Überraschung? Die herrschende Justiz ist die Justiz der Herrschenden

Man schaue sich an, aus wel­chen Gesellschaftsschichten RichterInnen in die­sem Land seit jeher stam­men (mit kurz­zei­ti­gen Ausnahmen im öst­li­chen Teil) sowie auf die Art und die Kriterien, nach denen ins­be­son­de­re das Bundesverfassungsgericht zusam­men­ge­setzt wird. Insofern kann die Entscheidung des BVerfG, Eilanträge gegen die "ein­rich­tungs­be­zo­ge­ne Impfpflicht" abzu­leh­nen, nicht erstaunen.

Das ist die eine Seite. Eine ande­re besteht dar­in, daß Rechtsprechung sich ent­wickelt und gesell­schaft­li­che Veränderungen nicht auf ewig igno­rie­ren kann. Zu Beginn des bür­ger­li­chen Staates hiel­ten Gerichte ein all­ge­mei­nes Wahlrecht, das auch Nichtbegüterten zusteht, für unrecht­mä­ßig. Jahrzehntelang waren Frauen völ­lig legal davon aus­ge­schlos­sen; selbst das Recht auf eigen­stän­di­ge Berufsausübung wur­de ihnen von der Herren der Justiz erst in den 70er Jahren des letz­ten Jahrhunderts zugestanden. 

Dies und vie­les ande­re wur­de ver­än­dert durch zähe Kämpfe von unten, durch eine Arbeiter- und Frauenbewegung in den genann­ten Fällen. Auch wei­te­re Themen wie heu­te die "Impfpflicht" wer­den letz­ten Endes so ausgefochten.

Bei der kon­kre­ten Entscheidung wur­de kein end­gül­ti­ges Urteil gefällt. In der Pressemitteilung "Erfolgloser Eilantrag zur Außervollzugsetzung der „ein­rich­tungs- und unter­neh­mens­be­zo­ge­nen Nachweispflicht" nach § 20a Infektionsschutzgesetz" heißt es zwar zynisch und in der Sprache der Klassenjustiz:

»Für jene, die eine Impfung ver­mei­den wol­len, kann dies zwar vor­über­ge­hend mit einem Wechsel der bis­lang aus­ge­üb­ten Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes oder sogar mit der Aufgabe des Berufs ver­bun­den sein.«

Die von den Besitzenden ins Amt Gehievten und selbst bestens Versorgten kön­nen dar­in kei­ne unzu­mut­ba­re Einschränkung erken­nen. Denjenigen, die gezwun­gen sind, ihre Arbeitskraft auf den Markt zu tra­gen, wer­den die­se Worte aller­dings wie Hohn erklingen.

Andererseits heißt es aber auch:

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungstechnik

»Es bestehen aber jeden­falls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewähl­ten gesetz­li­chen Regelungstechnik einer dop­pel­ten dyna­mi­schen Verweisung, da die Vorschrift auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ver­weist, die ihrer­seits wie­der­um auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts ver­weist. Die abschlie­ßen­de Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bleibt jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.«

Und wei­ter:

»Die Verfassungsbeschwerde ist nicht offen­sicht­lich unbegründet.

… Insoweit stellt sich die Frage, ob und inwie­weit eine bin­den­de Außenwirkung der dyna­misch in Bezug genom­me­nen Regelwerke der genann­ten Bundesinstitute hier noch eine hin­rei­chen­de Grundlage im Gesetz fin­det. Sollte dies der Fall sein, bedarf es wei­te­rer Aufklärung, ob und inwie­weit ein trag­fä­hi­ger Sachgrund auch dafür vor­liegt, dass nicht dem Verordnungsgeber selbst die Konkretisierung des vor­zu­le­gen­den Impf- oder Genesenennachweises über­tra­gen ist, son­dern dies den genann­ten Bundesinstituten über­las­sen wird.«

Schwerwiegende Impfnebenwirkungen

»Im Einzelfall kön­nen auch schwer­wie­gen­de Impfnebenwirkungen ein­tre­ten, die im extre­men Ausnahmefall auch töd­lich sein kön­nen. Eine erfolg­te Impfung ist auch im Falle eines Erfolgs der Verfassungsbeschwerde irrever­si­bel. Allerdings ver­langt das Gesetz den Betroffenen nicht unaus­weich­lich ab, sich imp­fen zu lassen.«

