Das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) schreibt in seinem § 7 Antrag und Verfahren vor:
»(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen.«
Dennoch hatte sich das Robert-Koch-Institut für eine Anfrage vom 11.9. Zeit gelassen bis zum 26.10 und seine Antwort auch erst nach Androhung juristischer Schritte erteilt.
»Bitte entschuldigen Sie unsere verspätete Antwort. Neben den anderen Maßnahmen, mit denen wir im Zuge der COVID-19-Pandemie betraut sind, geht eine Vielzahl umfangreicher IFG-Anträge bei uns ein. Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis und teilen Ihnen zu Ihrer Anfrage Folgendes mit:«
Die sprachliche Schlampigkeit der Antwort entspricht ihrer inhaltlichen Armut:
»Im Hinblick auf die verwendeten PCR-Tests ist überdies anzumerken, dass zur Detektion einer Infektion mit SARS-CoV‑2 zu den sog. In-vitro-Diagnostika (IVD)… Überdies unterliegen Betriebe und Einrichtungen mit Sitz in Deutschland, in denen Medizinprodukte hergestellt, klinisch geprüft, einer Leistungsbewertungsprüfung unterzogen, verpackt, ausgestellt, in den Verkehr gebracht, errichtet, betrieben, angewendet oder Medizinprodukte, die bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommen, aufbereitet werden, gem. §§ 26 ff. MPG der Überwachung durch die zuständigen Landesbehörden unterliegen… Schon dies gewährleistet und kontrolliert die Zuverlässigkeit in Verkehr gebrachter und verwendeter PCR-Tests.«
Hinweise, die gerne ignoriert werden
Die Wahrheit streifend wird ausgeführt:
»Die sachgerecht durchgeführten und fachärztlich befundeten PCR-Tests weisen eine hohe analytische Spezifität. Die PCR-Tests werden von den durchführenden Laboren im Rahmen hoher Qualitätssicherungsmaßnahmen überprüft. Insbesondere unterliegt die Herausgabe eines klinischen Befundes einer fachkundigen Validierung und schließt im klinischen Setting Anamnese und Differentialdiagnosen ein. Die Anforderungen an die Validierung werden dabei in nationalen und internationalen Richtlinien (z. B. RiliBäK, DIN EN ISO 15189) beschrieben. In der Regel werden nicht plausible Befunde in der Praxis somit durch Testwiederholung oder durch zusätzliche Testverfahren bestätigt bzw. verworfen (siehe auch https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N…).«
Der genannte Link führt zu "Hinweisen zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV‑2". Dort ist zu lesen:
»Nasopharynx-Abstriche stellen den Standard der Probenentnahme für den Nachweis von SARS-CoV‑2 aus dem oberen Respirationstrakt dar (WHO, 2020b) dar. Im Vergleich zu diesen Abstrichen ist die Entnahme von Rachenabstrichen für die meisten Patienten leichter tolerierbar, bei vergleichbarer (Wolfel et al., 2020) bzw. etwas niedrigerer (Covid-Investigation Team, 2020; Wang et al., 2020) diagnostischer Sensitivität. Ggf. können Rachen- und Nasenabstrich kombiniert werden.
Verschiedentlich wird die Verwendung anderer Probenmaterialien, wie z.B. von Rachenspülwasser/Gurgelwasser und Speichel diskutiert. Die Verwendung dieser Probenmaterialien sollte unter Berücksichtigung des jeweiligen Settings sowie in enger Absprache mit dem Labor erfolgen. Es ist zu bedenken, dass deutlich weniger Erfahrungswerte zu diesen Materialien vorliegen und die Sensitivität dem Referenzstandard unterlegen sein kann…«
In den amtlichen Hinweisen erfahren wir, daß es Ergebnisse mit sehr unterschiedlicher Qualität gibt, je nach Tolerierbarkeit oder Diskussionsstand.
Selbstbeprobung durch den Patienten – wenn möglich gekühlt versendet
»Eine angeleitete Selbstbeprobung durch den Patienten kann eine Exposition für das Gesundheitspersonal verringern. Bei rund 500 Patienten zeigten selbstentnommene beidseitige vordere Nasenabstrichen und Abstriche der mittleren Nasenmuschel gute Übereinstimmung mit dem durch medizinisches Personal entnommenen Nasenrachenabstrich in der SARS-CoV‑2 Testung (Tu et al., 2020).
