Verfassungsrechtler Papier: „Vorsorgliche Verbote sind nicht mehr zulässig“

Der ehe­ma­li­ge Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, spricht in einem Interview auf ber​li​ner​-zei​tung​.de am 13.9. weit­ge­hend Klartext. Die Ermächtigungen des Infektionsschutzgesetzes sind "einer rechts­staat­li­chen Demokratie nicht ange­mes­sen."

»… Das Grundgesetz setzt dem Staat und sei­nen Organen enge Grenzen für Einschränkungen. Die hin­ter uns lie­gen­de Zeit war sicher die größ­te Herausforderung seit Bestehen der Bundesrepublik. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss in jedem Fall gewahrt wer­den. Und der Staat ist beweis­pflich­tig, wenn er die Freiheitsrechte einschränkt…

Wir haben im Übrigen noch kei­ne rechts­kräf­ti­ge Grundsatzentscheidung über Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung. Bisher lie­gen im Wesentlichen nur gericht­li­che Entscheidungen im Eilverfahren vor. Und da haben die Gerichte die Gefährdungslage der Allgemeinheit als schüt­zens­wer­ter gese­hen als dro­hen­de Nachteile für den Antragsteller. Eine höchst­rich­ter­li­che Klärung in der Sache ist noch nicht erfolgt. Klar ist nur, dass die Grundrechte nicht gene­rell und pau­schal miss­ach­tet oder außer Kraft gesetzt wer­den dürfen…

Können Sie ver­ste­hen, dass es in die­ser Situation Zweifel am Rechtsstaat gibt?

Die rechts­staat­li­che Aufarbeitung hat erst begon­nen. Sie ist bei Weitem noch nicht abge­schlos­sen. Das gilt bei­spiels­wei­se für die soge­nann­te „Bundesnotbremse“, die im April die­sen Jahres unmit­tel­bar durch Gesetz gere­gelt wur­de. Die ist in Karlsruhe ange­grif­fen wor­den. Sie gilt zwar nicht mehr, aber gleich­wohl wer­den die durch sie auf­ge­wor­fe­nen Grundsatzfragen höchst­rich­ter­lich geklärt wer­den. Es ist wich­tig, für künf­ti­ge, nicht aus­zu­schlie­ßen­de ver­gleich­ba­re Notsituationen kla­re rechts­staat­li­che Maßstäbe zu ent­wickeln. Zu Beginn der Pandemie stand die Rechtsprechung der Lage ziem­lich unvor­be­rei­tet gegen­über. Das gilt selbst­ver­ständ­lich auch für Regierung und Verwaltung. Nach dem Grundgesetz kön­nen die Grundrechte auch in einer Notstandssituation nicht außer Kraft gesetzt wer­den. Die Rechtslage unter dem Grundgesetz unter­schei­det sich ganz grund­le­gend von der Weimarer Verfassung. Dort konn­te der Reichspräsident gemäß Artikel 48 zur Wiederherstellung der öffent­li­chen Sicherheit die Grundrechte vor­über­ge­hend außer Kraft set­zen. In unse­rer Verfassung, im Grundgesetz, ist das bewusst nicht so gere­gelt wor­den. Es gilt immer der Grundsatz: In dubio pro liberate…

Ich habe es immer als miss­lich emp­fun­den, dass vie­le für die Bürger sehr ein­schnei­den­den Maßnahmen, ins­be­son­de­re das Herunterfahren nahe­zu des gesam­ten öffent­li­chen und gesell­schaft­li­chen Lebens, nur durch behörd­li­che Verordnungen ange­ord­net wor­den sind. Diese Verordnungen sind lan­ge Zeit auf die Generalklausel im Infektionsschutzgesetz gestützt wor­den, wonach die zustän­di­gen Behörden die „not­wen­di­gen“ Schutzmaßnahmen tref­fen dür­fen. Das habe ich immer als sehr pro­ble­ma­tisch angesehen.

Hält die Regelung der epi­de­mio­lo­gi­schen Lage vor dem Verfassungsgericht?

