VerwG Düsseldorf: Gegen Affenpocken Geimpfter muß 21 Tage in Quarantäne, weil der Impfstoff nicht zugelassen ist

Auf vg​-dues​sel​dorf​.nrw​.de ist die­se Pressemitteilung vom 10.8. zu lesen:

»Affenpocken: Eilantrag gegen Anordnung einer 21-tägi­gen Quarantäne für Haushaltskontakt trotz Impfung erfolglos
10. August 2022
 
Eine Person, die wäh­rend der infek­tiö­sen Phase ihres mit Affenpocken infi­zier­ten Mitbewohners in der gemein­sa­men Wohnung geblie­ben ist, muss auf Anordnung des Gesundheitsamtes der Stadt Düsseldorf 21 Tage in häus­li­cher Quarantäne blei­ben. Die zwi­schen­zeit­lich erfolg­te Impfung ändert dar­an nichts. Das hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heu­ti­gen Tage ent­schie­den und den gegen die Quarantäneanordnung gerich­te­ten Antrag im Eilverfahren abgelehnt.

Das Gericht hat sich in der Begründung sei­ner Entscheidung auf die Erkenntnisse und Vorgaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) zu Affenpocken gestützt und ist des­sen wis­sen­schaft­li­cher Beurteilung gefolgt. Danach stuft das RKI Mitbewohner von Personen mit einer Affenpocken-Diagnose, die wäh­rend der infek­tiö­sen Phase des Patienten min­de­stens eine Nacht in der Wohnung ver­bracht haben und des­halb u.a. mög­li­cher­wei­se infek­tiö­sem Material wie etwa Haushaltsgegenständen aus­ge­setzt waren, als Kontaktpersonen der Expositionskategorie 3 ein. Für die­se Personen nimmt das RKI ein hohes Übertragungsrisiko an und emp­fiehlt eine häus­li­che Quarantäne von 21 Tagen. Zwar habe sich der Antragsteller unmit­tel­bar nach der bestä­tig­ten Diagnose sei­nes Mitbewohners imp­fen las­sen. Es sei aber nicht zu bean­stan­den, wenn die Stadt Düsseldorf die Quarantänezeit gleich­wohl nicht ver­kür­ze. Der Impfstoff Imvanex/Jynneos sei in der EU der­zeit noch nicht zur Anwendung gegen Affenpocken zuge­las­sen. Zudem lägen bezüg­lich der Wirksamkeit die­ses Impfstoffs gegen Affenpocken kei­ne öffent­li­chen Daten vor. Die Schutzwirkung von Imvanex/Jynneos gegen Pocken- und Affenpocken-Infektionen und Erkrankungen sei nicht untersucht.

Jedenfalls füh­re eine Abwägung der betrof­fe­nen Grundrechte und Rechtsgüter zu dem Ergebnis, dass das öffent­li­che Interesse an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherung des Gesundheitssystems die drei­wö­chi­ge Einschränkung der kör­per­li­chen Bewegungsfreiheit rechtfertige.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ein­ge­legt werden.

Aktenzeichen: 29 L 1677/22«

11 Antworten auf „VerwG Düsseldorf: Gegen Affenpocken Geimpfter muß 21 Tage in Quarantäne, weil der Impfstoff nicht zugelassen ist“

  1. im Frühjahr 2020 waren die ersten erte­ste­ten "Corona" Fälle auch vie­le Wochen in Quarantäne, weil sie wei­ter­hin posi­tiv testeten…die Älteren wer­den sich viel­leicht noch erinnern. 

    Allerdings gab es damals noch kei­ne sog. Impfungen.

  2. "Zudem lägen bezüg­lich der Wirksamkeit die­ses Impfstoffs gegen Affenpocken kei­ne öffent­li­chen Daten vor."

    Wann wer­den öffent­li­chen Daten zur Wirksamkeit der Impfstoffe gegen Omikron vor­lie­gen. Vor dem Spritzeinsatz?

  3. 3 Wochen Hausarrest.
    Das ist sind schon heftig.

    Dabei geht es hier um die Quarantäne einer krank­heits­ver­däch­ti­gen Kontaktperson. Und nicht um die Isolation einer nach­weis­lich infi­zier­ten Person. 

    Bei der Beurteilung der Impfung hat das Gericht natür­lich völ­lig Recht. Aber wo bleibt die rea­li­sti­sche Einschätzung der Justiz bei der Rechtsprechung zur „Corona Impfung“?

  4. Es trifft die Richtigen. Man muss voll­vi­ren­ver­blö­det (vvv-blö­det) sein um den Affenpockennonsens incl. «Impfung» mit­zu­ma­chen und die­se z.B. zu mel­den. So gese­hen sind 21 Tage Quarantäne eine eher mil­de Strafe.—Ob die Richter Schwurbler und Querdenker sind?

  5. Tja, wer immer brav mit­macht soll­te auch immer schön brav zuhau­se blei­ben müs­sen. Viel Spaß beim Kriechen und Krank imp­fen lassen!!!!

  6. Impfung nach Infektion hilft laut Mainstream-Wirrologie ohne­hin nicht. Außer bei Tollwut, weil mal ein Arzt 2–3 Tage nach der angeb­li­chen Infektion ein Kind gepiekst hat, und das ist nicht gestor­ben. Damit wird begrün­det, dass man sich bis maxi­mal 24 Stunden nach einem Biss Impfen las­sen muss, danach bringt die Tollwut-Impfung nichts­mehr und man muss ster­ben. Na super, jetzt habe ich vom Schreiben kogni­ti­ve Dissonanz bekommen >.<

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