Alle Proben sollten das Labor schnellstmöglich nach Entnahme erreichen. Erfolgt dies voraussichtlich innerhalb von 72 Stunden, kann die Probe bei 4°C gelagert und wenn möglich gekühlt versendet werden.«
Tests sind auf ewig "indiziert"
»Eine Testung ist indiziert, wenn aufgrund von Anamnese, Symptomen oder Befunden ein klinischer Verdacht besteht, der mit einer SARS-CoV‑2 Infektion (COVID-19) vereinbar ist… Weitere Indikationen können sich aus epidemiologischen Fragestellungen ableiten…
Insbesondere bei diskrepanten Ergebnissen innerhalb eines Tests bzw. unklaren/unplausiblen Ergebnissen der PCR-Testung (z. B. grenzwertige Ct-Werte, untypischer Kurvenverlauf) muss eine sorgfältige Bewertung und Validierung durch einen in der PCR-Diagnostik erfahrenen und zur Durchführung der Diagnostik ermächtigten Arzt (s. dazu auch die Hinweise im EBM) erfolgen. Ggf. muss zur Klärung eine geeignete laborinterne Überprüfung (z. B. Wiederholung mit einem anderen Testsystem) erfolgen bzw. eine neue Probe angefordert werden. Der Befund soll eine klare Entscheidung im Hinblick auf die Meldung ermöglichen…
Für die Qualitätssicherung in der PCR-Diagnostik ist es wesentlich, bei allen Tests fortlaufend Qualitätskontrollen wie Positiv- und Negativkontrollen mitzuführen, die es erlauben, anhand der dafür generierten Messwerte die Reproduzierbarkeit der Tests und damit relevante Kenngrößen wie z. B. die Nachweisgrenze und ggf. Abweichungen von der erwarteten Leistungsfähigkeit der Tests zu erkennen…
Bei entsprechendem klinischen Verdacht ist es sinnvoll, die Probe ggf. differentialdiagnostisch auch auf andere saisonal relevante respiratorische Erreger (z.B. Influenzavirus oder RSV) zu untersuchen.«
Wie oft die hier zitierten oder weitere nachzulesende in der Praxis ignoriert werden, ist nicht zu erfahren (s. dazu Spannendes Finale: 1. FC Positiv gegen VfL Negativ).
(Hervorhebungen nicht in den Originalen.)
Hinzuzufügen wäre noch der Haftungsausschluss auf der Seite des Impressums des RKI: "Das Robert Koch-Institut übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen,.."
In der oben verlinkten Antwort des RKI befindet sich noch folgender link , der in Deutschland behördlich bisher registrierten Tests auf SARS-CoV‑2.
Lt. Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte handelt es sich
" … um den Auszug eines Rechercheergebnisses der Datenbank MPIVDA mit Suchbegriffen, die das neuartige Coronavirus beschreiben. Alle Einträge in dieser Liste stehen in direktem Bezug zu SARS-CoV‑2, auch wenn der eigentliche Begriff nicht in der Liste steht.…"
https://www.dimdi.de/dynamic/de/medizinprodukte/datenbankrecherche/corona-tests/
PS: Liste wird täglich aktualisiert.
Da fehlt wenigstens ein wichtiges Wort:
"»Im Hinblick auf die verwendeten PCR-Tests ist überdies anzumerken, dass zur Detektion einer Infektion mit SARS-CoV‑2 zu den sog. In-vitro-Diagnostika (IVD)…"
"gehören"?
Die Tests sind nicht validiert, also klinisch überprüft!
Insofern ist alles, was da an Redeschwall vom RKI vorgetragen wird, pure Augenwischerei.
Sollten die Tests – oder wenigstens einer davon! – inzwischen doch validiert worden sein, so wurde das zumindest nicht öffentlichkkeitswirksam kommuniziert, was mich sehr verwundern würde.
Die Tets werden nicht validiert (also klinisch und in Doppelblindversuchen ein Zusammenhang zwischen Testergebnissen und medizinischen Diagnosen untersucht), weil sie nicht zu validieren sind!
Das ist die einfache, traurige Wahrheit.
Und die wird in dem Wortmüll vom RKI gezielt versteckt und verschleiert.
Jemand, der so etwas verfasst und raushaut IST EIN TÄTER!