RKI-Zahlen, die niemanden interessieren

Die Wochenberichte der "Arbeitsgemeinschaft Influenza" (AGI) beim Robert-Koch-Institut beschäf­ti­gen sich mit "Aktuellem zu aku­ten respi­ra­to­ri­schen Erkrankungen" (ARE). In ihrem jüng­sten Bericht zur KW 49 ist zu lesen:

»Im Nationalen Referenzzentrum (NRZ) für Influenzaviren wur­den in der 49. KW 2021 in ins­ge­samt 74 (50 %) der 147 ein­ge­sand­ten Sentinelproben respi­ra­to­ri­sche Viren iden­ti­fi­ziert, dar­un­ter 26 (18 %) Proben mit huma­nen sai­so­na­len Coronaviren (hCoV) des Typs OC43 bzw. 229E, 18 (12 %) mit Respiratorischen Synzytialviren (RSV), 17 (12 %) mit Rhinoviren, neun (6 %) mit SARS-CoV‑2, sie­ben (5 %) mit Parainfluenzaviren (PIV) und sechs (4 %) mit huma­nen Metapneumoviren (hMPV). Influenzaviren wur­den in der 49. KW nicht nachgewiesen…

Die Werte des Praxisindex sind in der 49. KW 2021 im Vergleich zur Vorwoche ins­ge­samt und in allen AGI-Großregionen gesun­ken… Der Rückgang der ARE-Konsultationen wur­de in der 49. KW 2021 in allen Altersgruppen beobachtet…

In eini­gen Sentinelpraxen sind die Positivenraten für die unter­such­ten Erreger über­durch­schnitt­lich hoch. Sie spie­geln daher nicht zwin­gend die Gesamt-Positivenrate und eine Zirkulation in allen Regionen Deutschlands wider, son­dern kön­nen auch Ausdruck regio­nal deut­lich erhöh­ter Aktivität sein.«

Schwere akute respiratorische Infektionen (SARI) in Krankenhäusern

»Im Rahmen der ICD-10-Code basier­ten Krankenhaussurveillance (ICOSARI) ist die Zahl schwe­rer aku­ter respi­ra­to­ri­scher Infektionen (SARI) in der 49. KW 2021 im Vergleich zur Vorwoche ins­ge­samt gesun­ken. Dabei sind die SARI-Fallzahlen in allen Altersgruppen gesunken.…

Die Zahl der SARI-Fälle ist ins­ge­samt seit Beginn der Saison 2021/22 hoch und liegt deut­lich über den Werten, die sonst übli­cher­wei­se zu die­ser Jahreszeit beob­ach­tet wur­den. In den Altersgruppen 35 bis 59 sowie 60 bis 79 Jahre ist die Zahl der SARI-Fälle wei­ter­hin sehr hoch. Seit eini­gen Wochen wer­den aus die­sen Altersgruppen etwas mehr Fälle wegen einer SARI hos­pi­ta­li­siert als im Vorjahr und somit deut­lich mehr als in den Jahren vor der COVID-19-Pandemie. In der Altersgruppe 80 Jahre und älter ist die Zahl der SARI-Fälle in den ver­gan­ge­nen zwei Wochen deut­lich gesun­ken und liegt fast wie­der auf Niveau der vor­pan­de­mi­schen Saisons. 

Der Anteil an COVID-19-Erkrankungen bei SARI-Fällen ist seit der 41. KW 2021 kon­ti­nu­ier­lich ange­stie­gen, hat sich aber in den letz­ten zwei Wochen etwas sta­bi­li­siert. In der 49. KW 2021 wur­den bei ins­ge­samt 59 % (Vorwoche 57 %) aller neu im Krankenhaus auf­ge­nom­me­nen SARI-Fälle (Hauptdiagnose Influenza, Pneumonie oder son­sti­ge aku­te Infektionen der unte­ren Atemwege) eine COVID-19-Diagnose ver­ge­ben. Davon waren ins­be­son­de­re die Altersgruppen 35 bis 59 Jahre und 60 bis 79 Jahre betrof­fen, hier wur­de bei 79 % bzw. 72 % der SARI-Fälle eine COVID-19-Erkrankung diagnostiziert…«