Die Regelung des Paragraphen 28a in Verbindung mit Paragraph 5 des Infektionsschutzgesetzes ist aus mei­ner Sicht in kei­ner Weise hin­rei­chend. Denn das Parlament stellt nur die epi­de­mi­sche Lage von natio­na­ler Tragweite fest. Die eigent­li­chen Grundrechtsbeschränkungen erfol­gen dann nach wie vor allein durch die Exekutive. Das hal­te ich für höchst frag­wür­dig. Es reicht nicht, wenn das Parlament die epi­de­mi­sche Lage fest­stellt, ohne gleich­zei­tig prä­zi­se und dezi­diert zu ent­schei­den, wel­che Einschränkungen der Grundrechte unter wel­chen näher umschrie­be­nen Voraussetzungen auf­grund die­ser Feststellung erfol­gen. Aktuell haben wir weit­ge­hend einen „Freibrief“ für die Exekutive. Das geht in mei­nen Augen nicht. Wesentliche Entscheidungen über die Grundrechtsverwirklichung hat die vom Volk gewähl­te Vertretung zu tref­fen. Es kann nicht sein, dass die­se sich ver­schweigt und alle schwie­ri­gen und schick­sal­haf­ten Fragen der Exekutive über­lässt. Dazu gehört auch die Schaltkonferenz zwi­schen der Kanzlerin und den Ministerpräsidenten, die ent­we­der in geschlos­se­nen Räumen oder in digi­ta­len Konferenzen sol­che zen­tra­len Entscheidungen trifft. Das ist einer rechts­staat­li­chen Demokratie nicht angemessen.

Werden die Gerichte dann viel­leicht doch bald ein­mal tätig? Und kön­nen wir dar­auf hof­fen, dass dem Gesetzgeber auch Grenzen auf­ge­zeigt wer­den, wenn er über­schie­ßen­de Beschlüsse gefasst hat?

Die Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der jewei­li­gen Grundrechtsbeschränkungen müs­sen in jedem Fall gege­ben sein. Der ein­grei­fen­de Staat ist inso­weit beweis­pflich­tig. Vor allem auf­grund der bestehen­den und hof­fent­lich noch zuneh­men­den Impfungsrate kann nicht mehr allein auf die Inzidenzwerte der gemel­de­ten Neuinfektionen abge­stellt wer­den. Ganz ent­schei­dend sind auch die Hospitalisierungsrate und die Funktionsfähigkeit der inten­siv­me­di­zi­ni­schen Versorgung der Bevölkerung. Das pri­mä­re Ziel ist also, das Gesundheitssystem vor einer Überlastung und vor einem Kollabieren zu bewah­ren. Vorsorgliche Verbote allein wegen Überschreitung eines bestimm­ten Inzidenzwertes im Hinblick auf die gemel­de­ten Neuinfektionen sind vor allem wegen der erfolg­ten Impfungen ins­be­son­de­re bei den Risikogruppen nicht mehr zulässig.

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26 Antworten auf „Verfassungsrechtler Papier: „Vorsorgliche Verbote sind nicht mehr zulässig““

  1. "Vor allem auf­grund der bestehen­den und hof­fent­lich noch zuneh­men­den Impfungsrate "

    Warum hof­fent­lich?? Warum macht er irre­füh­ren­de Werbung für irgend­wel­che medi­zi­ni­schen Produkte? Ist das nicht ver­bo­ten? Die Nachfrage nach den Produkten sinkt und sie wird sich nicht durch eine Kommando-Wirtschaft ändern lassen.

    1. @asdf
      Genau die­ser Satz ist mir auch sau­er aufgestoßen.
      Mit die­sem einen Satz wirft er im Grunde sei­ne vor­he­ri­gen dif­fe­ren­zier­ten Ausführungen über den Haufen. Warum ?
      Um glaub­wür­dig zu wir­ken und nicht in eine bestimm­te Ecke gestellt zu werden ?