Über allem schwebt das Vertrauen in RKI und PEI, also wei­sungs­ge­bun­de­nen Behörden des Gesundheitsministers, und deren Aussagen zum "Impfschutz". Die dürf­ten sich spä­te­stens bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr hal­ten lassen:

»Nach der weit­ge­hend über­ein­stim­men­den Einschätzung der ange­hör­ten sach­kun­di­gen Dritten ist davon aus­zu­ge­hen, dass COVID-19-Impfungen einen rele­van­ten – wenn­gleich mit der Zeit deut­lich nach­las­sen­den – Schutz vor einer Infektion auch mit Blick auf die Omikronvariante des Virus bewir­ken.«

Mir fehlt die Qualifikation, die juri­sti­schen Aspekte des Spruchs zu beur­tei­len. Aus poli­ti­scher Sicht scheint er mir auf töner­nen Füßen zu ste­hen. Es wird wei­ter ent­schei­dend sein, die wider­stän­di­gen Menschen in den Pflegeberufen zu unter­stüt­zen und den Druck auf den Straßen auf­recht zu erhal­ten. In der Sache ent­schie­den ist über­haupt nichts.

31 Antworten auf „Überraschung? Die herrschende Justiz ist die Justiz der Herrschenden“

  1. https://​www​.coro​dok​.de/​p​a​u​l​-​e​h​r​l​i​c​h​-​i​n​s​t​i​t​u​t​-​10/

    Hier, sie­he Link oben, fin­den alle Richter und Juristen alle nöti­gen Informationen über töd­li­che und schwer­ste Nebenwirkungen von "Corona-Schutz-Impfungen" für die näch­sten Urteile, die sie fäl­len wer­den im Zusammenhang mit der "Impf"-Pflicht, sehen Sie sich den Artikel an!

    Und bit­te auch einen Blick auf:

    https://​www​.coro​dok​.de/​f​l​o​t​t​-​f​i​r​m​e​-​e​c​h​e​l​on/

    https://​www​.coro​dok​.de/​w​a​s​-​p​a​u​l​-​e​h​r​l​i​ch/

  2. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit wegen "dop­pel­ten dyna­mi­schen Verweisung"??
    Seit wann ist das denn ein Problem? Seit Beginn der Pandemie beru­fen sich Regierung auf Ministerien, Gerichte auf RKI und PEI, die auf WHO und Jonny Hopkins und alle auf sich gegen­sei­tig und am Ende isses wie­der kei­ner gewe­sen, außer viel­leicht Karla von Lauterbach.

  3. "Eine erfolg­te Impfung ist auch im Falle eines Erfolgs der Verfassungsbeschwerde irrever­si­bel." also lie­ber Ärmel unten las­sen, die Betroffenen unter­stüt­zen und war­ten bis Lauterbach und Kollegen in der Klinik sind!

    Tödliche Folgen sowie­so, blei­ben­de Schäden eben­so. Also dann doch Nachbarschaftshilfe in Pflege und Krankenhaus, Kita, Schule, u.s.w.?

    Absurd.…

  4. Na ja, es gibt die nor­ma­ti­ve Kraft des Faktischen.
    https://​www​.mer​kur​.de/​b​a​y​e​r​n​/​b​a​y​e​r​n​-​s​o​e​d​e​r​-​c​o​r​o​n​a​-​r​e​g​e​l​n​-​s​c​h​u​e​l​e​r​-​v​o​r​w​u​r​f​-​l​o​c​k​e​r​u​n​g​e​n​-​n​e​w​s​-​a​k​t​u​e​l​l​-​i​n​z​i​d​e​n​z​-​z​r​-​9​1​3​3​8​9​2​6​.​h​tml
    "Der Bayerische Landkreistag, das Bayerische Rote Kreuz, die Lebenshilfe und die Vereinigung der Pflegenden in Bayern mach­ten am Freitag über­ein­stim­mend deut­lich, dass die Teil-Impfpflicht aktu­ell so nicht umge­setzt wer­den kön­ne. Es feh­le an ein­heit­li­chen Vollzugshinweisen des Bundes. Zudem sei die Versorgung von Patienten und Pflegebedürftigen in Gefahr, wenn vie­le Pflegekräfte auf ein­mal frei­ge­stellt wer­den müss­ten, argu­men­tier­ten Spitzenvertreter der vier Organisationen am Freitag bei einer gemein­sa­men Pressekonferenz mit Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek in München."
    Wenn die Angst vor­bei ist, ist es mit der Herrschaft vorbei.

    1. @ Winfried Koehler

      Zur Sozialisation gehört mehr. Trotzdem haben Sie Recht.