Zusammengefaßt: Die Zahl der COVID-19-Erkrankungen, die in den ärzt­li­chen Praxen anfal­len, ist nach wie vor sehr klein. Die der schwe­ren aku­ten respi­ra­to­ri­schen Infektionen in den Krankenhäusern sinkt, wobei der Anteil von COVID-19-Diagnosen etwa 60 Prozent aus­macht. Diese Diagnose stellt aller­dings nicht die Hauptdiagnose dar.

(Hervorhebungen nicht im Original.)

17 Antworten auf „RKI-Zahlen, die niemanden interessieren“

  1. Vorläufige Außervollzugsetzung der 2‑G-Regelung im Einzelhandel

    Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom heu­ti­gen Tage § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Niedersächsischen Verordnung über infek­ti­ons­prä­ven­ti­ve Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV‑2 und des­sen Varianten vom 23. November 2021, zuletzt geän­dert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 13. Dezember 2021(im Folgenden: Corona-VO), vor­läu­fig außer Vollzug gesetzt (Az.: 13 MN 477/21). Diese Rechtsvorschrift ord­net in bestimm­ten Betrieben und Einrichtungen des Einzelhandels ein Verbot des Zutritts für Kunden an, die weder über einen Impfnachweis noch über einen Genesenennachweis ver­fü­gen (sog. 2‑G-Regelung im Einzelhandel).

    Gegen die­se Regelung hat­te sich eine Antragstellerin, die auch in Niedersachsen Einzelhandel im Filialbetrieb mit einem Mischsortiment betreibt, mit einem Normenkontrolleilantrag gewandt und gel­tend gemacht, die Infektionsschutzmaßnahme sei nicht not­wen­dig und auch mit dem all­ge­mei­nen Gleichheitssatz nicht vereinbar.