        1. Glaube nicht, dass es Feigheit ist.
          Papier ist mir vor­her posi­tiv aufgefallen.
          Er scheint mir ein ehren­wer­ter Jurist zu sein, aber in in Sachen Cocolores nicht gut aufgeklärt.
          Beides ist gleich­zei­tig möglich.

    2. Da er nur von "Impfung" spricht aber kei­nen "Impf"-Stoff oder des­sen Hersteller nament­lich nennt ist das wohl kei­ne Werbung im recht­li­chen Sinne.
      Mit dem Bestehen auf der Beweispflicht des Staates in Bezug auf "Die Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der jewei­li­gen Grundrechtsbeschränkungen …) wür­de sich aber die "Impfung" von ganz allei­ne erle­di­gen, denn der Staat hät­te dann kein Druckmittel mehr um sie durchzusetzen.

  2. Die Logik ver­ste­he ich nicht. Wenn die Inzidenzzahlen das sagen wür­den, was sie sol­len, näm­lich wie­vie­le Leute neu erkran­ken, war­um soll­te die­se Zahl bei hoher Impfquote nicht mehr zur Erkennung einer Krankheitswelle geeig­net sein?

  3. Es geht Herrn Papier um die "Anmassung" der Regierung bzw. Landesregierungen, die der Exekutive (d.h. Verwaltung(en) und Behörden, "Persilscheine" für Maßnahmen aus­tellt, OHNE dass die­se Maßnahmen von höchst­rich­ter­li­cher Stelle "abge­seg­net" wurden.
    Er sagt klar, dass dies NICHT geht.

    Das Bundesverfassungsgericht – das bis­her untä­tig war –muss nun – und zwar zeit­nah – dar­über ent­schei­den, ob die getrof­fe­nen Maßahmen mit dem Grundgesetz ver­ein­bar waren und sind SOWIE einen zukünf­ti­gen gesetzl. Rahmen vor­ge­ben, wann und unter wel­chen Umständen Grundrechte ein­ge­schränkt wer­den können.

    Wir haben gese­hen – in den deut­schen Leitmedien natür­lich nicht – dass der "Oberste Gerichtshof" in Spanien sämt­li­che Maßnahmen der Verwaltung(en) – bis auf die tem­po­rä­ren Ausgangsperren – für ver­fas­sungs­wid­rig erklärt hat.
    (Allerdings befan­den nur 6 Richter so, 5 Richter waren in Teilen ande­rer Meinung und bestan­den auf der Veröffentlichung ihrer jewei­li­gen Ansichten.
    D.h. z.B. sämt­li­che Ordungsgelder, Strafanzeigen, etc. müs­sen zurück­ge­nom­men werden.

    Wie dür­fen gespannt sein, WANN sich das deut­sche Verfassungsgericht end­lich bequemt Klarheit zu schaffen.
    Danach soll­te man sich dann per­sön­lich end­gül­tig ent­schei­den kön­nen, ob man aus­wan­dert oder bleibt.

    Deutschland kann sich eigent­lich nicht erlau­ben, dass noch mehr "Intelligenz" (oder Reste davon) auswandert …

    1. @Nixfürungut wohin soll man denn bit­te auswandern?
      Und was soll man dann da? Und da wird dann alles besser?
      Mir ist in letz­ter Zeit das Herz sehr schwer gewor­den über die Verfahrenheit der Dinge.

      1. @Wohin?
        Dänemark, Schweden, evtl. Spanien wären mei­ne bevor­zug­ten Länder EU-Länder (wenig Papierkram).

        @Was soll man da ?
        Sich des Lebens freuen …

        @Wird da alles besser?
        Das liegt bei Dir …

        @Herz schwer
        Mir auch …

        1. Zum Thema Auswandern:
          Wie kann ich jetzt aus­wan­dern und mei­ne Familie und eng­sten FreundInnen, die auch nicht geimpft sind und den Maßnahmen kri­tisch gegen­über ste­hen, hier zurücklassen?
          Das krie­ge ich nicht hin…und flüch­ten müs­sen wir noch nicht…

    2. Es geht Herrn Papier um die "Anmassung" der Regierung bzw. Landesregierungen, die der Exekutive (d.h. Verwaltung(en) und Behörden, "Persilscheine" für Maßnahmen aus­tellt, OHNE dass die­se Maßnahmen von höchst­rich­ter­li­cher Stelle "abge­seg­net" wurden.