      Deutschland ist ein anti­de­mo­kra­ti­scher Obrigkeitsstaat. Das zeigt sich im Vergleich mit den USA, wo die Staatsanwälte nicht ernannt, son­dern gewählt wer­den und wo mit­un­ter nicht die Richter, son­dern die Geschworenen entscheiden.

  5. Man soll­te kei­ne fal­schen Hoffnungen schü­ren, den­noch: das war die Abweisung des EILantrags, das Hauptsacheverfahren "könn­te" die Sachlage immer noch qua­li­fi­zier­ter prü­fen las­sen, wenn es wöllte.

  6. Bzgl. Corona wer­den sie sich nun aber sehr, sehr beei­len und schon 2024 abschlie­ßend urteilen…

    "Niko Härting
    @nhaerting
    ·
    8 Std.
    Über die 2019 ein­ge­führ­te Masern-Impfpflicht hat @BVerG
    bis heu­te nicht ent­schie­den. Daher muss es für d Antragsteller zynisch wir­ken, wenn sie jetzt auf die „begrenz­te Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache“ ver­wie­sen wer­den. #Corona #begrün­dungs­arm "

    https://​twit​ter​.com/​B​e​r​l​i​n​e​r​H​e​d​o​ni1

  7. Zwei Fragen, die sich unmit­tel­bar nach der jün­ge­ren "Recht"sprechung des BVerfG aufdrängen:

    Das Bundesverfassungsgericht, ein poli­ti­sches Werkzeug der Regierung?
    Richter am Bundesverfassungsgericht: devo­te Politiker und will­fäh­ri­ge Erfüllungsgehilfen in schar­lach­ro­ter Arbeitskleidung?

  8. "Im Einzelfall kön­nen auch schwer­wie­gen­de Impfnebenwirkungen ein­tre­ten, die im extre­men Ausnahmefall auch töd­lich sein kön­nen" (Pressemitteilung vom Bundesverfassungsgericht, 10.02.2022). So sorgt die Justiz für ihre Bürger. Aber eben auch: So sor­gen die Bürger für ihre Justiz! Denn Unrecht kann sich nur hal­ten, wenn genü­gend Menschen das Unrecht dul­den. Also die Hauptschuld liegt beim Volk. Trotz mei­ner über 25-jäh­ri­gen Tätigkeit gibt es noch immer Vorwürfe gegen "die katho­li­sche Kirche". Speziell der Rotarier Jorge Bergoglio mit sei­nem Masken- und Impf-Fetischismus wird als Beweis für die "Schuld" und das "Versagen" "der katho­li­schen Kirche" bzgl. "Corona" hin­ge­stellt. Wer sol­ches Unrecht gegen die Kirche tole­riert oder gar – und wenn auch nur durch Schweigen – unter­stützt, bei dem ist eine Mitschuld wenig­stens zu ver­mu­ten an dem gegen­wär­ti­gen Treiben von Politik und Justiz.

  9. Was haben Sie denn erwar­tet? Glauben Sie immer noch an Gewaltenteilung? An die schein­hei­li­ge Dreifaltigkeit von Legeslative, Judikative, Exekutive?

    Das braucht unge­fähr soviel Fantasy wie der Glaube dar­an, daß das was beim Osterhasen hin­ten raus­kommt Schokoladeneier sind 😉

  10. Corona​-blog​.net
    Perfide: Impfpflicht für Pfleger nur befri­stet um Impfquote zu erhöhen
    Ab kom­men­den März gilt in Deutschland die Impfpflicht für eini­ge Berufsgruppen. Was vie­le nicht wis­sen: die Impfpflicht ist zeit­lich bis 31.12.2022 begrenzt. Wir erläu­tern die gesetz­li­chen Hintergründe die­ser Befristung.

    Danach dür­fen die Leute dann wie­der arbeiten
    (für weni­ger Lohn oder zu besch…eneren Bedingungen)

    »Im Einzelfall kön­nen auch schwer­wie­gen­de Impfnebenwirkungen ein­tre­ten, die im extre­men Ausnahmefall auch töd­lich sein kön­nen. Eine erfolg­te Impfung ist auch im Falle eines Erfolgs der Verfassungsbeschwerde irrever­si­bel. Allerdings ver­langt das Gesetz den Betroffenen nicht unaus­weich­lich ab, sich imp­fen zu lassen.«

    Auf gut Deutsch:
    Du kannst ja gehen, dann brauchst Du Dich nicht imp­fen las­sen; Du hast nur wirt­schaft­li­che Nachteile

    )Spricht die­se Begründung nicht gegen eine gene­rel­le Impfpflicht?)