    Dem ist der 13. Senat im Wesentlichen gefolgt. Die 2‑G-Regelung im Einzelhandel in der kon­kre­ten Ausgestaltung nach § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Corona-VO sei der­zeit kei­ne not­wen­di­ge Schutzmaßnahme. Die Eignung zur Erreichung der infek­tio­lo­gi­schen Ziele sei durch die – frag­los erfor­der­li­chen – zahl­rei­chen Ausnahmen in § 9a Abs. 1 Satz 2 Corona-VO bereits redu­ziert. Allein im von der 2‑G-Regelung nicht umfass­ten Lebensmitteleinzelhandel fin­de der weit über­wie­gen­de Teil täg­li­cher Kundenkontakte statt. Auch die Erforderlichkeit sei zwei­fel­haft. Der Senat habe bereits mehr­fach bean­stan­det, dass ver­läss­li­che und nach­voll­zieh­ba­re Feststellungen zur tat­säch­li­chen Infektionsrelevanz des Geschehens im Einzelhandel fehl­ten. Es sei nicht ersicht­lich, dass die Erforschung von Infektionsumfeldern auch durch das Land Niedersachsen inten­si­viert wor­den wäre, um die Zielgenauigkeit der Schutzmaßnahmen zu erhö­hen. Eine schlich­te Übertragung von Erkenntnissen zum Geschehen in geschlos­se­nen Räumen von Sport- und Freizeiteinrichtungen (vgl. hier­zu die Pressemitteilung Nr. 62 vom 10.12.2021) drän­ge sich ange­sichts erheb­li­cher Unterschiede zu dem Geschehen im Einzelhandel nicht auf. Letzteres erschei­ne jeden­falls regel­mä­ßig durch eine kür­ze­re Verweildauer der Kunden, eine gerin­ge­re Kundendichte, eine gerin­ge­re Anzahl unmit­tel­ba­rer Personenkontakte (Face-to-Face), gerin­ge­re kör­per­li­che Aktivitäten und eine bes­se­re Durchsetzung von Hygienekonzepten gekenn­zeich­net. Zudem könn­ten die Kunden, wie in vie­len ande­ren Alltagssituationen, auch im Einzelhandel ver­pflich­tet wer­den, eine FFP2-Maske zu tra­gen. Nach neue­ren Erkenntnissen dürf­ten Atemschutzmasken die­ses Schutzniveaus – eine in Betrieben und Einrichtungen des Einzelhandels durch­aus durch­zu­set­zen­de rich­ti­ge Verwendung der Maske vor­aus­ge­setzt – das Infektionsrisiko der­art absen­ken, dass es nahe­zu ver­nach­läs­sigt wer­den kön­ne. Auch das Robert Koch-Institut sehe in sei­ner ControlCOVID-Strategie zur Vorbereitung auf den Herbst/Winter 2021/22 selbst für die höch­ste Warnstufe nicht den Ausschluss unge­impf­ter Kunden vom Einzelhandel vor. Die Corona-VO hin­ge­gen ord­ne die 2‑G-Regelung bereits ab der Warnstufe 1 an, die durch ein mil­des Infektionsgeschehen gekenn­zeich­net sei. Selbst bei der der­zeit gel­ten­den Warnstufe 2 erach­te der Verordnungsgeber das Infektionsgeschehen als beherrsch­bar. Zur Reduzierung eines sol­chen Infektionsgeschehens lei­ste die 2‑G-Regelung in ihrer kon­kre­ten Ausgestaltung durch § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 Corona-VO nur einen sehr gerin­gen Beitrag. Dieser kön­ne durch eine FFP2-Maskenpflicht auf ein für das Infektionsgeschehen irrele­van­tes Niveau redu­ziert wer­den. Demgegenüber stün­den durch­aus erheb­li­che Eingriffe in die Grundrechte der unge­impf­ten Kunden und der Betriebsinhaber. In die­ser Relation – beherrsch­ba­res Infektionsgeschehen, gerin­ge Wirkung der Infektionsschutzmaßnahme und erheb­li­che Grundrechtseingriffe – erwei­se sich die 2‑G-Regelung im Einzelhandel der­zeit als unan­ge­mes­sen. Eine ande­re Bewertung gebie­te – bei objek­ti­ver Betrachtung des dem Senat bekann­ten oder vom Land Niedersachsen prä­sen­tier­ten aktu­el­len Erkenntnisstands – auch die neue Omikron-Variante nicht.

    Die 2‑G-Regelung im Einzelhandel in der kon­kre­ten Ausgestaltung nach § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 Corona-VO dürf­te auch mit dem all­ge­mei­nen Gleichheitssatz nicht zu ver­ein­ba­ren sein. Nachvollziehbare sach­li­che Gründe dafür, dass bei­spiels­wei­se zwar Gartenmarktgüter, Güter des Blumenhandels ein­schließ­lich der Güter des gärt­ne­ri­schen Facheinzelhandels und Güter zur Reparatur und Instandhaltung von Elektronikgeräten zu den von der 2‑G-Regelung aus­ge­nom­me­nen "Gütern des täg­li­chen Bedarfs oder zur Grundversorgung der Bevölkerung" gezählt wür­den, aber Baumärkte unein­ge­schränkt der 2‑G-Regelung unter­wor­fen blie­ben, sei­en nicht erkennbar.

    Schwerwiegende öffent­li­che Interessen, die einer vor­läu­fi­gen Außervollzugsetzung der danach vor­aus­sicht­lich rechts­wid­ri­gen Regelung ent­ge­gen­stün­den, sei­en nicht gege­ben. Unter Berücksichtigung der in den zurück­lie­gen­den Corona-Verordnungen getrof­fe­nen Infektionsschutzmaßnahmen und des aktu­el­len Infektionsgeschehens auch im Land Niedersachsen sei die 2‑G-Regelung im Einzelhandel kein wesent­li­cher Baustein in der Strategie der Pandemiebekämpfung des Landes Niedersachsen. Dies fol­ge auch nicht aus der maß­geb­lich poli­ti­schen Festlegung in der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 2. Dezember 2021.