      Keine Ahnung wor­um es Herrn Papier geht. Fest steht: dass selbst von höchst­rich­ter­li­cher Stelle abge­seg­ne­te Grundrechte ein­schrän­ken­den Maßnahmen unzu­läs­sig wären, und zwar bei Fehlen einer vor­werf­ba­ren nach­ge­wie­se­nen Straftat – sie­he StPO (Strafprozessordnung)

      Wichtig: Grundrechte ein­schrän­ken­de Maßnahmen kön­nen, aus­schließ­lich bei Vorliegen einer bewie­se­nen Straftat, und nur im Zuge des rechts- bzw regel­kon­for­men Strafvollzuges indi­vi­du­ell anzu­er­ken­nen­de Rechtsgültigkeit erlangen.

      Wie auch immer
      MfG

  4. Folgendes unter­schlägt Papier:
    Die Bundesrepublik Deutschland ist ein dezisionistisch-
    demo­kra­ti­scher Exekutive- und Maßnahmen‑, also OBJEKT- und OBJEKTIVIERUNGS-STAAT, in dem jede Bürger/ in (OBJEKT staat­li­chen Handelns) ihre
    Menschenwürde, Gesundheit und Leben zum Schutze
    eines „gesun­den Volkskörper“ (Staatsschutz-Merkmal,
    wie im Kriegsfall, also Ausnahmezustand zu opfern hat.

    Daher wird das Bundesverfassungsgericht alle Maßnahmen als recht­mä­ßig durch­win­ken. Papier ver­wech­selt ger­ne Objekt mit Subjekt.

    Ein Staat kennt nur Objekt – kein Subjekt juristisch.

  5. "Der ehe­ma­li­ge Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, spricht in einem Interview auf ber​li​ner​-zei​tung​.de am 13.9. weit­ge­hend Klartext. Die Ermächtigungen des Infektionsschutzgesetzes sind "einer rechts­staat­li­chen Demokratie nicht angemessen."
    .…alles schön und gut, nur ist der Hans-Jürgen Papier kein Bundesverfassungerichts Präsident mehr, son­dern der CDU und Konzernvertreter Harbarth. Letzterer hat das sagen und nicht ein ex Präsi und er ist da voll­kom­men ande­rer Meinung wie der ex Präsi.
    Die Meinung von H.J. Papier hat also real kei­ne Bedeutung. Leider.

  6. Sind die Maßnahmen über­haupt ziel­füh­rend, um die all­ge­mei­ne Gesundheit zu schüt­zen? Diese Frage stellt er nicht.
    Ist es nicht so, dass die Maßnahmen extrem schäd­lich für das Immunsystem sind? Nicht nur, dass das Immunsystem nicht trai­niert wird, son­dern auch das emo­tio­na­le und sozia­le Wohlbefinden sehr beein­träch­tigt ist. Die in mei­nen Augen sehr gute Definition von Gesundheit der WHO wur­de sträf­lich missachtet.

    Auch die "Überlastung" ist schnell erreicht, indem man Personal und Betten abbaut, da braucht es gar­nicht mehr Patienten für.

    Man hat hier mei­nes Erachtens einen Teufelskreis geschaffen. 

    Ich kann den Text auch so lesen, dass es vor allem dar­um geht, das Unrecht recht­lich abzusichern.

  7. Eine Verfassung,

    - die einer­seits alle Bürger eines Staats vor einem über­mäch­ti­gen (und kor­rup­ten) Staatsapparat schüt­zen soll,
    – die ande­rer­seits jedoch per Verordnungen des Staatsapparats ohne Zustimmung der Bürger außer Kraft gesetzt wer­den kann,

    ist kei­nen Pfifferling wert.

    PS: Das trifft eben­so auf Richter zu, die die Situation nicht verstehen.

  8. "Das Grundgesetz setzt dem Staat und sei­nen Organen enge Grenzen für Einschränkungen. Die hin­ter uns lie­gen­de Zeit war sicher die größ­te Herausforderung seit Bestehen der Bundesrepublik. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss in jedem Fall gewahrt wer­den. Und der Staat ist beweis­pflich­tig, wenn er die Freiheitsrechte einschränkt"…

    Ja, der Staat ist mit­tels Gerichtsverfahren beweis­pflich­tig, bevor er über­haupt die Freiheitsrechte / Grundrechte des Einzelnen im Zuge eines Strafvollzuges, tun­lichst ver­hält­nis­mä­ßig zur schwe­re der Straftat, ein­schrän­ken darf. Welcher Straftat also, sol­len sich Ungeimpfte schul­dig gemacht haben ???????????? 

    Merke: Grundrechte ein­schrän­ken­de Maßnahmen besit­zen nur im Zuge des Strafvollzuges rechts­staat­lich ver­bind­li­che Rechtsgültigkeit – sie­he StPO (Strafprozessordnung)

    Wie auch immer
    MfG

  9. @Henning: weil sie über­haupt nicht geeig­net ist, Kranksein festzustellen.

    "Es kann nicht sein, dass die­se sich ver­schweigt und alle schwie­ri­gen und schick­sal­haf­ten Fragen der Exekutive überlässt."
    Hallo? Es kann nicht sein, ist aber doch. Und wenn dem so ist, und wenn das nicht durch die Gerichte abge­stellt wird (wur­de), dann ist das alles, was Herr Papier von sich gibt, wert­lo­ses Zeug. Bei allem Respekt.
    Reden ist bil­lig. Forderungen stel­len auch. Das ein­zi­ge, was bis­her ein Verfassungsrechtler von Wert geäu­ßert hat, war die Tatsache, daß die Gerichte Urteile fäl­len kön­nen, bis zum jüng­sten Tag zum Klang der Posaunen:
    Wenn sie nicht befä­higt sind, die­se Urteile umzu­set­zen, son­dern die Politiker sich über die Urteile hin­weg­set­zen kön­nen und damit Erfolg haben, dann sind die­se Urteile nichts, aber auch gar nichts wert.

  10. "Werden die Gerichte dann viel­leicht doch bald ein­mal tätig? Und kön­nen wir dar­auf hof­fen, dass dem Gesetzgeber auch Grenzen auf­ge­zeigt wer­den, wenn er über­schie­ßen­de Beschlüsse gefasst hat?"

    Gute Frage !!! Seit Mai 2020 war­te ich bereits dar­auf, dass den will­kür­lich not­ver­ord­nen­den Politikern der Bundesregierung via Gericht die Grenzen auf­ge­zeigt wer­den. Ob sich die Justiz ihrer Verantwortung jemals stel­len wird wol­len, steht aller­dings noch in den Sternen.

    Merke: Grundrechte ein­schrän­ken­de Maßnahmen kön­nen, aus­schließ­lich bei Vorliegen einer bewie­se­nen Straftat, nur im Zuge des rechts- bzw regel­kon­for­men Strafvollzuges indi­vi­du­ell anzu­er­ken­nen­de Rechtsgültigkeit erlan­gen – sie­he StPO (Strafprozessordnung)

    Wie auch immer
    MfG

    1. @Fledling01
      Zu Ihrem letz­ten Absatz möch­te ich Sie an den Artikel
      12. 3 , GG ergän­zend erinnern.
      Bei Freiheitsentzug ist ZWANGSARBEIT zulässig.
      Wer auf dem Boden des Grundgesetz steht – der / die /
      das steht auf „ZWANGSARBEIT“.

      1. @Klaus G. Stölzel, da reisst du aber etwas aus dem zusam­men­hang, denn das Grundgesetz schützt vor Zwangsarbeit, ver­bie­tet die­se sogar. Genau so steht es im Artikel 12 des GG drin.

        Dort steht wei­ter­hin, wann Zwangsarbeit denn über­haupt erlaubt sei. Eben nur durch Freiheitsentzug.
        Und nur Freiheitsentzug setzt (nor­ma­ler­wei­se) eine Straftat vorraus.
        Man muss also erst ein­mal durch eine Straftat, einen Nachweis die­ser Straftat (Anhörung / Gerichtsverfahren) UND ver­ur­tei­lung durch einen Richter zur Gefängnisstrafe, ins Gefängnis kommen.

        Dein Satz müss­te also rich­tig heissen:
        "Wer auf dem Boden des Grundgesetz steht – der / die /
        das steht auf „ZWANGSARBEIT“ für Verurteilte und inhaf­tier­te Straftäter.

        Man kann auch dar­über dis­ku­tie­ren in wie­weit denn Gefängnisstrafen sinn machen.

  11. Ich mei­ne, es heißt: "In dubio pro libertate". 

    Jenseits der Klugscheißerei bleibt zu fra­gen, wenn vor­sorg­li­che Verbote nicht mehr zuläs­sig sind. Wann waren sie es denn? Kann eine abstrak­te, nur behaup­te­te Gefährdungslage, die irgend­wann mal viel­leicht ein­tritt, die­se begründen?

    Im Übrigen wie­der­holt auch Papier nur, was die Regierung ohne­hin vor­gibt: "Impfen, imp­fen, imp­fen", "Inzidenzwerte" allei­ne nicht aus­sa­ge­kräf­tig ("Neuinfektionen" – rofl), son­dern Hospitalisierungsrate entscheidend.

    Ein ech­ter Papiertiger eben.

  12. Verhältnismäßigkeit, das ent­schei­den­de Wort ist Verhältnismäßigkeit!
    Jeder Jura-Student weiß, daß die Maßnahmen, die der Staat ergreift geeig­net, erfor­der­lich und ange­mes­sen sein müssen.
    https://de.wikipedia.org/wiki/Verh%C3%A4ltnism%C3%A4%C3%9Figkeitsprinzip_(Deutschland)
    Eine Krankheit, die maxi­mal so schlimm wie eine schwe­re Grippewelle ist und die mit einem dafür unge­eig­ne­ten Test eben nicht fest­ge­stellt wird mit untaug­li­chen Maßnahmen bekämp­fen zu wol­len, die dabei wirt­schaft­li­che Schäden in Billionenhöhe ver­ur­sa­chen, mit viel mehr lang­fri­sti­gen Toten als Folge, als Corona je ver­ur­sa­chen könn­te, mit einer Impfung die nicht wirkt, aber mas­si­ve Nebenwirkungen hat dazu unkal­ku­lier­ba­re Risiken, das alles ist sowas von offen­sicht­lich und kom­plett unverhältnismäßig…
    Interessiert nur lei­der die Gerichte hier­zu­lan­de nicht.

  13. Hier noch mehr Verfassungsrechtler, die nicht ver­ste­hen, was die Stunde geschla­gen hat, sich aber deut­lich wei­ter aus dem Fenster leh­nen als Papiertiger. https://​www​.bild​.de/​p​o​l​i​t​i​k​/​i​n​l​a​n​d​/​p​o​l​i​t​i​k​-​i​n​l​a​n​d​/​c​o​r​o​n​a​-​e​n​t​s​c​h​e​i​d​u​n​g​e​n​-​v​e​r​f​a​s​s​u​n​g​s​r​e​c​h​t​l​e​r​-​a​t​t​a​c​k​i​e​r​t​-​d​e​u​t​s​c​h​l​a​n​d​s​-​o​b​e​r​s​t​e​s​-​g​e​r​i​c​-​7​7​6​8​3​2​1​8​.​b​i​l​d​.​h​tml

    Seit ein­ein­halb Jahren bin ich immer wie­der ver­sucht, ein semi­nar­weit bekann­tes Diktum eines mei­ner aka­de­mi­schen Lehrer – "Völkerrecht ist nur inter­es­sant für Völkerrechtler" – zeit­ge­mäß zu vari­ie­ren: Verfassungsrecht ist nur inter­es­sant für Verfassungsrechtler.

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