    Das Gericht hat kein Problem mit der Nachweispflicht – es hat ein Problem mit der Deligierung an RKI und PEI, den "Wahrheitsverkündern";
    Dieses Verweisen an Behörden hält es für "auf­klä­rungs­be­dürf­tig".

    (Schwarzer Peter spieleln und am Ende brül­len dann alle: "Ich war das nicht" und "Habe ich nicht gewusst")

    Das Gericht weiß noch gar nicht, wie es am Ende entscheidet
    das Urteil fußt auf der Folgenabwägung.

    Inkaufnahme beruflicher/wirtschaftlicher Nachteile gegen Schutz vul­ner­ablen Gruppen

    Dass sich Geimpfte/Geboosterte auch infi­zie­ren und ansteckend sein kön­nen, dass der Schutz nach­lässt … hat man mMn nicht genug berücksichtigt

  11. Man könn­te ver­mu­ten, dass das BVerfG sich ein Hintertürchen geschaf­fen hat und im Hauptsacheverfahren je nach der dann vor­herr­schen­den poli­ti­schen Lage entscheidet.

  12. "Erginge dage­gen die bean­trag­te einst­wei­li­ge Anordnung und hät­te die Verfassungsbeschwerde kei­nen Erfolg, sind die Nachteile, die sich aus der Nichtanwendung der ange­grif­fe­nen Regelungen erge­ben, eben­falls von beson­de­rem Gewicht. Hochaltrige Menschen sowie Menschen mit Vorerkrankungen, einem geschwäch­ten Immunsystem oder mit Behinderungen (vul­nerable Gruppen) wären dann in der Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einer deut­lich grö­ße­ren Gefahr aus­ge­setzt, sich mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 zu infi­zie­ren und des­halb schwer oder gar töd­lich zu erkranken."
    Das ist doch ähn­lich zu bewer­ten, wie das Flugzeugdilemma, das im August 2007 grund­sätz­lich u.a. so ent­schie­den wurde:
    "Wenn der Staat den Abschuss eines ent­führ­ten Luftfahrzeuges bil­li­ge, behan­de­le er die dar­in sit­zen­den unschul­di­gen Passagiere und Besatzungsmitglieder als Objekte, kri­ti­sier­te Papier. Sie wür­den damit "ver­ding­licht und zugleich ent­recht­licht". Dies gel­te nicht, wenn sich um den Einsatz eines unbe­mann­ten oder nur mit Tätern besetz­ten Flugzeug han­de­le, stell­te Papier zugleich klar."
    Hier war es auch uner­heb­lich, dass in dem ent­führ­ten Flugzeug weni­ger und noch dazu tot­ge­weih­te Passagiere als im Stadion ange­nom­men wur­den. Das ist doch ver­gleich­bar. Das Bundesverfassungsgericht stellt nicht in Abrede, dass es Tote und Verletzte durch die Impfung gibt. Es stellt aber den Schutz der vul­ner­ablen Gruppen, bei denen die Impfung schlecht bis gar nicht nützt an erste Stelle. Es berück­sich­tigt nicht, dass die Pfleger und Krankenschwestern in glei­cher Weise ansteckend sein kön­nen wie Ungeimpfte, dass die­se gesund sind, also nicht als "Täter" anzu­se­hen sind. Dieses Urteil ist unethisch und berück­sich­tigt ein­deu­ti­ge wis­sen­schaft­li­che Studien nicht. Wie soll das bloß weitergehen?

    1. @maien56
      Der Unterschied ist offen­sicht­lich. Die Passagiere eines abzu­schie­ßen­den Flugzeugs kön­nen noch nicht mal unter Duldung von per­sön­li­chen Nachteilen die aku­te Gefahr für ihr Leben abwen­den. Es bleibt dabei: kei­ne Zwangsarbeit in Deutschland.
      Wenn man mal ne Weile drü­ber nach­denkt, ist die Ablehnung gera­de­zu revo­lu­tio­när. Das Verfassungsgericht ruft die Bewahrer unse­res Grundrechts auf kör­per­li­che Unversehrtheit, also alle Mediziner und Pfleger, zum zivi­len Ungehorsam für den Schutz der eige­nen Grundrechte auf. Für mei­ne Begriffe ist das der letz­te Hilfeschrei der Verfassungshüter vor dem Ruf nach Fackeln und Mistgabel.

  13. Zur Begründung führt das Gericht u.a. aus:

    „Der sehr gerin­gen Wahrscheinlichkeit von gra­vie­ren­den Folgen einer Impfung steht die deut­lich höhe­re Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vul­nerabler Menschen gegenüber“

    bis zur haupt­ver­hand­lung gilt:
    »Nach der weit­ge­hend über­ein­stim­men­den Einschätzung der ange­hör­ten sach­kun­di­gen Dritten ist davon aus­zu­ge­hen, dass COVID-19-Impfungen einen rele­van­ten – wenn­gleich mit der Zeit deut­lich nach­las­sen­den – Schutz vor einer Infektion auch mit Blick auf die Omikronvariante des Virus bewirken.«

    man hät­te aber jetzt schon wis­sen kön­nen, daß die imp­fung kei­nen rele­van­ten fremd­schutz bewirkt, daß die impf­pflicht über­de­ter­mi­niert ist, eigen­schutz, fremd­schutz, bevölkerungsschutz.

    der eil­an­trag hät­te ange­nom­men wer­den müs­sen, weil die geset­zes­grund­la­ge, die unter­stel­lung ist, daß imp­fung drei­fach wir­kungs­voll ist und daß die imp­fung sicher ist, wie es in dem geset­zes­text mehr­fach steht.

    das gericht nimmt den eil­an­trag nicht an, weil es den zweck des geset­zes bil­ligt: stei­ge­rung der impf­quo­te um der quo­te wil­len, weil die impf­quo­te an sich bevöl­ke­rungs­schutz = fremd­schutz und eigen­schutz bewirkt.

    1. @ hol­ger blank

      Man weiß nicht, ob es Unvermögen oder Vorsatz ist, und bei­des spricht gegen die Eignung für das Amt, aber für die "Beschädigung von Leib und Leben vul­nerabler Menschen“ sind – wenn man dem Narrativ ver­traut, wie die Gestalten am BVerfG das vor­geb­lich tun – nur die­se Menschen ver­ant­wort­lich. Sie kön­nen sich schließ­lich jeder­zeit "imp­fen" lassen.

    2. "Der sehr gerin­gen Wahrscheinlichkeit von gra­vie­ren­den Folgen einer Impfung steht die deut­lich höhe­re Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vul­nerabler Menschen gegenüber“

      Wenn sich die wah­re Zahl der Nebenwirkungen her­aus­kri­stal­li­siert, hät­te das Gericht sich hier eine Hintertür zur gesichts­wah­ren­den Umkehr gelassen.

      Opportunistische Haarspalter halt.

  14. Das "Auf die lan­ge Bank Schieben" ist aus Sicht hoheit­li­cher Staatsvertreter doch auch Lauterbachs Prognose über die "frei­wil­li­ge Impfentscheidung" der Widerspenstigen geschul­det, die dem glei­chen arro­gan­ten Zynismus entspricht.

  15. https://​www​.bun​des​ver​fas​sungs​ge​richt​.de/​S​h​a​r​e​d​D​o​c​s​/​E​n​t​s​c​h​e​i​d​u​n​g​e​n​/​D​E​/​2​0​2​2​/​0​2​/​r​s​2​0​2​2​0​2​1​0​_​1​b​v​r​2​6​4​9​2​1​.​h​tml

    Der Beschluss (- 1 BvR 2649/21 – ) ist ein­fach nur erschreckend. 

    Insbesondere Randnummer 14:
    "Zwar begeg­net die Einführung einer ein­rich­tungs- und unter­neh­mens­be­zo­ge­nen Nachweispflicht in § 20a IfSG als sol­che unter Berücksichtigung der in die­sem Verfahren ein­ge­hol­ten Stellungnahmen vor allem der sach­kun­di­gen Dritten zum Zeitpunkt die­ser Entscheidung kei­nen durch­grei­fen­den ver­fas­sungs­recht­li­chen Bedenken."

    Die Zweifel an den for­mel­len Bedenken lie­ßen sich m.E. leicht behe­ben. Dann wird es eben direkt ins Gesetz geschrie­ben und dann?
    Aber dass die Einführung einer ein­rich­tungs- und unter­neh­mens­be­zo­ge­nen Nachweispflicht in § 20a IfSG zum der­zei­ti­gen Zeitpunkt immer­noch kei­ner­lei ver­fas­sungs­rech­ti­che Bedenken ergibt, das macht mir Angst. 

    Und es gibt m. E. nie­man­den mehr der einem noch wei­ter­hel­fen kann.
    Nach der Entscheidung des EuGH zum euro­päi­schen Haftbefehl ist klar, dass die Staatsanwaltschaft kein unab­hän­gi­ges Organ der Rechtspflege ist und sämt­li­che Richter wer­den von der Politik ins Amt gewählt. 

    https://​www​.lto​.de/​r​e​c​h​t​/​j​u​s​t​i​z​/​j​/​e​u​g​h​-​e​u​r​o​p​a​e​i​s​c​h​e​r​-​h​a​f​t​b​e​f​e​h​l​-​d​e​u​t​s​c​h​e​-​s​t​a​a​t​s​a​n​w​a​e​l​t​e​-​n​i​c​h​t​-​u​n​a​b​h​a​e​n​g​ig/

    https://​www​.bun​des​ver​fas​sungs​ge​richt​.de/​D​E​/​R​i​c​h​t​e​r​/​r​i​c​h​t​e​r​_​n​o​d​e​.​h​tml

    Ich könn­te nur noch heulen.

  16. Eigentlich erschüt­ternd, wie groß die Anhänglichkeit an das ver­ge­hen­de Rechtssystem noch immer ist.

    Die gan­ze Planung einer Technokratie basiert nicht dar­auf, AI der mensch­li­chen Vernunft nach­zu­bil­den, son­dern dar­auf, das mensch­li­che Denken digi­tal zu machen, damit der Unterschied nur noch zugun­sten der Maschine aus­fal­len kann, weil sie schnel­ler ist. 

    Das gilt auch für die Rechtsprechung. Man kann – und man tut es bereits – die posi­ti­vi­sti­sche Prüfung der ein­schlä­gi­gen Rechtsgrundlagen durch­aus pro­gram­miert bewerk­stel­li­gen: man füllt die Beschwerde in vor­ge­fer­tig­te Fragen, und her­aus kommt das Urteil – Legal Tech nennt sich das, die Zensuralgorithmen der Konzerne sind die Vorhut sol­cher Verfahren. 

    Die sind unemp­find­lich gegen Vorwürfe. Es wird kei­ne Juristen mehr geben, nicht ein­mal Programmierer, denn AI ist selbst­ler­nend. Auch Pflegekräfte sind in einer Welt, in der es nur Gesunderhalten, pro­gram­mier­te Wartung defi­nier­ter GEbrechen durch Automaten oder Wegwerfen gibt, nicht mehr nötig. Das ist die Denkweise der 4. IR, und die ist im Gang.

    Gelingen kann das, weil die Begeisterung der Menschen für die ver­gan­ge­nen Industriellen Revolutionen die­ser Art immer dabei war, mit­ging, sie als Fortschritt erlebt oder hin­ge­nom­men hat. Nun zün­det die vor­erst letz­te Stufe.

  17. "Allerdings ver­langt das Gesetz den Betroffenen nicht unaus­weich­lich ab, sich imp­fen zu las­sen. Für jene, die eine Impfung ver­mei­den wol­len, kann dies zwar vor­über­ge­hend mit einem Wechsel der bis­lang aus­ge­üb­ten Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes oder sogar mit der Aufgabe des Berufs ver­bun­den sein."

    Das kann man dann aber bei der all­ge­mei­nen Impfpflicht nicht mehr sagen ( im über­tra­ge­nen Sinne ).
    Bietet mir das BVerfG da auch eine Möglichkeit eine Impfung zu vermeiden ?
    Leider habe ich das Vertrauen in das "Establishment" schon lan­ge ver­lo­ren, wenn ich es denn je gehabt habe.

    1. @ hans­thehun

      Sie müs­sen im Auge behal­ten, dass es sich bei die­ser Begründung NUR und aus­schließ­lich um die Begründung dafür han­delt, wes­halb der EILantrag abge­lehnt wird – über die Eile wird ent­schie­den, nicht über die "Impfpflicht"!

      Im Hauptverfahren erst wird die Frage, ob die ein­rich­tungs­be­zo­ge­ne Impfpflicht statt­haft ist, behandelt.

      Falls die Begründetheit der Injektionspflicht DANN bejaht wür­de, wür­de die­se Argumentation NICHT mehr gel­ten, denn dann wäre es amtlich.

      So geht die Formalie. Der Inhalt wird davon abhän­gen, ob sie die wei­te­re Bereicherung über "Impfpflichten" (und mög­li­cher­wei­se die Bevölkerungsreduktion) für wei­ter­hin durch­setz­bar hal­ten. Falls nicht: die näch­sten Stufen ste­hen bereit, die sind Inflation, Warenmangel, und evtl. Krieg als Optionen.

      Vertrauen wür­de ich Ihnen tat­säch­lich nicht emp­feh­len – wir erle­ben den Zusammenbruch eines Systems. Corona war nur der Anfang. Das ist mei­ne Auffassung, und sie ist begründet.

  18. Falls es trotz­dem noch wen inter­es­siert, wo genau hier die Faulstelle ist:

    Man hat hier deut­lich sei­ne Aufgabe ver­kannt. Die Aufgabe ist die Grundrechtsprüfung: geeig­net – erfor­der­lich – angemessen.

    An der Frage der Eignung wür­de eine Impfpflicht schei­tern, denn die ist kei­nes­wegs erwie­sen: die Impfung immu­ni­siert nicht, eine wis­sen­schaft­li­che Tatsache, die kei­ner – auch das RKI nicht – bestrei­tet. Sie kann also kei­ne Herdenimmunität erzeu­gen, eine logi­sche Schlussfolgerung. Es ist auch nach einem Jahr unbe­kannt, was genau die­se Impfung anson­sten bewirkt – auch das ist beim RKI nach­zu­le­sen. Der Nachweis eines mil­de­ren Verlaufs ist nicht erbracht wor­den, man ver­mu­tet nur. Die Genehmigungsunterlagen der EMA bestä­ti­gen die­se und vie­le ande­re Unsicherheiten auch bezüg­lich neu­er Bestandteile umfas­send, und die Zulassung ist daher bedingt, die erfor­der­li­chen Nachweise durch BioNTech erst (nach einer neu­er­li­chen Verlängerung) bis Sommer 2024 zu erbringen.

    Daher ist die Abwägung des PEI, ob der Staat man­che schä­di­gen und töten dür­fe um ande­re zu ret­ten, nicht mehr nötig, denn die Eignung der Impfung besteht nicht – womit es sich von selbst ergibt, dass sie weder erfor­der­lich noch ange­mes­sen sein KANN. 

    Wäre es anders, wür­de die Impfung als geeig­net und erfor­der­lich beur­teilt wer­den, dann, und erst dann wür­de sich die heik­le Frage aus dem alten Luftsicherheitsgesetz erneut stel­len: darf ein Gesetz die Gefährdung der einen anord­nen um ande­re zu schützen? 

    Was haben die Richter hier gemacht? Sie haben NUR die Angemessenheit fest­ge­stellt auf Basis einer still­schwei­gend vor­aus­ge­setz­ten Eignung und Erfordernis:

    Die hier den Beschwerdeführenden dro­hen­den Nachteile über­wie­gen in ihrem Ausmaß und ihrer Schwere nicht die­je­ni­gen Nachteile, die bei einer vor­läu­fi­gen Außerkraftsetzung der ange­grif­fe­nen Regelung für vul­nerable Menschen zu besor­gen wären.

    Dann folgt eine wei­te­re Verkennung der eige­nen Aufgabe:

    I. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gel­ten dafür beson­ders hohe Hürden, weil dies einen erheb­li­chen Eingriff in die ori­gi­nä­re Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt.

    Da wedelt der Schwanz mit dem Hund: es ist die Gesetzgebung, für die beson­ders hohe Hürden bestehen MÜSSEN, weil die­se einen erheb­li­chen Eingriff eines der höch­sten Rechtsgüter – die Gesundheit! – dar­stellt. Kann die­se Gesetzgebung nicht dar­le­gen, dass sie allen Sorgfaltspflichten nach­ge­kom­men ist, ist sie unrecht­mä­ßig erfolgt. 

    Hier aber prüft die Obrigkeit im Auftrag der Obrigkeit, ob die Untertanen was-auch-immer zu dul­den haben – vor­be­halt­lich wei­te­rer Prüfung frei­lich, denn es könn­te ja sein, dass bis zum Hauptsacheverfahren der Wind gedreht hat, und man will ja nicht vor­ei­lig NUR aufs fal­sche Pferd set­zen, son­dern abwar­ten und dann das tun, was unaus­weich­lich ist.