    Die Außervollzugsetzung der sog. 2‑G-Regelung im Einzelhandel wirkt nicht nur zugun­sten der Antragstellerin in die­sem Verfahren. Sie ist viel­mehr in ganz Niedersachsen allgemeinverbindlich.

    Der Beschluss ist unanfechtbar.

    Der Beschluss wird zeit­nah in der kosten­frei zugäng­li­chen Rechtsprechungsdatenbank der Niedersächsischen Justiz (www​.recht​spre​chung​.nie​der​sach​sen​.de/) ver­öf­fent­licht. Vor die­sem Hintergrund wird gebe­ten, von indi­vi­du­el­len Anfragen zur Übersendung des Beschlusses abzusehen.

    https://​ober​ver​wal​tungs​ge​richt​.nie​der​sach​sen​.de/​a​k​t​u​e​l​l​e​s​/​p​r​e​s​s​e​i​n​f​o​r​m​a​t​i​o​n​e​n​/​v​o​r​l​a​u​f​i​g​e​-​a​u​s​s​e​r​v​o​l​l​z​u​g​s​e​t​z​u​n​g​-​d​e​r​-​2​-​g​-​r​e​g​e​l​u​n​g​-​i​m​-​e​i​n​z​e​l​h​a​n​d​e​l​-​2​0​7​0​5​4​.​h​tml

    1. Sie sind wegen eines Infarktes oder einer schwe­ren Fraktur im Krankenhaus. In die SARI- Auflistung gelan­gen sie durch eine posi­ti­ve Testung.
      Das machen die Krankenhäuser ja auch gern wegen des finan­zi­el­len Anreizes. Der Staat zahlt seit kur­zem, wegen des höhe­ren Aufwands einen Covid-Patienten zu ver­sor­gen, einen Zuschuss für jeden posi­ti­ven Fall. Dieser muss aber min­de­stens zwei Tage auf Station lie­gen, womit ist dann wie­der egal…

    1. die­se Angsterkrankung ist unthe­ra­pier­bar. Ich bin jedes­mal aufs Neue erschrocken, wenn intel­li­gen­te Menschen aus mei­nem Bekannten-/Freundes- und lei­der auch Familienkreis die Regierungspropaganda Wort für Wort her­be­ten und für sach­li­che und logi­sche Argumente über­haupt nicht mehr zugäng­lich sind.

  2. "In der 49. KW 2021 wur­den bei ins­ge­samt 59 % (Vorwoche 57 %) aller neu im Krankenhaus auf­ge­nom­me­nen SARI-Fälle (Hauptdiagnose Influenza, Pneumonie oder son­sti­ge aku­te Infektionen der unte­ren Atemwege) eine COVID-19-Diagnose vergeben."…
    das bedeu­tet doch eigent­lich Covid-19-Diagnose trotz Hauptdiagnose Influenza und Pneumonie…??

