Spahns "freiwillige Impfungen" sind ein Hohn

Noch vor zwei Wochen beton­te Jens Spahn, es wer­de kei­ne Corona-Impfpflicht geben („Es wird zu einer frei­wil­li­gen Impfung kom­men“ ). Allerdings sinkt die Bereitschaft dazu ste­tig.

In Wirklichkeit hat Spahn schon längst mit Änderungen des Infektionsschutz­gesetzes (IfSG) einen mit­tel­ba­ren Impfzwang durch die Hintertür ein­ge­führt. Die Übersicht der erfolg­ten und geplan­ten Änderungen gibt es hier.

Über den Umweg einer Änderung des Masernschutzgesetzes wur­de bereits am 10.2.2020 beschlossen:

„12c. Dem § 56 Absatz 1 [des IfSG, AA] wird fol­gen­der Satz angefügt:
„Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder ande­ren Maßnahme der spe­zi­fi­schen Prophylaxe, die gesetz­lich vor­ge­schrie­ben ist oder im Bereich des gewöhn­li­chen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffent­lich emp­foh­len wur­de, ein Verbot in der Ausübung sei­ner bis­he­ri­gen Tätigkeit oder eine Absonderung hät­te ver­mei­den können."

Die Sätze 1 und 2 bezie­hen sich auf qua­ran­tä­ni­sier­te Personen und lauten:

»Wer auf Grund die­ses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als son­sti­ger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung sei­ner bis­he­ri­gen Erwerbstätigkeit unter­liegt oder unter­wor­fen wird und dadurch einen Verdienstausfall erlei­det, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abge­son­dert wur­den oder wer­den, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie ande­re Schutzmaßnahmen nicht befol­gen können.«

Lohnfortzahlung in Quarantäne wird es nach Vorliegen von Impfstoffen nur noch für Geimpfte geben, selbst dann, wenn die Impfung nur "öffent­lich emp­foh­len" wur­de (von wem?).

Keine Entschädigung bei Schließung von Schulen und Kitas

Der Druck betrifft zusätz­lich Eltern. Am 27.3. wur­de das Infektionsschutz­gesetz erneut mit Wirkung zum 1.1.2021 geän­dert :

"Das Infektionsschutzgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 die­ses Gesetzes geän­dert wor­den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird auf­ge­ho­ben."

Dieser § 56 Entschädigung sah vor:

"(1a) 1Eine erwerbs­tä­ti­ge Person erhält eine Entschädigung in Geld, wenn

          1. Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen von der zustän­di­gen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder über­trag­ba­ren Krankheiten auf Grund die­ses Gesetzes vor­über­ge­hend geschlos­sen wer­den oder deren Betreten unter­sagt wird,
          2. die erwerbs­tä­ti­ge Person ihr Kind, das das zwölf­te Lebensjahr noch nicht voll­endet hat oder behin­dert und auf Hilfe ange­wie­sen ist, in die­sem Zeitraum selbst beauf­sich­tigt, betreut oder pflegt, weil sie kei­ne ander­wei­ti­ge zumut­ba­re Betreuungsmöglichkeit sicher­stel­len kann, und
          3. die erwerbs­tä­ti­ge Person dadurch einen Verdienstausfall erleidet."

"Arbeitgeber" können Nicht-Geimpfte diskriminieren

Im "Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epi­de­mi­schen Lage von natio­na­ler Tragweite" vom 19.05.2020 wur­de fol­gen­des bestimmt:

"Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf über­trag­ba­re Krankheiten erfor­der­lich ist, darf der Arbeitgeber per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten eines Beschäftigten über des­sen Impf- und Serostatus ver­ar­bei­ten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu ent­schei­den."

Das Gesetz war von CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Opposition beschlos­sen worden.

2 Antworten auf „Spahns "freiwillige Impfungen" sind ein Hohn“

  1. "Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf über­trag­ba­re Krankheiten erfor­der­lich ist, darf der Arbeitgeber per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten eines Beschäftigten über des­sen Impf- und Serostatus ver­ar­bei­ten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden."

    Genau die­se Änderung hat­te ich gleich am 19.05. kri­ti­siert, mit Hinweis, dass jetzt das kommt was ich mit Einführung der digi­ta­len Gesundheitskarte damals befürch­tet hatte.
    Die Leute haben es nicht ver­stan­den, woll­ten es nicht ver­ste­hen oder sie lach­ten mich aus, ich sol­le mich nicht so anstellen.

    Die Änderung im IfSG § 56 Absatz 1 ist auch der Hammer. Das war mir neu.

    PS: Danke für Ihre/Deine Artikel und die damit ver­bun­de­ne Arbeit. Vor allem die Anzahl und die Qualität der Artikel ist beein­druckend. Und nicht unter­krie­gen lassen.

  2. Vorsichtig! Wenn gleich ich die Informationen hier begrü­ße, wird es so dar­ge­stellt bzw. könn­te der Eindruck ent­ste­hen, als ob hier etwas zu Ungunsten von jeman­dem weg­ge­nom­men wird … kon­kret der Abschnitt "Keine Entschädigung bei Schließung von Schulen und Kitas". Das ist inso­fern Quatsch, weil die Entschädigung im §56 erst am 27.3.2020 mit auf­ge­nom­men wur­de und von vorn­her­ein – wie vie­le Maßnahmen – als befri­stet bis Ende 2020 defi­niert wur­de. Die Änderungshistorie von $56 kann man sich hier anschau­en: https://www.buzer.de/gesetz/2148/al88201‑0.htm

    Insofern wird nichts weg­ge­nom­men, son­dern es war von Anfang befri­stet. Ja, wäre schön, wenn das auch für vie­le ande­re Regelungen zutref­fen wür­de. Aktuell heißt es ja, dass man Betreuungseinrichtungen und Schulen offen hal­ten möch­te … was aber pas­siert und wel­che Möglichkeiten Betroffene haben, wenn "nur lokal" eine Einrichtung geschlos­sen wird, wird nicht thematisiert.

Schreibe einen Kommentar zu Maik Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert