Sachgebietsleiter der Frankfurter Universitätsbilbiothek mit Falschinformation.

Im Bericht über sei­ne Recherchen zur "Drosten-Dissertation" zeigt Markus Kühbacher die­ses Bild:

Aus dem klei­nen Zettel geht her­vor, daß es kei­ner­lei Einschränkungen bei Vervielfältigungen gibt.

Damit ist klar, daß eine zwei­fa­che Auskunft des "Sachgebietsleiters Information / Anmeldung / Lesesäle" der Frankfurter Universitätsbilbiothek aus dem Juli – nun, nicht so ganz rich­tig war. Damals wur­de mir eine Kopie ver­wei­gert: "Hier müss­ten Sie war­ten bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. der Urheberin." Dazu und zu den Interventionen des Kanzlers der Uni sie­he Dissertation Christian Drosten: Kein Drankommen?Drosten-Diss. erst im Jahr 2130 ver­füg­bar? und Briefe vom Kanzler…

11 Antworten auf „Sachgebietsleiter der Frankfurter Universitätsbilbiothek mit Falschinformation.“

  1. Lieber AA,

    der Zettel den Sie anspre­chen besagt ja nur, dass Sie den Kopien-Dienst der DNB nut­zen kön­nen, wenn Sie eine Kopie der Doktorarbeit haben möchten.

    Das stimmt sogar, aller­dings erhal­ten Sie dort dann auch nicht die voll­stän­di­ge Kopie, son­dern nur 10 % des Buches , es sei denn die Arbeit wäre nicht mehr urhe­be­recht­lich geschützt, also "gemein frei". Das ist sie aber noch bis "70 Jahre nach dem Tod". 

    Woher ich das weiß? Nun, zum einen woh­ne ich in Mainz und nut­ze die DNB in Frankfurt selbst häu­fig, auch den Kopienservice und habe das selbst schon häu­fi­ger erfah­ren. Auch ande­re Bibliotheken von denen ich Kopien und Scans erhal­ten haben, ver­fah­ren so. Zum ande­ren steht es so im Urhebergesetz

    Die DNB weist auch extra auf deren Homepage dar­auf hin, dass Kopien nur im Rahmen des Urheberechtes ange­fer­tigt wer­den kön­nen. Zitat: 

    "Rechtliche Grundlagen

    Der Kopienversand auf Bestellung ist auf Grundlage des Urheberrechts den öffent­li­chen Bibliotheken nur dann erlaubt, wenn die Vervielfältigungen der Bestellerin oder dem Besteller zum pri­va­ten und son­sti­gen eige­nen, nicht aber zum kom­mer­zi­el­len Gebrauch dienen.

    Zulässig ist die Vervielfältigung von bis zu 10 Prozent vom Gesamtumfang eines erschie­ne­nen Werkes sowie ein­zel­ne in Fachzeitschriften oder wis­sen­schaft­li­chen Zeitschriften erschie­ne­ne Beiträge.

    Für die Einhaltung der mit den ver­sand­ten Kopien ver­bun­de­nen Urheberrechte ist die Bestellerin oder der Besteller selbst verantwortlich."
    (Quelle: https://​www​.dnb​.de/​D​E​/​S​e​r​v​i​c​e​/​H​i​l​f​e​/​K​o​p​i​e​n​v​e​r​s​a​n​d​/​h​i​l​f​e​K​o​p​i​e​n​v​e​r​s​a​n​d​_​n​o​d​e​.​h​t​m​l​#​d​o​c​1​8​0​3​6​4​b​o​d​y​T​e​xt9)

    Ich befürch­te also, dass Sie mit Ihrem Beitrag falsch lie­gen und der Sachgebietsleiter Recht hat. 

    Viele Grüße vom Rhein
    A. Höhler

    1. @A. Höhler: Nö. Der Zettel erlaubt das Fotografieren ohne Einschränkung. Doktorarbeiten sind immer zu ver­öf­fent­li­chen, ledig­lich die Formen sind unter­schied­lich. Die DNB in Leipzig gestat­te­te das Kopieren von 75% des Textes. Den "Fakten-Checkern" von cor​rec​tiv​.org liegt die Arbeit kom­plett vor, eben­so coro​na​-tran​si​ti​on​.org. Viele Dissertationen lie­gen als PDF voll­stän­dig vor. Dazu kommt, daß erst nach erheb­li­chem öffent­li­chen Druck über­haupt Exemplare der Arbeit im Jahr 2020 in der UB und spä­ter in der DNB zur Verfügung gestellt wur­den. Woher kamen die und wann sind sie entstanden?

    2. Komisch. Die Veröffentlichung dient doch dazu, das erar­bei­tet Wissen ande­ren Forschern zur Verfügung zu stel­len. Wie soll das denn gehen, wenn man nur 10% davon effek­tiv aus­wer­ten kann?

      Und wenn jeder Forscher, der eine Veröffentlichung aus­wer­ten will dazu an die ent­spre­chen­de Bibliothek rei­sen müss­te, wären wir prak­tisch wie­der auf dem Niveau des Mittelalters. Also ich habe die Erfahrung, dass man per Fernleihe bzw. Kopierdienste alles erhal­ten kann, was nicht aus­drück­lich einer Geheimhaltung unterliegt.

      Das Urhebergesetzt ver­bie­tet ja nur die Aneignung gei­sti­ger Leistungen ande­rer zu eige­nen gewerb­li­chen Zwecken – aber ganz gewiss nicht die Verwertung wis­sen­schafl­ti­cher Erkenntnisse für Forschung und Wissenschaft. Und auch nicht für die Auswertung des Gehalts einer behaup­te­ten wis­sen­schaft­li­chen Leistung.

  2. @aa: Das Fotografien (ist das glei­che wie kopie­ren) ist erlaubt, auf­grund des Bestandschutzes,steht doch da,von unein­ge­schränkt steht da nix. Für eige­ne Zwecke (bis 75 %) dür­fen Sie das ja selbst machen. Sie haben aber bei in Frankfurt nach einem Scan gefragt, der Ihnen zu geschickt wer­den soll. Das dür­fen die aber nur bis zu 10 %. Steht alles im Urheberrecht. Sie lie­gen also immer noch falsch mit Ihrem Beitrag.

  3. A. Höhler hat voll­kom­men Recht. Ich bin selbst Bibliothekar an einer gro­ßen deut­schen UB und dort unter ande­rem für die Bearbeitung von Scanaufträgen zustän­dig. Bei Werken, die nicht gemein­frei sind, dür­fen nur maxi­mal 10% kopiert bzw. gescannt werden.

    1. "Im Gegensatz zur kör­per­li­chen Form Deiner Abschlussarbeit, die Dir zusteht, ist der wis­sen­schaft­li­che Inhalt der Abschlussarbeit laut uni­ver­si­tä­rer Richtlinien gemein­frei. So unter­lie­gen die in Deiner Abschlussarbeit ent­hal­te­nen Ergebnisse und Daten, Theorien, mathe­ma­ti­sche Methoden und wis­sen­schaft­li­chen Erkenntnisse nicht dem urhe­ber­recht­li­chen Schutz. Sollte jemand Deine Daten wei­ter­ver­wen­den, so muss er jedoch durch die Pflicht zur Quellenangabe natür­lich die Herkunft durch die Angabe der Fundstelle bele­gen." (https://​www​.the​si​us​.de/​b​l​o​g​/​a​r​t​i​c​l​e​s​/​r​e​c​h​t​s​-​u​n​d​-​v​e​r​f​a​h​r​e​n​s​f​r​a​g​e​n​-​e​x​t​e​r​n​e​-​b​a​c​h​e​l​o​r​-​m​a​s​t​e​r​-​d​i​s​s​e​r​t​a​t​i​o​n​-​a​b​s​c​h​l​u​s​s​a​r​b​eit)

  4. @AA:

    Leider haben Sie immer noch nicht Recht, egal wie oft Sie es auch noch wie­der­ho­len möch­ten: Sobald aus den Gedanken ein Werk wird, hat das gan­ze auto­ma­ti­schen urheb­recht­li­chen Schutz. 

    Entschuldigen Sie, dass ich das so sagen muss, aber viel Ahnung haben Sie wirk­lich nicht, vor­al­lem weil Sie ja selbst in Ihrem Zitat nach­le­sen kön­nen, dass die Inhalte/Ideen frei sind, das kör­per­li­che Werk aber doch nicht. Darum geht es aber bei der Frage, ob und wie ver­viel­fäl­tigt und gelie­fert wer­den darf:

    "Sind mei­ne Forschungsdaten und ‑ergeb­nis­se urhe­ber­recht­lich geschützt?

