VG Düsseldorf zur Impfpflicht in Krankenhausverwaltung: Tätig­keits­verbot für Unge­impfte rechtswidrig

Wieder ein klei­ner Trippelschritt in Richtung Vernunft, über den lto​.de unter die­ser Überschrift am 4.10. berichtet:

»Die Stadt Duisburg durf­te kein Tätigkeitsverbot wegen feh­len­der Corona-Schutzimpfungen gegen die Mitarbeiterin in der Verwaltung einer Klinik ver­hän­gen. Das hat das VG Düsseldorf in einem Eilverfahren entschieden.

Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat in einem Eilverfahren ent­schie­den, dass das wegen feh­len­der Impfung aus­ge­spro­che­ne Tätigkeitsverbot gegen eine Mitarbeiterin nach vor­läu­fi­ger Prüfung rechts­wid­rig war. Deshalb wur­de die auf­schie­ben­de Wirkung ihrer Klage ange­ord­net (Beschl. v. 29.09.2022, Az. 24 L 1818/22).

Die Stadt Duisburg hat­te gegen eine Frau per Ordnungsverfügung ange­ord­net, dass sie auf­grund feh­len­der Corona-Schutzimpfungen nicht mehr als medi­zi­nisch-tech­ni­sche Assistentin in der Verwaltung für eine Klinik arbei­ten darf. Das Tätigkeitsverbot stütz­te die Stadt dabei auf § 20a Abs. 5 S. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Die Frau hat­te als Schreibkraft bei einer Betriebsärztin gear­bei­tet und kei­nen Patientenkontakt.

Zu strenges Tätigkeitsverbot und Ermessensüberschreitung

Aus Sicht der Einzelrichterin bestehen an § 20a Abs. 5 S. 3 IfSG kei­ne ver­fas­sungs­recht­li­chen Bedenken, schon das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat­te Ende April 2022 ent­spre­chend ent­schie­den. Auch das aktu­el­le Pandemiegeschehen ände­re dar­an nichts, so die Richterin, die sich inso­weit bei­spiels­wei­se auf die neue­ste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Impfpflicht von Soldaten bezieht.

Gleichwohl lässt sich aus dem Beschluss, der LTO vor­liegt, ent­neh­men, dass sich sich das Tätigkeitsverbot aus Sicht der Richterin aus zwei­er­lei Gründen nicht auf § 20a Abs. 5 S. 3 IfSG stüt­zen lässt…«

Zur juri­sti­schen Argumentation sie­he das Original.

»Gegen die Entscheidung kann noch Beschwerde ein­ge­legt wer­den, über die dann das OVG Münster ent­schei­den müsste.«

7 Antworten auf „VG Düsseldorf zur Impfpflicht in Krankenhausverwaltung: Tätig­keits­verbot für Unge­impfte rechtswidrig“

  1. Wenn ich das rich­tig sehe, wur­de das Tätigkeitsverbot für Ungeimpfte in der Klinik kei­nes­wegs bean­stan­det, es wur­de in die­sem Fall nur die Frage erör­tert, ob die­ses Tätigkeitsverbot auch für einen Arbeitsplatz in der Verwaltung der Klinik gel­te. Das hät­te man u.U. aber auch noch bejaht – was dann tat­säch­lich als "Ermessensüberschreitung" ver­ur­teilt wur­de, war das feh­len­de Angebot für einen Homeoffice-Arbeitsplatz. Homeoffice nicht für alle, son­dern nur für Ungeimpfte, das ist eine bei­na­he gleich­wer­ti­ge Diskriminierung. Kein Trippelschritt also, nur ein Hahnenschritt … wenn nicht gar nur ein hal­ber Hahnenschritt. 

    P.S.: Verehrter Artur, ich hof­fe, Du läßt dei­nen Laden noch etwas offen. Vielleicht soll­test Du als Limit dich an Justizminister Buschmann hal­ten: Wenn der das Ende aller Maßnahmen fak­tisch ver­kün­det hat, also gül­tig gesetzt, dann darf CoronaDoc ins Archiv.

    1. es wird kein Ende geben. Biden, Schwab, Pharma + Co. machen wei­ter. Außerdem sind wir im Krieg, falls Sie das noch nicht rea­li­siert haben und hier ein schö­nes Video auf die Gutmenschen Ungeimpft. Da kön­nen wir uns dann mal auf die Schulter klopfen.

      https://​uncut​news​.ch/​d​i​e​s​-​i​s​t​-​e​i​n​e​-​b​o​t​s​c​h​a​f​t​-​a​n​-​s​i​e​-​d​i​e​-​u​n​g​e​i​m​p​f​t​en/

  2. "Aus Sicht der Einzelrichterin bestehen an § 20a Abs. 5 S. 3 IfSG kei­ne ver­fas­sungs­recht­li­chen Bedenken"

    Immer noch

    "klei­ner Trippelschritt"
    Naja, der Willkür zur Auslegung sei­tens des Arbeitgebers ist Einhalt gebo­ten worden

    —————————————————————————

    https://​www​.focus​.de/​g​e​s​u​n​d​h​e​i​t​/​d​r​-​c​h​r​i​s​t​o​p​h​-​s​p​i​n​n​e​r​-​i​n​f​e​k​t​i​o​l​o​g​e​-​p​a​n​d​e​m​i​e​-​i​s​t​-​m​e​i​n​e​s​-​e​r​a​c​h​t​e​n​s​-​z​u​m​-​e​r​l​i​e​g​e​n​-​g​e​k​o​m​m​e​n​_​i​d​_​1​6​0​3​0​1​7​5​0​.​h​tml

  3. Ich den­ke auch, dass das Urteil anders aus­ge­fal­len wäre, wenn es sich um eine Person mit Patientenkontakt gehan­delt hät­te. Dass Ungeimpfte eine grö­ße­re Gefahr für ande­re dar­stel­len, wird lei­der wei­ter­hin nicht in Frage gestellt. Obwohl das nicht der Fall ist. Infiziert oder nicht, ist die Frage. Und nicht „geimpft“ oder nicht. Trotzdem wer­den Ungeimpfte wei­ter­hin unter den Generalverdacht gestellt, ansteckend und eine Gefahr für ande­re zu sein.

  4. "Aus Sicht der Einzelrichterin bestehen an § 20a Abs. 5 S. 3 IfSG kei­ne ver­fas­sungs­recht­li­chen Bedenken, schon das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat­te Ende April 2022 ent­spre­chend ent­schie­den. Auch das aktu­el­le Pandemiegeschehen ände­re dar­an nichts, so die Richterin, die sich inso­weit bei­spiels­wei­se auf die neue­ste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Impfpflicht von Soldaten bezieht."

    Das ist eine ziem­lich pro­ble­ma­ti­sche Kette, denn das Bundesabendessengericht hat­te sei­ner­zeit in der "Begründung" auf die angeb­li­che wis­sen­schaft­li­che Einschätzung ver­wie­sen, die sich seit­dem deut­lich ver­än­dert hat. Erst wenn die Instanzrechtsprechung anfängt, die Beweiserhebung auf "neue­rer" Basis anzu­er­ken­nen, könn­ten tat­säch­li­che Durchbrüche gelingen.
    Bis dahin muss man sich mit solch klei­nen Erfolgen zufrie­den geben.

Schreibe einen Kommentar zu Balance Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert