"Tatsächlich: Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Promotionsverfahrens des Virologen Christian Drosten"

So ist ein Beitrag auf dem Blog pla​gi​ats​gut​ach​ten​.com über­schrie­ben. Er bestä­tigt, was hier in zahl­rei­chen Artikeln ent­wickelt wur­de (Suche mit Stichwort "Dissertation"). Man liest hier u.a.:

»Ich muss geste­hen, dass ich die­ser Geschichte zunächst wenig Glauben geschenkt habe. Nun habe ich auf­grund wei­te­rer Hinweise aber doch genau­er hin­ge­se­hen und kann fol­gen­des berich­ten: Die Signaturen der Dissertation von Christian Drosten bewei­sen tat­säch­lich, dass gebun­de­ne Exemplare der Doktorarbeit erst im Jahr 2020 in die Bibliotheken auf­ge­nom­men wur­den. Zwei Exemplare an der Universitätsbibliothek Frankfurt am Main tra­gen die Signaturen „D 126/1286“ und „D 126/1342“. Wie ein ein­fa­cher Vergleich zeigt (sie­he etwa für das Jahr 2020 hier und für das Jahr 2013 hier), ist die fort­lau­fen­de Nummer „D 126“ eine, die auf das lau­fen­de Jahr ver­weist. Das im Bibliothekseintrag ver­link­te PDF-File mit Deckblatt und Inhaltsverzeichnis der Dissertation wur­de am 08.06.2020 mit der Software ABBYY FineReader 12 erstellt. 

Den Nachweis, dass auch das Exemplar der Deutschen Nationalbibliothek erst in die­sem Jahr der Öffentlichkeit zugäng­lich gemacht wur­de, hat Markus Kühbacher ja bereits erbracht.

Wer das Promotionswesen nicht genau kennt, der könn­te nun fra­gen: Where is the sto­ry? Will man hier einem der­zeit ein­fluss­rei­chen Virologen krampf­haft etwas ans Zeug flicken? Haben die Rechercheure nicht ohne­dies son­sti­ge nie­de­re Motive? – Ich möch­te hier klar­stel­len: Ich habe die­se etwa­igen nie­de­ren Motive nicht. Mir geht es ein­zig und allein, und zum wie­der­hol­ten Mal, um die Qualitätssicherung im Promotionswesen und dar­um, dass Promotionsschriften auch einer inter­es­sier­ten Öffentlichkeit zugäng­lich gemacht wer­den. Nun, könn­te es sein, dass Herr Drosten auf­grund des gro­ßen Interesses der Öffentlichkeit an sei­ner wis­sen­schaft­li­che Vita selbst die PDFs-Files nach­ge­reicht hat? Das wäre durch­aus mög­lich, aber ist immer noch kein Gegenargument gegen die Tatsache, dass die Dissertation von 2003 bis heu­te nicht zugäng­lich war. Der Teufel liegt näm­lich im Detail, in einer Formulierung in der damals gül­ti­gen Promotionsordnung…

In einem Verlag wur­de die Dissertation jeden­falls nicht ver­öf­fent­licht. Gab es eine Veröffentlichung in einer Zeitschrift? In PubMed fin­det sich kei­ne der­ar­ti­ge Publikation, weder zum Thema der Dissertation noch mit Drosten als Erstautor. – Nun, aber was heißt das?

Version 1: Die Universität Frankfurt am Main hat 30 von Drosten abge­ge­be­ne Exemplare der Dissertation „ver­schlampt“: Das ist die unwahr­schein­li­che­re Version. Die wahr­schein­li­che­re ist:

Version 2: Der Promovend hat die zur Verbreitung vor­ge­se­he­nen Pflichtexemplare nie abge­ge­ben. Dann wür­de in der Tat dar­aus § 12 Abs. 4 der damals gül­ti­gen Promotionsordnung fol­gen: „Der/die Doktorand/in ist ver­pflich­tet, spä­te­stens ein Jahr nach der Disputation (münd­li­che Prüfung) die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 vor­zu­neh­men. Wird die First schuld­haft ver­säumt, so erlö­schen alle durch die Prüfung erwor­be­nen Rechte…“.

Wenn ich die­sen Satz rich­tig inter­pre­tie­re, so hie­ße das in der Tat: Christian Drosten wür­de sei­nen Doktorgrad zu Unrecht füh­ren. Das wäre eine bit­te­re Wahrheit. Und die Universität Frankurt am Main täte nun gut dar­an, das lücken­los auf­zu­klä­ren. Das Thema darf auch nicht den „alter­na­ti­ven“ Medien über­las­sen wer­den. Es kann nicht gel­ten, dass nicht ist, was (der­zeit) nicht sein darf. Und natür­lich: Es gilt die Unschuldsvermutung.«

(Hervorhebungen nicht im Original.)

5 Antworten auf „"Tatsächlich: Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Promotionsverfahrens des Virologen Christian Drosten"“

  1. Und wer sich wie ich gefragt hat, wo der VollDrosten sei­ne som­mer­li­che Auszeit ver­bracht hat, der fin­det hier nun die Bestätigung für das, was eh schon rhe­to­risch zu beant­wor­ten war – er hat – wahr­schein­lich mit einem gan­zen Team an Handlangern, könn­te man bei sei­nen frag­wür­di­gen Podcast-Qualitäten ver­mu­ten – end­lich etwas abgeliefert…Allerdings, wie es scheint, hat er bei sei­nem D.Vater abge­schrie­ben, anstatt etwas Eigenes zu kre­ieren. Das stinkt bis in die Hölle, so offen­sicht­lich sind die Indizien und dan­kens­wer­ter­wei­se von den letz­ten leben­den Investigativ-Journalisten mühe­voll zusam­men­ge­tra­ge­nen Informationen.
    Hoffentlich wird hier bald noch­mal tat­säch­li­ches Recht gespro­chen anstatt andau­ernd nur gebrochen..

  2. So hof­fen wir instän­dig, dass der Autor und die Zuständigen für die Weiterverfolgung von Plagiatsvergehen hier nun tat­säch­lich ihre Arbeit tun und ihren Auftrag erfül­len, den Lügenbaronen in Sachen DoktorWÜRDE aus eige­nem Antrieb her­aus nun zeit­nah und unnach­gie­big auf den Grund gehen wer­den, damit die­sem unzu­mut­bar unfä­hi­gen Virusvisionär end­lich und engül­tig das Handwerk gelegt wird, er alle sei­ne zu Unrecht zuge­schanz­ten Titel ver­liert und mit allen Hintermännern mit Recht dafür ange­klagt wer­den. Das wäre ein guter Anfang, die­sen kor­rup­ten Sumpf auf lan­ge Sicht trocken zu legen.

  3. Ich seh schon den näch­stes Volksverpetzer Artikel: „Pandemieleugner wol­len Drosten die Kompetenz abspre­chen, nur weil er ein­mal sei­ne Hausaufgaben ver­ges­sen hat“ …

  4. … der "Doktorvater" wird sich auf die Rückkehr des ver­lo­re­nen Sohnes Drostnocchio freu­en Können … Im Haus von Meister Gepetto soll das Kinderzimmer, nie ver­än­dert wor­den sein … (Hörensagen…)

  5. https://onlinelibrary.wiley.com/doi/abs/10.1046/j.1537–2995.2000.40060718.x

    Was ist damit? Der Herr Dr. Weber von Plagiatsgutachten​.com sagt, dass das sie Publikation der Ergebnisse der Arbeit in einer Fachzeitschrift dar­stel­le. Jahr 2002. Titel:

    "Evaluation of a new PCR assay with com­pe­ti­ti­ve inter­nal con­trol sequence for blood donor screening"
    C. Drosten M. Weber E. Seifried W.K. Roth

    Fuer mich bleibt aber auch die Frage offen, wie der Herr Weber zu dem Schluss gelangt, dass des "(…)Rätsels Lösung [sei]: Offenbar hat der Promovend § 12 Abs 1 b) Folge gelei­stet und tat­säch­lich drei Exemplare abgeliefert."

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