom Frühjahr für verfassungswidrig

WEIMAR. Das Amtsgericht Weimar hat in einem Urteil ent­schie­den, dass ein zen­tra­les Element des Lockdowns aus dem Frühjahr in Thüringen nicht recht­mä­ßig war: das Kontaktverbot.

Die dama­li­ge Anordnung eines Kontaktverbotes in Thüringen sei «in mehr­fa­cher Hinsicht ver­fas­sungs­wid­rig» gewe­sen, heißt es in einer Mitteilung des Amtsgerichts in Weimar vom Mittwoch. Es sei damit «nich­tig» gewe­sen. Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig. Ob die Stadt Weimar Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein­le­gen wird, ist der­zeit noch unklar.

Hintergrund für das Urteil ist nach Angaben des Gerichts ein Bußgeldverfahren. Ein Mann hat­te von der Stadt Weimar einen Bußgeldbescheid erhal­ten, nach­dem er im April 2020 mit sie­ben wei­te­ren Personen im Hof eines Wohnhauses in Weimar einen Geburtstag gefei­ert hat­te. Damals habe sich der Mann nach der Corona-Verordnung des Landes vom 18. April 2020 aber nur mit höch­stens einer haus­halts­frem­den Person tref­fen dürfen.

Gegen den Bußgeldbescheid wehr­te sich der Beschuldigte juri­stisch, das Verfahren lan­de­te vor dem Amtsgericht. Dort wur­de er mit dem Urteil vom Vorwurf, gegen die Verordnung ver­sto­ßen zu haben, freigesprochen.

Rechtsgrundlage fehlte in der Verordnung

Das Gericht argu­men­tiert der Mitteilung zufol­ge unter ande­rem, die dama­li­ge Corona-Verordnung sei ver­fas­sungs­wid­rig gewe­sen, weil das Infektionsschutzgesetz kei­ne aus­rei­chen­de Rechtsgrundlage für solch weit­rei­chen­de Regelungen wie das Kontaktverbot gebil­det habe. Das Gesetz ist inzwi­schen als Reaktion auf der­ar­ti­ge, schon in der Vergangenheit vor­ge­tra­ge­ne Kritik prä­zi­siert wor­den. Zudem habe die Anordnung des Kontaktverbots gegen die Menschenwürde ver­sto­ßen und sei nicht ver­hält­nis­mä­ßig gewe­sen, begrün­det das Gericht sei­ne Entscheidung.

Auch habe es zum besag­ten Zeitpunkt im Frühjahr in Deutschland kei­nen Gesundheitsnotstand gege­ben, bei dem der Zusammenbruch des Gesundheitssystems gedroht hät­te, und der gege­be­nen­falls mit einem Eingriff in die Menschenwürde ver­ein­bar gewe­sen wäre.«

4 Antworten auf „Regelung der Corona-Verordnung zu Kontaktbeschränkungen teilweise außer Vollzug gesetzt“

  1. Die ffp2 Masken in Bayern mues­sen auch weg. Ich ken­ne nie­man­den, der nach 5 Minuten kei­ne panik­at­tacke oder Atemnot bekommt!.
    Das ist Körperverletzung!

    1. Ich stim­me 1000% zu. Nicht nur ffp Masken, alle Masken mues­sen weg. 

      Was mich aller­dings in letz­ten Monaten sehr gefreut hat, dass nur 10% den Kunden, bei deren ich als Servicetechniker unter­wegs war, mich GEZWUNGEN haben, eine Maske bei ihnen zu Hause anzuziehen.

    2. Dann auf zur näch­sten Polizeidienststelle und Strafanzeige gegen Markus Blöder stellen!

      Ich war­te nur dar­auf, dass das in mei­nem BL auch kommt – nicht dass ich die auf­set­zen wür­de -, aber um Strafanzeige stel­len zu könne.

  2. Vernichtend sind vor allem die Feststellung, dass „[e]s kei­ne ‚epi­de­mi­sche Lage von natio­na­ler Tragweite‘ [gab], wenn­gleich dies der Bundestag mit Wirkung ab dem 28.03.2020 fest­ge­stellt hat" und der Zusatz, dass man das damals schon wis­sen konnte.

Schreibe einen Kommentar zu Josef Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert