VG Trier gegen Maskenpflicht in Fußgängerzone

Vorerst gilt die­ses Urteil nur für die Klägerin. Einer Pressmitteilung des Verwaltungsgerichts Trier vom 17.11. ist zu entnehmen:

»Pressemitteilung Nr. 42/2020
Trier: Mund-Nasen-Bedeckung

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts hat einem Eilantrag, der die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen–Bedeckung in der Trierer Innenstadt zum Gegenstand hat, stattgegeben.

Die Stadt Trier hat mit – zunächst bis zum 30.11.2020 gel­ten­der – Allgemeinverfügung für die gesam­te Fußgängerzone, sowie eini­ge angren­zen­de Bereiche der Trierer Innenstadt, ohne Begrenzung auf bestimm­te Tage oder Tageszeiten die Pflicht zum Tragen einer Mund–Nasen–Bedeckung ange­ord­net. Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch ein­ge­legt und gericht­lich die Anordnung der auf­schie­ben­den Wirkung ihres Widerspruchs bean­tragt, wobei sie zur Begründung ihres Begehrens ver­fas­sungs­recht­li­che Bedenken bereits am Bestehen einer aus­rei­chen­den gesetz­li­chen Grundlage gel­tend mach­te, sowie eine unan­ge­mes­se­ne Einschränkung ihrer grund­ge­setz­lich ver­bürg­ten all­ge­mei­nen Handlungsfreiheit rügte.

Die Richter der 6. Kammer gaben der Antragstellerin im Ergebnis recht. Die von der Antragsgegnerin ange­ord­ne­te Maskenpflicht ste­he nach den der­zei­ti­gen Erkenntnissen – hier­zu zitiert der Beschluss Untersuchungen u.a. des Robert Koch-Instituts – außer Verhältnis zu dem ver­folg­ten Zweck, die Weiterverbreitung von SARS-CoV‑2 zu erschwe­ren. Insoweit feh­le es näm­lich an hin­rei­chen­den Ermittlungen sei­tens der Antragsgegnerin. Dass das bestehen­de Infektionsrisiko so groß sei, dass es zu des­sen Absenkung oder Begrenzung ange­mes­sen sei, alle Personen zu jeder Tageszeit zum Tragen einer Maske zu ver­pflich­ten, habe die Antragsgegnerin nicht hin­rei­chend dar­ge­legt. Weder in der Begründung der Allgemeinverfügung noch im Verlauf des gericht­li­chen Verfahrens sei­en kon­kre­te Erkenntnisse über den Umfang des Publikumsverkehrs und mög­li­cher­wei­se damit ver­bun­de­ne Probleme hin­sicht­lich der Einhaltung der erfor­der­li­chen Mindestabstände mit­ge­teilt wor­den, obwohl die Antragsgegnerin auf­grund der Kontrolltätigkeit von Polizei und Ordnungsamt über ent­spre­chen­de Erkenntnisse ver­fü­gen müss­te. Vielmehr habe die Antragsgegnerin sich in recht­lich nicht zu ver­tre­ten­der Weise auf ledig­lich all­ge­mein gehal­te­ne Begründungen zurück­ge­zo­gen, indem z.B. pau­schal gel­tend gemacht wer­de, die Innenstadt sei histo­risch geprägt durch enge Straßenzüge und gleich­zei­tig hohes Besucheraufkommen und es kön­ne etwa auch im Bereich vor Schaufenstern zur Nichteinhaltung des Mindestabstands kom­men. Angesichts des Fehlens hin­rei­chend kon­kre­ter Erkenntnisse zu dem Risiko einer Infektion gera­de inner­halb des Geltungsbereichs der ange­ord­ne­ten Maskenpflicht sei des­halb der­zeit davon aus­zu­ge­hen, dass der hier­mit ver­bun­de­ne Eingriff in die all­ge­mei­ne Handlungsfreiheit außer Verhältnis zu der bezweck­ten wei­te­ren Reduzierung des Infektionsrisikos ste­he. Unabhängig hier­von sei es im Übrigen der­zeit auch unklar, ob die getrof­fe­ne Allgemeinverfügung – wie erfor­der­lich – im Einvernehmen mit dem zustän­di­gen Ministerium erlas­sen wor­den sei.

Da die Allgemeinverfügung ein Verwaltungsakt ist, wirkt der Beschluss nur zwi­schen der Antragstellerin und der Stadt Trier, solan­ge die­se die Allgemeinverfügung nicht aufhebt.

Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten inner­halb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu

VG Trier, Beschluss vom 16. November 2020 – 6 L 3406/20.TR –«

4 Antworten auf „VG Trier gegen Maskenpflicht in Fußgängerzone“

  1. Highlight: dass "die Antragsgegnerin sich in recht­lich nicht zu ver­tre­ten­der Weise auf ledig­lich all­ge­mein gehal­te­ne Begründungen zurück­ge­zo­gen" hat.
    Sie wer­den eher nicht in Berufung gehen, son­dern mit­hil­fe des neu­en spah­ni­schen Gesetz etwas bun­des­wei­tes basteln und das über­schau­ba­re Risiko in Kauf neh­men, dass es bis dahin Nachahmer gibt.

  2. @ Henning und Jutta W.
    Tipp:
    Rufen Sie doch ein­fach die Rechtsanwälte der Klägerin an und sagen Sie die­sen, dass Sie sich in einer gleich gela­ger­ten Sache anwalt­lich ver­tre­ten las­sen wollen.

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