  3. Besonders inter­es­sant in die­sen AGI-Berichten fin­de ich die SARI-Grafik (Abb 6).
    Sie zeigt die nor­ma­le (schwa­che) Grippewelle 2018/19, dann die Grippewelle 2019/20, wo schon die erste Welle der "Pandemie" mit drin ist. Ist aber prak­tisch kein Unterschied zu sehen, außer daß die Erkrankungen bei Kleinkindern ganz plötz­lich auf prak­tisch Null fal­len (ent­we­der weil die Kinder wegen Kindergarten-/-krip­pen­schlie­ßung) ein­fach nicht mehr krank wur­den, oder aber aus Angst nicht mehr zum Arzt gingen).
    Dann die Welle 2020/21, auch die sieht von ihrem Ausmaß nicht viel anders aus als die vor­he­ri­gen, ein biß­chen höher und ein biß­chen län­ger andau­ernd, aber nichts im Vergleich zu der von 2017/18, die hier lei­der nicht dar­ge­stellt ist (2017/18 fin­det man in frü­he­ren Berichten, aller­dings mit einer leicht ande­ren Altersgruppeneinteilung).
    Bekanntlich ist ja die Grippewelle 2020/21 (genau gesagt die Influenza) aus­ge­fal­len, ich sage, und das unter­stützt die­se Grafik, sie wur­de ein­fach durch Corona ersetzt. Die Grafik unter­schei­det nicht nach Virus, son­dern zeigt ein­fach nur die schwe­ren Atemwegs-Fälle.
    Was tat­säch­lich unge­wöhn­lich bei der 2020/21er Welle ist, daß klei­ne Kinder im Gegensatz zu sonst prak­tisch kei­ne Rolle spie­len, dafür aber eine außer­ge­wöhn­li­cher Peak für Kleinkinder im September (zu früh für die Grippesaison) die­ses Jahres los­geht und mitt­ler­wei­le wie­der deut­lich abge­sun­ken ist (bekannt­lich die RSV-Pandemie nach­ge­hol­ter Infektionen, die vor­her maß­nah­men­be­dingt nicht statt­fin­den konn­ten und jetzt schwe­rer ausfielen).

    Kurz gesagt: ich sehe da kei­ne Pandemie.

  4. In der 49. KW 2021 wur­den bei ins­ge­samt 59 % (Vorwoche 57 %) aller neu im Krankenhaus auf­ge­nom­me­nen SARI-Fälle (Hauptdiagnose Influenza, Pneumonie oder son­sti­ge aku­te Infektionen der unte­ren Atemwege) eine COVID-19-Diagnose vergeben.

    Bedeutet der Satz wirk­lich, dass 59% der Fälle haupt­säch­lich eine Influenza, also eine Infektion mit Orthomyxoviridae Viren hat­te, aber wegen eines posi­ti­ven Tests auf Corona in der Statistik als Corona Patienten auftauchen???
    Kann das jemand sicher beantworten?

  5. Hat Dr. Wodarg schon vor lan­ger Zeit gesagt: Man kann Flöhe und Läuse haben.
    Mich wür­de es nicht wun­dern, wenn die Mehrzahl derer die "mit oder wegen" im Krankenhaus lie­gen, "auch" haben.

  6. Der Satz ist nur etwas miss­ver­ständ­lich for­mu­liert. Natürlich ist die Hauptdiagnose in knapp 60% der Fälle Covid. Die Hauptdiagnose lau­tet "Influenza, Pneumonie *oder* son­sti­ge aku­te Infektionen der unte­ren Atemwege", im Fall von Covid also eine son­sti­ge aku­te Infektion.

  7. Im Bericht der „Arbeitsgruppe Influenza“ hat SARS-CoV‑2 im bun­ten Strauß der win­ter­li­chen Erkältungsviren also nur einen Anteil von 6%.

    Im Krankenhaus liegt der Anteil von COVID-19 an allen SARI Fällen dage­gen bei 59%.

    Das hat aber sicher gar nichts damit zu tun, dass die Patienten im Krankenhaus rou­ti­ne­mä­ßig und regel­mä­ßig nur auf ein ganz bestimm­tes Virus gete­stet werden.

  8. Irgendwie fällt es mir schwer zu glau­ben, dass die ech­te Grippe (Influenza) die­ses Jahr schon wie­der aus­fällt, zumal sie in Schweden zurück ist.

  9. Die Wochenberichte der AG Influenza sind seit zwei Jahren der beste Beweis dafür, dass die posi­ti­ven Testergebnisse schlicht nicht mit dem rea­len Krankheitsgeschehen zusam­men­hän­gen. Ich lade sie mir regel­mä­ßig her­un­ter und zei­ge sie inter­es­sier­ten Leuten. Hartgesottene Coronoiker ver­ste­hen aber gar nicht, was die Grafiken da aus­sa­gen sollen.

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