    Forschungsergebnisse sind in der Regel über das Urheberrecht geschützt, da sie die nöti­ge Eigentümlichkeit, Originalität oder auch Individualität auf­wei­sen und damit ein Werk gem. § 2 UrhG sind. Da die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler die Urheber der Forschungsergebnisse sind, lie­gen die Urheberrechte zunächst ein­mal bei ihnen. 

    Ideen und Fakten

    Wichtig ist: Bloße Fakten, Gedanken und Ideen genie­ßen kei­nen urhe­ber­recht­li­chen Schutz. Der Urheberrechtsschutz bezieht sich immer nur auf ein kon­kre­tes, sinn­lich wahr­nehm­ba­res Forschungsergebnis. Für die Wissenschaft bedeu­tet dies: Der Urheberrechtsschutz beginnt erst, wenn aus der gedank­li­chen Erkenntnis ein Werk gewor­den ist, z.B. in Form einer Publikation."

    (Quelle: https://​www​.bmbf​.de/​u​p​l​o​a​d​_​f​i​l​e​s​t​o​r​e​/​p​u​b​/​H​a​n​d​r​e​i​c​h​u​n​g​_​U​r​h​W​i​s​s​G​.​pdf)

    Die genann­te Quellen soll­ten Sie mal bit­te voll­stän­dig lesen, viel­leicht hilft es Ihre Wissenslücken zu schließen. 

    Hier noch eine andere:
    " (…) Es liegt auf der Hand und ist heu­te Konsens, dass wis­sen­schaft­li­che Erkenntnisse, Gedanken und Inhalte selbst urhe­ber­recht­lich frei und jeder­mann zugäng­lich sind (so der BGH bereits in meh­re­ren Entscheidungen in den 1980ern, vgl. nur Urteil vom 9. Mai 1985 – I ZR 52/83 "Inkasso-Programm"). Auf der ande­ren Seite wür­de es dem Grundgedanken des Urheberrechts wider­spre­chen, wenn jede Darstellung neu gewon­ne­ner wis­sen­schaft­li­cher Erkenntnisse gemein­frei wäre und von jedem unein­ge­schränkt genutzt und ver­brei­tet wer­den könn­te, zumal Werke der Wissenschaft in § 1 UrhG aus­drück­lich als Schutzgegenstand auf­ge­führt sind. " (https://​www​.for​schung​-und​-leh​re​.de/​u​r​h​e​b​e​r​r​e​c​h​t​-​u​n​d​-​w​e​r​k​q​u​a​l​i​t​a​e​t​-​3​26/)

    Jetzt ver­stan­den?

    Mit freund­li­chen Grüßen
    A. Höhler

    1. @A. Höhler: Vielleicht soll­ten wir es dabei belas­sen, daß wir unei­nig sind? Mein letz­tes Argument an die­ser Stelle ent­stammt der Promotionsordnung der Goethe-Universität:
      "(2) In den Fällen a) und d) über­trägt der/die Doktorand/in der Hochschule das Recht, wei­te­re Kopien von der Dissertation her­zu­stel­len und zu verbreiten.«
      https://​www​.uni​-frank​furt​.de/​6​1​7​8​3​3​8​7​/​p​r​o​m​o​_​o​r​d​_​1​9​9​7​.​pdf
      Dabei gilt für die Ablieferung der Arbeit:
      "a) min­de­stens 30 Exemplare, jeweils in Buch- oder Photodruck zum Zwecke der Verbreitung"

  5. Das ist lei­der schon wie­der nicht kor­rekt: Es wäre ja nur dann gestat­tet, wenn er in den Fällen a und d pro­mo­viert hät­te, hat er aber nicht (zunächst egal wie Ihre Meinung dazu ist,offiziell ist es nun mal so). Ihre Ausgangsbehauptung in dem Beitrag war aber ein ganz ande­re und zwar ,dass der klei­ne Zettel oben im Bild das Kopieren unein­ge­schränkt erlau­ben wür­de. Damit lie­gen Sie aber nach­weis­lich falsch. Jetzt wird die Promotionsordnung ange­führt, zwi­schen­durch zitie­ren Sie eine Internetseite mit der Sie sich selbst wider­spre­chen … aber nun gut, wenn das Ihr letz­ter Punkt war, wird es ver­mut­lich auch nicht mehr bes­ser wer­den. Ich ver­ab­schie­de mich eben­so aus der Diskussion.

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