    Füllmich hat mit sei­ner Diagnose voll­kom­men Recht:

    Dieses Rechtssystem ist unter­qua­li­fi­ziert und untaug­lich gewor­den. Es ist längst auf dem Niveau einer maschi­nel­len Bearbeitung (Legal Tech) ange­kom­men und kann sofort durch eine sol­che ersetzt wer­den. Für mich jeden­falls denk­bar, dass die­ser Beschluss anstatt wie vor­mals vom Sekretariat aus Textbausteinen zusam­men­ge­stellt hier bereits maschi­nell gene­riert und nur noch von den Darstellern ver­kün­det wor­den ist.

    1. Ein Eilantrag hat NUR die Folgen zu prü­fen, die aus der Stattgabe bzw. Zurückweisung der Eilbedürftigkeit resul­tie­ren. In die­sem Stadium ist noch kei­ne umfas­sen­de Grundrechtsprüfung vor­zu­neh­men. M.E. nimmt jedoch die sog. Folgenabschätzung die Angemessenheitsprüfung vor­weg bzw. folgt der Darstellung der regie­rungs­na­hen Organisationen, deren Aussagen ja gera­de in Frage ste­hen müssten.

      Kurz:

      a) sie kon­sta­tiert für den Fall, dass die Beschwerde in der Hauptsache Erfolg haben wür­de, dass es jeman­dem, der kei­ne gesund­heit­li­chen Nachteile bis hin zum Tod in Kauf neh­men will, zumut­bar sei, "kurz­fri­stig" "wirt­schaft­li­che Nachteile" in Kauf zu nehmen.
      b) sie kon­sta­tiert für den Fall, dass die Beschwerde in der Hauptsache kei­nen Erfolg haben wür­de, dass die Verzögerung in die­sem Fall Menschenleben kosten würde.

      Die Folgenabschätzung über­nimmt hier die Wertung der betrof­fe­nen Partei über die Angemessenheit der „Impfung“ blind, indem sie a) ledig­lich zu den wirt­schaft­li­chen Nachteilen in Bezug setzt, bei b) dies jedoch unver­ständ­li­cher­wei­se für die ande­re Partei nicht tut.

      Die Folgenabschätzung zu a) wür­de bei einem unvor­ein­ge­nom­me­nen Gericht daher wie folgt lau­ten müssen:

      Erginge die bean­trag­te einst­wei­li­ge Anordnung nicht und hät­te die Verfassungsbeschwerde spä­ter Erfolg, sind die Nachteile, die sich aus der Anwendung der ange­grif­fe­nen Regelungen erge­ben, von beson­de­rem Gewicht. Hochaltrige Menschen sowie Menschen mit Vorerkrankungen, einem geschwäch­ten Immunsystem oder mit Behinderungen (vul­nerable Gruppen) wären dann in der Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einer deut­lich grö­ße­ren Gefahr aus­ge­setzt, durch krank­heits- oder kün­di­gungs­be­ding­te Personalausfälle und die Ansteckung durch geimpf­tes und / oder man­gel­haft qua­li­fi­zier­tes Personal schwer oder gar töd­lich zu erkran­ken. Die weit­ge­hend über­ein­stim­men­de Einschätzung der ange­hör­ten sach­kun­di­gen Dritten geht zwar davon aus, dass COVID-19-Impfungen einen rele­van­ten – wenn­gleich mit der Zeit deut­lich nach­las­sen­den – Schutz vor einer Infektion auch mit Blick auf die Omikronvariante des Virus bewir­ken. Diese Einschätzungen konn­ten jedoch nicht hin­rei­chend belegt wer­den, eine detail­lier­te Prüfung ist dem Hauptsacheverfahren vor­be­hal­ten. Würde die ein­rich­tungs- und unter­neh­mens­be­zo­ge­ne Nachweispflicht nun vor­läu­fig außer Vollzug gesetzt, gin­ge dies mit einer mut­maß­lich gerin­ge­ren Impfquote in den betrof­fe­nen Einrichtungen und Unternehmen ein­her, wäh­rend die Gefahr, dass sich die dort Tätigen infi­zie­ren und sie dann das Virus auf vul­nerable Personen über­tra­gen, durch die Impfung ohne­hin nicht gemin­dert wür­de lt. RKI. In der Folge müss­te damit gerech­net wer­den, dass sich auch in der begrenz­ten Zeit bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht mehr Menschen, die den vul­ner­ablen Gruppen zuzu­rech­nen sind, irrever­si­bel mit dem Virus infi­zie­ren, schwer an COVID-19 erkran­ken oder gar ver­ster­ben, als wenn die einst­wei­li­ge Anordnung nicht erlas­sen würde.

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